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End-Urteil und dann?

 
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Loadstefdn
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 18.01.07, 16:57    Titel: End-Urteil und dann? Antworten mit Zitat

Hallo,
wenn ein Rechtsstreit in einer Mietangelegenheit vor einem Amtsgericht mit einem "END-Urteil" endet, bedeutet dies, daß den Parteien keine Möglichkeit mehr bleibt, in dieser Sache ein höheres Gericht anzurufen?
mfG
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...und wenn ich wieder mal zur Welt komme, lern ich erst mal Jura und dann noch `n anständig`n Beruf Winken
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 18.01.07, 18:08    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, das bedeutet lediglich, daß der Rechtstreit in dieser Instanz gänzlich "abgearbeitet" worden ist.

Berufung und Revision bei den höheren Gerichten sind daher im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten noch zulässig...
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Bernd Steinbach
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 18.01.07, 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

Gemäß § 511 ZPO ist die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile statthaft. Sie ist form- und fristgerechte einzulegen (§§ 517, 519, 520 ZPO).

Nach § 511 II Nr. 1 ZPO muss der Wert der Beschwer 600 € übersteigen, oder die Berufung nach Nr. 2 zugelassen sein.

Für die Berufung in obiger Sache wäre das Landgericht zuständig. Sie kann nur durch einen bei einem Landgericht zugelassenen Anwalt eingelegt werden.
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Bernd Steinbach
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Loadstefdn
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 20.01.07, 15:53    Titel: Antworten mit Zitat

Dank für die Antworten.
Die Frist für Einlegung einer Berufung ergibt sich aus § 517 ZPO:
"Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung."
Was hat sich der Gesetzgeber nur dabei gedacht, als er das mit den "5 Monaten nach Verkündung" festlegte?
Daß zwischen Verkündung und Zustellung eines Urteils dieses auch mal monatelang in der Geschäftsstelle oder bei der Post oder sonstwo herumliegen könnte...
Was macht diese 5 Monate-Regelung eigentlich für einen Sinn?
mfG
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Loadstefdn
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 20.01.07, 16:13    Titel: Antworten mit Zitat

Dank für Antwort und sorry. Ich verstehs immer noch nicht ganz.
So gesehen hätte man sich das mit dem "1 Monat nach Zustellung" ja sparen können, wenns 5 Monate nach Verkündung immer noch geht Geschockt
mfG
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Loadstefdn
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 20.01.07, 16:47    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Das macht doch Sinn, oder?

Ja, danke.
Genau! Ihr letztes Wort wars. Ich hab in den Gesetzeswortlaut ungerechtfertigt ein "oder" hineingedacht. (...oder spätestens aber mit dem Ablauf...)
Dank, mfG
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Holzschuher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 21.01.07, 00:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Loadstefdn hat folgendes geschrieben::
"Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung."
Was hat sich der Gesetzgeber nur dabei gedacht, als er das mit den "5 Monaten nach Verkündung" festlegte?
Daß zwischen Verkündung und Zustellung eines Urteils dieses auch mal monatelang in der Geschäftsstelle oder bei der Post oder sonstwo herumliegen könnte...
Was macht diese 5 Monate-Regelung eigentlich für einen Sinn?

1) Die Berufungsfrist von einem Monat beginnt erst mt Zustellung des verkündeten und mit Gründen versehenen Urteils an zu laufen. Die Verkündung ist lediglich die Mitteilung des Tenors der Entscheidung/des Urteils, also etwa: 1. Der Beklagte wird verurteilt ... zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. ...

2) Die 5-Monatsfrist besagt, dass unabhängig von der Frage, ob das (verkündete) Urteil nun in vollständiger Form zugestellt wurde oder nicht; es wird - wenn nicht Rechtsmittel eingelegt werden - nach diesen 5 Monaten rechtskräftig!

3) Diese 5 - Monatsfrist ist in erster Linie eine Haftungsfalle für Anwälte, insbesondere in arbeitsgerichtlichen Verfahren, da - zumindest in hiesigen Gefilden - manche es nicht hinbekommen ihre Urteile innerhalb dieser 5 Monate zu verfassen. Winken

Gruß
Peter H.
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