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Verfasst am: 20.01.07, 21:45 Titel: Sturmschaden - mal anders - ist A haftbar?
Moin liebe Wissende
Angenommen, es tobt ein heftiger Sturm über Deutschland (weit über Windstärke 8 ) und dabei passiert Folgendes:
Der Balkontisch (ein "gewöhnlicher" weißer, großer Plastiktisch) von dem zur Miete wohnenden A wird vom Sturm von A's Balkon gerissen und fliegt auf ein auf dem Hof parkendes Auto des B (wobei das keiner gesehen hat, aber der Tisch steht nicht mehr auf dem Balkon und B behauptet, der Tisch habe den Schaden am Auto verursacht).
A war während dieses Vorfalls nicht zu Hause (aber wäre das von Bedeutung?)
Dadurch entsteht auf der Motorhaube vom Auto des B ein Lackschaden.
Frage 1: Kann B A überhaupt für den entstandenen Schaden haftbar machen?
Frage 2: Würde eine Versicherung den Schaden übernehmen (Teilkasko von B?)?
Frage 3: B hat A schriftlich darüber informiert, dass er den Lackschaden nicht beheben lassen werde, weil man das im Falle eines Verkaufs des Autos "als Unfall" (Unfallauto?) anlasten könne. Er möchte nun einfach den Betrag eines Kostenvoranschlages ausgezahlt bekommen (380 €). Ist das rechtens?
Ich hoffe auf Eure Hilfe - ganz vielen Dank schon mal fürs Lesen.
Traumaria _________________ Don't let your fears stand in the way of your dreams.
Verfasst am: 20.01.07, 21:59 Titel: Re: Sturmschaden - mal anders - ist A haftbar?
Traumaria hat folgendes geschrieben::
Moin liebe Wissende
Frage 1: Kann B A überhaupt für den entstandenen Schaden haftbar machen?
Frage 2: Würde eine Versicherung den Schaden übernehmen (Teilkasko von B?)?
Frage 3: B hat A schriftlich darüber informiert, dass er den Lackschaden nicht beheben lassen werde, weil man das im Falle eines Verkaufs des Autos "als Unfall" (Unfallauto?) anlasten könne. Er möchte nun einfach den Betrag eines Kostenvoranschlages ausgezahlt bekommen (380 €). Ist das rechtens?
Es gab eine Unwetter-Warnung des Deutschen Wetterdienstes, inkl. dem Hinweis lose Gegenstände zu sichern und Autos in die Garage oder ein Parkhaus zu fahren...
zu 1.: A kann haftbar gemacht werden, wenn B nachweisen kann, dass A von der Unwetterwarnung wusste. B müsste sich aber entlasten, dass er selber diese nicht kannte und sein Auto nicht entsprechend gesichert hat.
zu 2.: Die Kfz-Teilkasko-V. von B würde wohl einstehen.
zu 3.: Es besteht gegenüber dem Haftbaren ein Anspruch auf die Nettosumme lt. Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt, sofern der Zeitwert des Kfz unmittelbar vor Schadeneintritt nicht überschritten ist. _________________ MfG,
Duisburger
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