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hansreher Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.01.2007 Beiträge: 9
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Verfasst am: 18.01.07, 22:51 Titel: Uhrenreplika Import |
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Guten abend,
hier mein Gedankenspiel:
Person A kriegt von Person B aus den USA eine Uhrenreplika einer bekannten Schweizer Uhrenfirma geschickt. Welche Konsequenzen hat Person A zu befürchten falls der deutsche Zoll das Paket genauer unter die Lupe nimmt?
Hoffe der Orkan nimmt euch nicht zu sehr mit,
Reher |
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Toph FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 2424 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 18.01.07, 23:01 Titel: Re: Uhrenreplika Import |
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hansreher hat folgendes geschrieben:: | Person A kriegt von Person B aus den USA eine Uhrenreplika einer bekannten Schweizer Uhrenfirma geschickt. Welche Konsequenzen hat Person A zu befürchten falls der deutsche Zoll das Paket genauer unter die Lupe nimmt? |
1. Maßnahmen nach der Produktpiraterieverordnung, d.h. Aussetzung der Überlassung bzw. Zurückhaltung der Waren
2. Information des Rechteinhabers, d.h. der schweizer Uhrenfirma
3. Einstweilige Verfügung, erwirkt durch den Rechteinhaber
4. Rechtstreit mit dem Rechteinhaber oder Vergleich mit strafbewehrter unterlassungserklärung, Tragung der Kosten, Vernichtung der Uhr _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05 |
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hansreher Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.01.2007 Beiträge: 9
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Verfasst am: 18.01.07, 23:14 Titel: |
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Erstmal Danke für die schnelle Antwort!
Wie sieht es mit dem beschleunigtem vernichtungsverfahren aus?
Wie sind die Schritte zu rechtfertigen, der Empfänger trägt Schuld für ein Paket von dem er nicht eingestanden es "bestelt" zu haben... |
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Toph FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 2424 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 18.01.07, 23:28 Titel: |
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hansreher hat folgendes geschrieben:: | Wie sieht es mit dem beschleunigtem vernichtungsverfahren aus? |
Dieses kann Anwendung finden, wenn der Empfänger eingewilligt hat.
Zitat: | Wie sind die Schritte zu rechtfertigen, der Empfänger trägt Schuld für ein Paket von dem er nicht eingestanden es "bestelt" zu haben... |
Es stört die Unterlassungsansprüche des §14 MarkenG nicht, dass der Empfänger die markenrechtsverletzende Waren unverlangt zugesandt bekommen hat. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05 |
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hansreher Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.01.2007 Beiträge: 9
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Verfasst am: 18.01.07, 23:40 Titel: |
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Also theoretisch kann, auch wenn der Empfänger nichts weiss und alles abstreitet mit einer Klage konfrontiert sein...? |
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Toph FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 2424 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 19.01.07, 00:04 Titel: |
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Ja. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05 |
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hansreher Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.01.2007 Beiträge: 9
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Verfasst am: 19.01.07, 00:11 Titel: |
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Sehr unpraktisch für den Empfänger...... Irgendwelche informativen LInks/Urteile oder Tips falls so etwas passieren würde? |
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hansreher Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.01.2007 Beiträge: 9
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Verfasst am: 05.02.07, 21:34 Titel: |
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toph? |
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Toph FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 2424 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 05.02.07, 22:40 Titel: |
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hansreher hat folgendes geschrieben:: | toph? | Ja?
Ich weiß nicht so recht, mit was für Links/Urteien/Tipps ich aufwarten soll.
Das Verfahren des Zolls ist hier recht ausführlich beschreiben.
Hierzu muß ich im Hinblick hierauf
Zitat: | Hinweis:
Eine Anwendung des vereinfachten Vernichtungsverfahrens ist in Deutschland derzeit jedoch nicht möglich, da dieses noch nicht in deutsches Recht umgesetzt worden ist. | anmerken, dass das vereinfachte Vernichtungsverfahren wohl nur insoweit nicht anwendbar ist, als es vorseiht, dass die Zustimmung auch als erteilt gilt, wenn die Vernichtung nicht ausdrücklich abgelehnt wird.
Stimmt der Empfänger ausdrücklich zu (so habe ich es auch oben gemeint) steht dem vereinfachten Vernichtungsverfahren m.E. nichts im Weg (volenti non fit iniuria). _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05 |
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hansreher Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.01.2007 Beiträge: 9
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Verfasst am: 06.02.07, 07:52 Titel: |
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passt mir garnicht... denn nicht antworten = kein schuldeingeständnis.. oder? |
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Toph FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 2424 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 06.02.07, 20:09 Titel: |
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hansreher hat folgendes geschrieben:: | passt mir garnicht... denn nicht antworten = kein schuldeingeständnis.. oder? | Die Zustimmung zur Vernichtung würde ich auch nicht als Schuldeingeständnis werten (sondern als Einsicht, dass die Anordnung der Vernichtung in einem Urteil (wie das Urteil überhaupt) teurer kommt).
"Nicht-Antworten" ist im deutschen Recht eben grundsätzlich keine Willenserklärung, so dass die unterstelle Zustimmung zum vereinfachten Vernichtungsverfahren bei ausbleibendem Widerspruch erst gesetzlich geregelt werden muß-woran es halt noch fehlt. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05 |
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