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Bei selbstgenutztem Wohneigentum sind dies Kosten der privaten Lebensführung und somit steuerlich nicht abzugsfähig!
Jedoch können die anfallenden Aufwendungen für Arbeitslohn in Zusammenhang mit dem Einbau im Rahmen des § 35 a Abs. 2 S. 2 EStG berücksichtigt werden (ab 2006!).
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