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Pflichtveranlagung: § 46 Abs. 2 Nr. 1 - 7 EStG bedeutet, dass man verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, klar.
Nehmen wir mal das Beispiel ESt-Erklärung 2004.
Handelt es sich zB um ein Ehepaar mit den Lohnsteuerklassen 3 und 5 (§ 46 Abs.2 Nr. 3a EStG), liegt eine Pflichtveranlagung vor. Oder der Freibetrag für Zinsen wurde überschritten.
Eigentlicher Abgabetermin: 31.05.2005
Letztmöglicher Abgabetermin: 31.12.2011
wegen § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO (Beginn der Festsetzungsfrist mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, also 2007) und § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO (Festsetzungsfrist = 4 Jahre, also 2011).
(1) Woraus ergibt sich die Pflicht zur Abgabe am 31. Mai des Folgejahres? Im EStG und in der AO hab ich dazu nichts gefunden; steht das in Erlassen?
(2) Anders ausgedrückt: man könnte in 2007 noch die Einkommensteuererklärung für 2000 nachreichen, wenn in 2000 eine Pflichtveranlagung bestand (Steuerhinterziehung mal außer Acht gelassen), richtig?.
Da man aber eigentlich am 31.05.2001 hätte abgeben müssen, droht u.U. ein Versäumniszuschlag.
Antragsveranlagung: §46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bedeutet Veranlagung nur auf Antrag, auch klar.
Spätester Abgabetermin ist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG der Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres, im Beispiel 2004 also der 31.12.2006.
Gem. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, also 2004. Zuzüglich der 4 jährigen Festsetzungsfrist ist das Ende der Festsetzungsfrist der 31.12.2008.
(3) Das bedeutet bei der Antragsveranlagung, dass das Finanzamt bis zum 31.12.2008 festsetzen kann, eine bis zum 31.12.2006 eingereichte Steuererklärung aber vorausgesetzt.
Wegen § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG kann man die Steuererklärung nicht bis zum 31.12.2008 einreichen, richtig?
(4) Bedeutet die Festsetzung also, dass ein Steuerbescheid vom 20.09.2009 zu spät ergangen und damit rechtswidrig ist?
(5) Dass man bei der Pflichtveranlagung noch bis zum Ende der Festsetzungsfrist die Steuererklärung einreichen kann, liegt daran, dass eine dem Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG vergleichbare Regelung fehlt, richtig? Oder woran liegt es, das bei der Pflichtveranlagung das Ende der Festsetzungsfrist mit dem Ende der spätmöglichsten Abgabe zusammen fällt?
Aufforderung durch das Finanzamt
Stellt man bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit beim Erstellen seiner Steuererklärung fest, dass man nachzahlen müßte, macht man vom Recht, einen Antrag abzugeben, keinen Gebrauch und gibt halt keine Steuererklärung ab, soweit sogut. So auch § 46 Abs.4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG.
Nehmen wir an, die Jahre vorher hat X immer seine Einkommensteuererklärung abgegeben und bekommt nun eine Aufforderung des Finanzamtes, für dieses Jahr endlich seine Steuererklärung abzugeben.
(6) X kann nicht sagen, er sei nicht verpflichtet und möchte deswgen keine Steuererklärung abgeben, richtig? Dafür spricht zumindest § 46 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ("soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann").
Nehmen wir an, für 2004 (Antragsveranlagung) wurde keine Einkommensteuererklärung abgegeben und das Finanzamt möchte erst in 2007 eine Veranlagung für 2004 vornehmen.
(7) Bis wann bzw. kann der Steuerpflichtige hier überhaupt in Anspruch genommen werden? Bis zum Ende der Festsetzungsfrist (2008) oder gar nicht, weil ja bis zum 31.12.2006 kein Antrag gestellt wurde?
So, ich hoffe, die Fragen sind verständlich und jemand kann mir insbesondere den Unterschied von Frage 5 erklären.
Pflichtveranlagung: § 46 Abs. 2 Nr. 1 - 7 EStG bedeutet, dass man verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, klar.
Eigentlich nein, da wird nur geregelt, wann keine Antragsveranlagung vorliegt. Die Steuererklärungspflicht ergibt sich aus § 25 EStG.
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
Letztmöglicher Abgabetermin: 31.12.2011
Einen letztmöglichen Abgabetermin kann ich den Steuergesetzen nicht entnehmen. Die Festsetzungsverjährung hat nichts mit Abgabefristen, sondern wie der Name schon sagt, mit der Festsetzung zu tun.
