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Schulden weil Bekannter DVDs nicht zurückbringt

 
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Machiavelli
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.06.2005
Beiträge: 27
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 20.01.07, 11:53    Titel: Schulden weil Bekannter DVDs nicht zurückbringt Antworten mit Zitat

Hallo zusammen, ich hoffe das ist das richtige Forum, in welches ich das Problem poste und dass mir geholfen weden kann.
A leiht zusammen mit B 2 DVDs von einer Videothek aus mit der Karte von A. A und B schauen sich die Filme bei B zuhause an und B verspricht die Videos zurückzubringen und zu bezahlen. A hat vorsichtshalber (und unnötigerweise) die Karte auch gleich bei B gelassen.
B meldet sich daraufhin nichtmehr über Wochen und A bekommt eine Rechnung über ~100€ weil die Videothek davon ausgeht, dass die Videos verloren sind. Kann A irgendwie Ansprüche gegen B geltend machen, wenn er sich nicht meldet? Wie?

Danke sehr im Voraus!
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Agent Provocateur
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2007
Beiträge: 667

BeitragVerfasst am: 20.01.07, 15:02    Titel: Antworten mit Zitat

A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung gemäß § 604 I, 280 I, II, 286 BGB haben und somit von B die 100 € verlangen, die er seinerseits der Videothek zahlen musste.
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Agent Provocateur
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2007
Beiträge: 667

BeitragVerfasst am: 20.01.07, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Agent Provocateur hat folgendes geschrieben::
A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung gemäß § 604 I, 280 I, II, 286 BGB haben und somit von B die 100 € verlangen, die er seinerseits der Videothek zahlen musste.



Wenn man den Sachverhalt so auslegt, dass B die DVDs von A ausgeliehen hat und sie ihm auch hätte zurückgeben sollen, ist das richtig.
Man könnte aber auch der Meinung sein, B sei von A beauftragt worden, die DVDs zur Videothek zu bringen. Zumal klar ist, dass durch eine Verzögerung Kosten anfallen, ist nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Die Rückgabe ist vermutlich nicht mehr möglich.
Meines Erachtens ergibt sich daher ein Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 100 € gemäß §§ 662, 280 I, III, 283 BGB.



Da war meine SV-Analyse wohl etwas oberflächlich. Einen Leihvertrag wird man in der Tat wohl kaum annehmen können.
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Bernd Steinbach
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 19:44    Titel: Re: Schulden weil Bekannter DVDs nicht zurückbringt Antworten mit Zitat

Machiavelli hat folgendes geschrieben::
A hat vorsichtshalber (und unnötigerweise) die Karte auch gleich bei B gelassen.!


... die sollte sich A aber schleunigst wieder bei B holen.
_________________
Bernd Steinbach
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