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Verfasst am: 20.01.07, 18:38 Titel: Sturmschaden im eingeschränkten Halteverbot
Hallo!
Angenommen A passiert folgendes: Er findet bei einem Sturm keinen freien, sicheren Parkplatz mehr (nur noch unter wackligen Bäumen). Darauf hin entscheidet er sich, das Auto in einem eingeschränkten Halteverbot (jedoch auch Feuerwehreinfahrt, die allerdings nicht gestört ist) abzustellen. Unerwarteterweise kommt das ganze Dach des Hauses runter, auf A's Auto.
A hat eine Teilkasko, und eine Vollkaskoversicherung. Das Haus eine Wohnhausversicherung (A wohnt dort auch). Hat das Parkverbot negative Folgen auf A? Wie solte sich A am besten verhalten?
Verfasst am: 20.01.07, 19:15 Titel: Re: Sturmschaden im eingeschränkten Halteverbot
xxsnakexx hat folgendes geschrieben::
Hat das Parkverbot negative Folgen auf A?
kann ich mir nicht vorstellen.
xxsnakexx hat folgendes geschrieben::
Wie solte sich A am besten verhalten?
die betreffenden Versicherungen (Teilkasko und Wohngebäude) informieren. Vorab schonmal Fotos vom Schaden machen und mit einreichen (am besten gleich per E-Mail) _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Verfasst am: 20.01.07, 22:02 Titel: Re: Sturmschaden im eingeschränkten Halteverbot
Mogli hat folgendes geschrieben::
xxsnakexx hat folgendes geschrieben::
Wie solte sich A am besten verhalten?
die betreffenden Versicherungen (Teilkasko und Wohngebäude) informieren. Vorab schonmal Fotos vom Schaden machen und mit einreichen (am besten gleich per E-Mail)
wieso die Wohngebäude-Vers.? Bei dem Schaden am Auto tritt die doch im Leben nicht ein... _________________ MfG,
Duisburger
Verfasst am: 21.01.07, 08:29 Titel: Re: Sturmschaden im eingeschränkten Halteverbot
Duisburger hat folgendes geschrieben::
wieso die Wohngebäude-Vers.? Bei dem Schaden am Auto tritt die doch im Leben nicht ein...
nee, für den Schaden am Auto natürlich nicht. Aber für den Schaden am Gebäude. Der A wohnt doch selbst im Gebäude, also ist er Eigentümer oder Mieter. Deswegen soll er den Schaden bei der Wohngebäudeversicherung melden, entweder bei seiner eigenen oder bei der der WEG. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
achso, hm. Ich hatte am Freitag noch kurz mit einem vom Mietverein über solch einen Fall gesprochen. Der meinte, auch der Schaden am Auto wäre ein klassischer Fall für diese Wohnversicherung. Da müsste man dann keine Selbstbeteligung zahlen, meinte er als Vorteil gegenüber einer Kaskoversicherung. Oder meinte er die Wohnhaftpflichtversicherung?!
ich weiß nicht, was er meinte. Vielleicht die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Die wird sich schon auch um den Schaden kümmern, wenn man das dort einreicht, und vermutlich den geltend gemachten Schadenersatzanspruch als unbegründet zurückweisen - es sei denn, der Geschädigte hätte Anhaltspunkte dafür, dass das Dach infolge unzureichender Wartung und Instandhaltung runtergeflogen ist.
Der Gebäudeeigentümer haftet nur bei Verschulden, und ob ein solches hier vorliegt, ist sehr fraglich. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Der Gebäudeeigentümer haftet nur bei Verschulden, und ob ein solches hier vorliegt, ist sehr fraglich.
Achso, hm, danke für die Aufklärung. Der Herr vom Mietverein meinte dann wohl diese Haus-Haftpflichtversicherung. Angenommen, man hat Mieter und Wohngebäudeversicherung nun schon wegen dem Autoschaden angeschrieben, sollte man das dann gleich wieder zurück ziehen? Bzw. sich so korrigieren, dass die Haftplflichversicherung des Hauses gemeint war? In dem Fall ist nicht ganz auzuschließen, dass gepfuscht wurde (in der Vergangenheit bereits Beschwerden wegen Nässe in den Dachgeschosswohnungen/klappern etc.)
naja, möglich ist vieles. Wir werden es von hier aus nicht beurteilen können.
Aber ob die Tatsache, dass es durch die Dachfenster tropft, gleich die Vermutung aufdrängt, dass dann deswegen das ganze Dach marode ist, das ist etwas gewagt. Da muss schon etwas mehr zusammenkommen.
Aber versuchen kann man´s ja. Das Verschulden des Hauseigentümers bei Ablösung von Gebäudeteilen wird gesetzlich vermutet; er kann diese Vermutung widerlegen, indem er darlegt, dass er das Dach ausreichend kontrolliert und instandgehalten hat. Wenn ihm das gelingt (z.B. durch Vorlage von Zimmermanns- oder Dachdeckerrechnungen), dann war´s das mit der Haftung. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Nach GDV-Empfehlung wird das Sturm-Schadenereignis vom letzten Donnerstag (Kyrill) als Katastrophenschaden eingestuft. Damit sind die Haftpflichtversicherer durch die Bank weg von der Ersatzpflicht frei, es handelte sich um höhere Gewalt.
Die meisten Versicherer werden das Schadenereignis damit wohl auch nicht in die Berechnung der Vertragsrentabilität einfließen. _________________ MfG,
Duisburger
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