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
(1) Woraus ergibt sich die Pflicht zur Abgabe am 31. Mai des Folgejahres? Im EStG und in der AO hab ich dazu nichts gefunden; steht das in Erlassen?
Genauer hinschauen: § 149 Abs. 2 S. 1 AO
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
(2) Anders ausgedrückt: man könnte in 2007 noch die Einkommensteuererklärung für 2000 nachreichen, wenn in 2000 eine Pflichtveranlagung bestand (Steuerhinterziehung mal außer Acht gelassen), richtig?
Man kann jederzeit eine Steuererklärung einreichen. Ob das Finanzamt noch eine Veranlagung durchführen kann, richtet sich nach der Festsetzungsverjährung.
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
Da man aber eigentlich am 31.05.2001 hätte abgeben müssen, droht u.U. ein Versäumniszuschlag.
Nein, sondern ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO).
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
Antragsveranlagung: §46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bedeutet Veranlagung nur auf Antrag, auch klar.
Korrekt.
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
Spätester Abgabetermin ist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG der Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres, im Beispiel 2004 also der 31.12.2006.
Auch einverstanden. Exakter ausgedrückt, ist das der letzte Tag der Antragsfrist.
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
Gem. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, also 2004. Zuzüglich der 4 jährigen Festsetzungsfrist ist das Ende der Festsetzungsfrist der 31.12.2008.
Sehe ich genauso.
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
(3) Das bedeutet bei der Antragsveranlagung, dass das Finanzamt bis zum 31.12.2008 festsetzen kann, eine bis zum 31.12.2006 eingereichte Steuererklärung aber vorausgesetzt.
Bei einer Antragsveranlagung könnte auch eine Ablaufhemmung greifen, § 171 Abs. 3 AO.
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
Wegen § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG kann man die Steuererklärung nicht bis zum 31.12.2008 einreichen, richtig?
Doch, aber man wird dann einen Bescheid erhalten, mit dem die Veranlagung abgelehnt wird.
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
(4) Bedeutet die Festsetzung also, dass ein Steuerbescheid vom 20.09.2009 zu spät ergangen und damit rechtswidrig ist?
Wenn Festsetzungsverjährung eingetreten sein sollte und keine Ablaufhemmung greift, ist das denkbar. Muss im Einzelfall geprüft werden.
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
(5) Dass man bei der Pflichtveranlagung noch bis zum Ende der Festsetzungsfrist die Steuererklärung einreichen kann, liegt daran, dass eine dem Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG vergleichbare Regelung fehlt, richtig? Oder woran liegt es, das bei der Pflichtveranlagung das Ende der Festsetzungsfrist mit dem Ende der spätmöglichsten Abgabe zusammen fällt?
Die spätestmögliche Abgabe haben Sie hier hereininterpretiert. Bei Pflichtveranlagungen gibt es nur fristgerechte oder verspätete Abgabe, bei Antragsveranlagung gibt es nur einen Antrag bis zum Ablauf der Antragsfrist oder einen verfristeten Antrag.
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
Aufforderung durch das Finanzamt
Stellt man bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit beim Erstellen seiner Steuererklärung fest, dass man nachzahlen müßte, macht man vom Recht, einen Antrag abzugeben, keinen Gebrauch und gibt halt keine Steuererklärung ab, soweit sogut.
Ja, wobei da nur wenige Fälle denkbar sind.
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
So auch § 46 Abs.4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG.
Würde dann auch gelten, allerdings verzichten in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle dadurch die Arbeitnehmer auf Erstattungen.
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
Nehmen wir an, die Jahre vorher hat X immer seine Einkommensteuererklärung abgegeben und bekommt nun eine Aufforderung des Finanzamtes, für dieses Jahr endlich seine Steuererklärung abzugeben.
(6) X kann nicht sagen, er sei nicht verpflichtet und möchte deswgen keine Steuererklärung abgeben, richtig?
Das kann er vorbringen und wenn seine Angaben plausibel erscheinen und nicht aus irgendwelchen Gründen überprüft werden sollen, wird das Finanzamt normalerweise nicht länger auf die Einreichung bestehen. Ansonsten kann sich eine Verpflichtung zur Abgabe aber auch aus einer Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt ergeben (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO). Dies führt aber für sich genommen nur zu einer Abgabepflicht, nicht etwa zu einer Pflichtveranlagung.
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
Dafür spricht zumindest § 46 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ("soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann").
