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Verfasst am: 14.01.07, 12:08 Titel: Deckungszusage abgelehnt wegen Verjährung
Hallo zusammen!
Ich habe eine allgemeine Frage bezüglich den Versicherungsbedingungen einer Rechtschutzversicherung.
Ein Fall kann sich wie folgt fiktiv darstellen:
Frau/Herr X wechselt drei Jahre zuvor die RS-Versicherung zu einer anderen Gesellschaft.
Heute tritt ein Schadensereignis ein: Frau/Herr X hatte sich im Jahre '99 einer umfangreichen, kostspieligen Gebisssanierung unterzogen. Durch einen Fehler in der Behandlung verliert Frau/Herr X nun einen Zahn.
Frau/Herr X konsultiert nach etlichen Versuchen die Sache mit dem Zahnarzt friedfertig zu lösen einen Anwalt, der Deckungszusage bei der aktuellen Versicherung anfragt.
Diese lehnt ab, mir der Begründung, der Schaden sei verursacht worden, bevor Frau/Herr X bei dem jetzigen Versicherer versichert war.
Der Versicherungsmakler teilt aber daraufhin Frau/Herrn X mit, dass dies kein Problem sei, die Deckungszusage müsse vom Vorversicherer erteilt werden, woraufhin der Anwalt bei eben jenem Vorversicherer anfragt, bei der Frau/Herr X über 10 Jahre versichert war.
Dieser lehnt jedoch ebenso ab mit der Begründung Frau/Herr X sei schon länger als zwei Jahre nicht mehr bei der Gesellschaft versichert und somit seien Ansprüche aus der seinerzeit bestandenen RS-Versicherung verjährt.
Bemerkt sei, dass Frau/Herr X seit zig Jahren OHNE Unterbrechung, wenn auch bei zwei verschiedenen Gesellschaften, Rechtschutz versichert ist.
Können Versicherer im Allgemeinen in solchen Fällen die Deckungszusage ablehnen, trotz dass die Kenntnis über den Schaden erst kürzlich erhalten wurde?
Gibt es relevante Bestimmungen, Urteile oder ähnliches die Frau/Herrn X eine Deckungszusage gewährleisten?
Für Infos bin ich wirklich dankbar
(ein Buch mit) 7siegel _________________ Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
Für Vesicherungsfälle, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis gemeldet werden, besteht kein Versicherungsschutz.
Darauf wird sich der Versicherer vermutlich - hier zu Recht - berufen.
Wenn´s ein Vertrag mit aktuelleren Bedingungen gewesen wäre (ARB 94), wäre der VN in diesem Punkt etwas besser gestellt:
vgl. ARB 94, § 4, Abs. 3b:
danach tritt Verjährung ein, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei jahre nach Beendigung des Versicherugnsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
Es kann also durchaus von Vorteil sien, seinen Versicherungsvertrag gelegentlich zu überprüfen, ob neuere Bedingungen vielleicht doch besser sind als die alten. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Im Klartext hieße es dann für Frau/Herrn X, dass sie tatsächlich den Rechstreit selbst zahlen müssten, da trotz fortwährender Versicherung keiner dafür aufkommt!
Da gäbe es keine Ausnahmen?
Richtig??? _________________ Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
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