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Wenn nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nachträglich

 
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calla
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.08.2006
Beiträge: 149

BeitragVerfasst am: 20.01.07, 12:00    Titel: Wenn nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nachträglich Antworten mit Zitat

Wenn nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nachträglich
Arbeitslohn nachgezahlt wird, z.B:
Ende des AV 31.03.
Nachzahlung im April (für Februar) und
Nachzahlung im Mai (für März).

Wie werden die Lohnsteuer für die Nachzahlungen berechnet?

a) "als ob" die Nachzahlung im Februar geflossen sei,
d.h. Zusammenrechnung von Februar-Lohn + April (für Februar)-Nachzahlung,
LSt gem. LSt-Tab
minus die im Februar bereits einbehaltenen Lohnsteuer,
im April die Nachzahlung also minus LSt-Differenzbetrag?
oder

b) wie tatsächlich geflossen:
Nachzahlung im April minus LSt gem. Tabelle
(also bei niedrigen Nachzahlungsbeträgen Null LSt)?

oder c) wie?

Danke für Antworten!
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Bernd S.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 398

BeitragVerfasst am: 20.01.07, 13:10    Titel: Antworten mit Zitat

Antwort a) ist richtig. Ausrufezeichen
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calla
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.08.2006
Beiträge: 149

BeitragVerfasst am: 20.01.07, 22:34    Titel: Antworten mit Zitat

Einfach so getippt/geraten?

Oder kennst Du eine Rechtsgrundlage dazu?
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Bernd S.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 398

BeitragVerfasst am: 21.01.07, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

calla hat folgendes geschrieben::
Einfach so getippt/geraten?
Oder kennst Du eine Rechtsgrundlage dazu?

Wie kommst du darauf, dass ich geraten oder getippt haben könnte? Etwa wegen des Ausrufezeichens?
Du wolltest wissen, wie es gemacht wird. Nach einer Rechtsgrundlage hast du nicht gefragt. Ich habs vermutlich mehr als 1000 mal nach Variante a) gemacht, und habe es auch noch nie erlebt, dass es jemand anders gemacht hätte. Ich gehe daher davon aus, dass es so gemacht wird.

Für richtig halte ich es auch, kann mich jedenfalls nicht daran erinnern, dass diese Praxis je beanstandet worden wäre. Das würde mich auch wundern, denn § 39 b Abs. 2 Satz 1 EStG klingt eindeutig und lässt für Variation b) keinen Raum:
"Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum festzustellen."
Lohnzahlungszeitraum ist in deinem Beispiel der Monat Februar,
laufender Arbeitslohn ist der Februar-Lohn, + das, was im April für Februar nachgezahlt wurde.
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