Das hat mit einer Abgabepflicht nichts zu tun. Die Einschränkung besagt nur, dass die Abgeltungswirkung der Lohnsteuer sich in diesen Fällen nicht auf die zuwenig erhobene Lohnsteuer erstreckt. Sonst könnte zuwenig erhobene Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nicht mehr nacherhoben werden.
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
Nehmen wir an, für 2004 (Antragsveranlagung) wurde keine Einkommensteuererklärung abgegeben und das Finanzamt möchte erst in 2007 eine Veranlagung für 2004 vornehmen.
In so einem Fall wird das Finanzamt höchstens prüfen wollen, ob eine Pflichtveranlagung vorliegt. Eine Antragsveranlagung ist nach Fristablauf für den Antrag nicht mehr durchführbar.
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
(7) Bis wann bzw. kann der Steuerpflichtige hier überhaupt in Anspruch genommen werden? Bis zum Ende der Festsetzungsfrist (2008) oder gar nicht, weil ja bis zum 31.12.2006 kein Antrag gestellt wurde?
Verwechseln Sie jetzt die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung und die Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitnehmer? Im EStG sind einige Fälle geregelt, in denen letzteres möglich ist. Dies hat aber nur mit der Lohnsteuererhebung, nicht mit der Einkommensteuerveranlagung zu tun. Dafür müsste eine gesonderte Festsetzungsverjährung greifen.
Vielen Dank, § 31, für die ausführlichen und guten Antworten.
Ja, wahrscheinlich verwechsele ich die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung und die Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitnehmer.
<Nehmen wir an, für 2004 (Antragsveranlagung) wurde keine Einkommensteuererklärung abgegeben und das Finanzamt möchte erst in 2007 eine Veranlagung für 2004 vornehmen.>
§ 31 hat folgendes geschrieben::
In so einem Fall wird das Finanzamt höchstens prüfen wollen, ob eine Pflichtveranlagung vorliegt. Eine Antragsveranlagung ist nach Fristablauf für den Antrag nicht mehr durchführbar.
Das verstehe ich dahingehend, dass der Steuerpflichtige im Ergebnis keine Steuererklärung mehr abgeben kann (tut er es doch, kommt ein Bescheid mit ablehnender Veranlagung).
Was ist aber mit dem Finanzamt? Kann das Finanzamt im 3. Jahr zu wenig gezahlte Lohnsteuer und damit zu wenig entrichtete Einkommensteuer noch nachfordern oder nicht?
Das verstehe ich dahingehend, dass der Steuerpflichtige im Ergebnis keine Steuererklärung mehr abgeben kann (tut er es doch, kommt ein Bescheid mit ablehnender Veranlagung).
Bitte Steuererklärung und Veranlagung nicht durcheinanderwerfen. Es könnte sich bei Anforderung durch das Finanzamt in diesem Fall sogar eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ergeben. Dabei kann sich natürlich ergeben, dass eine Antragsveranlagung vorliegt und mangels fristgerechtem Antrag keine Veranlagung durchgeführt werden kann.
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
Was ist aber mit dem Finanzamt? Kann das Finanzamt im 3. Jahr zu wenig gezahlte Lohnsteuer und damit zu wenig entrichtete Einkommensteuer noch nachfordern oder nicht?
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nachforderung beim Arbeitnehmer vorliegen und für die Lohnsteuerfestsetzung noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten (was im 3. Jahr noch nicht sein kann), ja. Es kommt dann natürlich kein Einkommensteuer- sondern ein Lohnsteuerbescheid (habe ich allerdings selbst noch nicht in der Hand gehabt).
Gem. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, also 2004. Zuzüglich der 4 jährigen Festsetzungsfrist ist das Ende der Festsetzungsfrist der 31.12.2008.
Sehe ich genauso.
Hier ist ein Denkfehler:
Die Einkommensteuer 2004 entsteht nach § 36 EStG am 31.12.2004.
Die Festsetzungsfrist beginnt aufgrund der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO aber erst in dem Jahr, in dem man die Einkommensteuererklärung abgibt, spätestens aber nach drei Jahren.
Nun beginnt erst die Dauer von vier Jahren, die Festsetzungfrist kann also frühestens am 31.12.2009 und spätestens am 31.12.2011 enden, wenn nicht eine Ablaufhemmung nach § 171 AO greift oder Steuerhinterziehung vorliegt, dann verlängert sich die Frist von 4 Jahre auf 10 Jahre.
Daher ist diese Aussage nicht richtig:
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
(4) Bedeutet die Festsetzung also, dass ein Steuerbescheid vom 20.09.2009 zu spät ergangen und damit rechtswidrig ist?
