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Verfasst am: 18.01.07, 16:57 Titel: End-Urteil und dann?
Hallo,
wenn ein Rechtsstreit in einer Mietangelegenheit vor einem Amtsgericht mit einem "END-Urteil" endet, bedeutet dies, daß den Parteien keine Möglichkeit mehr bleibt, in dieser Sache ein höheres Gericht anzurufen?
mfG
U _________________ ...und wenn ich wieder mal zur Welt komme, lern ich erst mal Jura und dann noch `n anständig`n Beruf
Gemäß § 511 ZPO ist die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile statthaft. Sie ist form- und fristgerechte einzulegen (§§ 517, 519, 520 ZPO).
Nach § 511 II Nr. 1 ZPO muss der Wert der Beschwer 600 € übersteigen, oder die Berufung nach Nr. 2 zugelassen sein.
Für die Berufung in obiger Sache wäre das Landgericht zuständig. Sie kann nur durch einen bei einem Landgericht zugelassenen Anwalt eingelegt werden. _________________ Bernd Steinbach
Dank für die Antworten.
Die Frist für Einlegung einer Berufung ergibt sich aus § 517 ZPO:
"Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung."
Was hat sich der Gesetzgeber nur dabei gedacht, als er das mit den "5 Monaten nach Verkündung" festlegte?
Daß zwischen Verkündung und Zustellung eines Urteils dieses auch mal monatelang in der Geschäftsstelle oder bei der Post oder sonstwo herumliegen könnte...
Was macht diese 5 Monate-Regelung eigentlich für einen Sinn?
mfG
U _________________ ...und wenn ich wieder mal zur Welt komme, lern ich erst mal Jura und dann noch `n anständig`n Beruf
Dank für Antwort und sorry. Ich verstehs immer noch nicht ganz.
So gesehen hätte man sich das mit dem "1 Monat nach Zustellung" ja sparen können, wenns 5 Monate nach Verkündung immer noch geht
mfG
U _________________ ...und wenn ich wieder mal zur Welt komme, lern ich erst mal Jura und dann noch `n anständig`n Beruf
Ja, danke.
Genau! Ihr letztes Wort wars. Ich hab in den Gesetzeswortlaut ungerechtfertigt ein "oder" hineingedacht. (...oder spätestens aber mit dem Ablauf...)
Dank, mfG
U _________________ ...und wenn ich wieder mal zur Welt komme, lern ich erst mal Jura und dann noch `n anständig`n Beruf
"Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung."
Was hat sich der Gesetzgeber nur dabei gedacht, als er das mit den "5 Monaten nach Verkündung" festlegte?
Daß zwischen Verkündung und Zustellung eines Urteils dieses auch mal monatelang in der Geschäftsstelle oder bei der Post oder sonstwo herumliegen könnte...
Was macht diese 5 Monate-Regelung eigentlich für einen Sinn?
1) Die Berufungsfrist von einem Monat beginnt erst mt Zustellung des verkündeten und mit Gründen versehenen Urteils an zu laufen. Die Verkündung ist lediglich die Mitteilung des Tenors der Entscheidung/des Urteils, also etwa: 1. Der Beklagte wird verurteilt ... zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. ...
2) Die 5-Monatsfrist besagt, dass unabhängig von der Frage, ob das (verkündete) Urteil nun in vollständiger Form zugestellt wurde oder nicht; es wird - wenn nicht Rechtsmittel eingelegt werden - nach diesen 5 Monaten rechtskräftig!
3) Diese 5 - Monatsfrist ist in erster Linie eine Haftungsfalle für Anwälte, insbesondere in arbeitsgerichtlichen Verfahren, da - zumindest in hiesigen Gefilden - manche es nicht hinbekommen ihre Urteile innerhalb dieser 5 Monate zu verfassen.
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