Gruß
der Petz
Zuletzt bearbeitet von *P* am 19.01.07, 17:31, insgesamt 1-mal bearbeitet
Petz, bist du mit dem Denkfehler sicher? Gemeint war das Beispiel 2004 für die Antragsveranlagung.
Antrags- oder Pflichtveranlagung spielt für die Festsetzungsfrist überhaupt keine Rolle.
Und warum nicht ?
Weil in der AO nirgendwo steht, dass hier ein Zusammenhang besteht.
Der § 46 EStG regelt nur, wann eine Veranlagung durchgeführt werden muss, mehr nicht.
Und er regelt, wann letztmalig eine Antragsveranlagung abgegeben werden kann.
Die AO regelt, bis wann das FA einen Steuerbescheid erlassen kann.
Das geht nach Ablauf der Festsetzungsfrist eben nicht mehr, aber egal, ob eine Antrags- oder Pflichtveranlagung vorliegt.
Wenn es aber doch nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO geht, welche Fälle fallen dann noch unter § 170 Abs. 1 AO ?
Bei der Einkommensteuer geht es nach Abs. 2, weil man eine Steuererklärung einreichen muss, entweder weil eine Antrags- oder eine Pflichtveranlagung vorliegt.
Abs. 1 gilt nur für Steuern, wo man keine Steuererklärung einreichen muss (mir fällt jetzt auch gerade keine ein......)
Ich gebe Ihnen im Ergebnis recht, danke für die Korrektur.
Allerdings bin ich mit der Begründung und der vollen Gleichsetzung Antrags-/Pflichtveranlagung für die zutreffende Norm zur Berechnung des Beginns der Festsetzungsverjährung nicht einverstanden (habe mir dazu gerade Rückendeckung bei Tipke/Kruse geholt).
§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO setzt eine Verpflichtung zur Abgabe voraus. Dies ist (abgesehen vom Fall behördlicher Anordnung) bei einer Antragsveranlagung aber nicht gegeben. Daher geht es in diesem Fall tatsächlich nach § 170 Abs. 1 AO und nicht nach Abs. 2.
Allerdings ist zusätzlich § 170 Abs. 3 AO zu beachten. Die Frist beginnt demnach, da es sich um eine Steuerfestsetzung auf Antrag handelt, nicht vor Ablauf den Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird. Womit wir wieder eine Anlaufhemmung haben, die rechnerisch zum gleichen Ergebnis führen muss, da der Antrag fristgerecht nur zwei Jahre lang gestellt werden kann, evt. ausnahmsweise drei Jahre bei Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes.
Allerdings bin ich mit der Begründung und der vollen Gleichsetzung Antrags-/Pflichtveranlagung für die zutreffende Norm zur Berechnung des Beginns der Festsetzungsverjährung nicht einverstanden (habe mir dazu gerade Rückendeckung bei Tipke/Kruse geholt).
Herrn Tipke/Kruse in allen Ehren, aber in manchen Dingen interpretiert er seine eigene Meinung hinein, die nicht unbedingt konform mit geltenden Regelungen sein muss... (nur mal so nebenbei).
Der AEAO zu § 170 Nr. 3 gibt mir aber recht........
Auch wenn's letztendlich egal ist, der BFH gibt dem AEAO recht (oder andersrum...).
Woraus entnehmen Sie, dass im Urteilsfall eine Antragsveranlagung vorlag? Mit der dortigen Berechnung und dem AEAO bin ich durchaus einig.
Wir sind uns nur in der Frage uneinig, ob der Verweis des AEAO auf § 25 Abs. 2 EStG allgemein jede Einkommensteuerfestsetzung umfasst (dies also sozusagen als "abstrakte Steuererklärungspflicht" zu verstehen ist) oder nur die Fälle, in denen eine konkrete Steuererklärungspflicht vorliegt (womit Antragsveranlagungen nur darunter fallen würden, wenn eine Aufforderung der Finanzbehörde vorliegt).
Man könnte natürlich noch die Auffassung vertreten, bei Stellung des Antrags auf Veranlagung ergebe sich eine Verpflichtung, da ja der Antrag mittels Abgabe einer Erklärung zu stellen ist ...
Aber genug philosophiert. Wir haben ja bei derzeitiger Rechtslage noch nicht einmal einen Fall konstruieren können, in dem die beiden Wege zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würden. Vielleicht gibt es noch mal eine Klärung, wenn das BVerfG die Zwei-Jahres-Frist kippen sollte? In dem Fall würde es sicher auch etliche Stimmen in der Fachliteratur dazu geben.
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