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Verfasst am: 22.01.07, 22:04 Titel: Betrug zu Lasten einer Versicherung?
Hallo,
folgender, angenommener Fall: Versicherungsnehmer A möchte Person B (mit A verwandt) finanziell helfen, indem er eine Kfz-Versicherung auf seinen Namen abschließt mit der Vereinbarung, dass nur A das Fahrzeug fahren darf. Wenn A gehbehindert ist, bekommt er sogar besonders günstige Tarife.
Nachweislich fährt aber B als einziger das Auto, A hat den Wagen noch nie gefahren, A und B wohnen ein paar hundert km auseinander.
Frage 1: Was passiert wenn B einen Unfall baut und diesen meldet?
Frage 2: Ist das Vorgehen strafrechtlich relevant? Ich tippe nach Lesen des StGB auf Betrug, der Versicherung entsteht ja ein finanzieller Nachteil durch den niedrigeren Tarif. Wer betrügt und wer begeht Beihilfe zum Betrug?
Folgefrage zu 2: Angenommen, Person C nimmt von dem Sachverhalt Kenntnis und möchte Anzeige erstatten. Ist dafür notwendig, dass C weiß, um *welche* Versicherung (um welches Unternehmen) es sich dabei handelt? Oder finden das die Ermittlungsbehörden von selbst heraus? Welche Folgen ergeben sich für A und B?
Verfasst am: 22.01.07, 22:48 Titel: Re: Betrug zu Lasten einer Versicherung?
Fleetmaus hat folgendes geschrieben::
Hallo,
folgender, angenommener Fall: Versicherungsnehmer A möchte Person B (mit A verwandt) finanziell helfen, indem er eine Kfz-Versicherung auf seinen Namen abschließt mit der Vereinbarung, dass nur A das Fahrzeug fahren darf. Wenn A gehbehindert ist, bekommt er sogar besonders günstige Tarife.
Nachweislich fährt aber B als einziger das Auto, A hat den Wagen noch nie gefahren, A und B wohnen ein paar hundert km auseinander.
Frage 1: Was passiert wenn B einen Unfall baut und diesen meldet?
Diese Frage lieber im Versicherungssubforum noch mal stellen.
Ich bin mir nicht sicher, ob die Versicherung (wenn B wahrheitsgemäß angibt er sei gefahren) einfach nur die Schadensregulierung ablehnt oder leistet, aber rückwirkend die Versicherungsprämie -unter Berücksichtigung der Tatsache, dass B gefahren ist- neu berechnet.
Zitat:
Frage 2: Ist das Vorgehen strafrechtlich relevant? Ich tippe nach Lesen des StGB auf Betrug, der Versicherung entsteht ja ein finanzieller Nachteil durch den niedrigeren Tarif. Wer betrügt und wer begeht Beihilfe zum Betrug?
Noch ist kein Betrug begangen worden.
Zwar hat A durch die Angabe, nur er nutze das Fahrzeug bzw. es bestehe die Absicht, dass nur er das Fahrzeug nutzt, falsche Tatsachen (dazu gehören auch Absichten) vorgespiegelt und dadurch einen diesbezüglichen Irrtum (nämlich, dass diese Angabe wahrheitsgemäß ist) bei dem zuständigen Sachbearbeiter der Versicherung erregt, wodurch es wiederum zu einer Vermögensverfügung der Versicherung gekommen ist (nämlich der Nichtanforderung der entsprechend ungünstigeren Beiträge für nichtbehinderte bzw. für Kfz, die nicht nur von einer Person genutzt weden), aber es ist noch kein Vermögenschaden entstanden.
Ein Vermögensschaden liegt nur dann vor, wenn ein Vergleich des Vermögensstandes vor und nach der Vermögensverfügung einen Vermögensabfluss zeigt, d.h. also, wenn die Versicherung im Ergebnis entreichert wurde.
Dies ist hier nicht der Fall, denn das Vermögenssaldo ist positiv, der Versicherung fliesst Geld zu. Das Vermögenssaldo ist lediglich nicht so positiv wie es sein könnte, wenn die Versicherung zu dem eigentlich zutreffenden Tarif berechnet würde-ein Vermögensschaden ist dies indes nicht.
Kurz gesagt: §263 StGB schützt vor Entreicherung, nicht vor vereitelter Bereicherung.
Ein Betrug kann sich aus dem Sachverhalt aber ergeben, wenn A die Versicherungsleistung mit der wahrheitswidrigen Angabe, er sei im Zeitpunkt des Unfalls gefahren, geltend macht. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Verfasst am: 22.01.07, 23:14 Titel: Re: Betrug zu Lasten einer Versicherung?
Toph hat folgendes geschrieben::
Ich bin mir nicht sicher, ob die Versicherung (wenn B wahrheitsgemäß angibt er sei gefahren) einfach nur die Schadensregulierung ablehnt oder leistet, aber rückwirkend die Versicherungsprämie -unter Berücksichtigung der Tatsache, dass B gefahren ist- neu berechnet.
Letzteres passiert und lässt sich auch den Versicherungsbedingungen entnehmen:
1. Es erfolgt eine rückwirkende Einstufung zum Beginn der Versicherung in den "richtigen" Tarif.
2. Eine Vertragsstrafe von ein oder zwei Jahresprämien des "richtigen" Tarifes wird fällig (je nach Versicherungsgesellschaft unterschiedlich, steht alles in den Versicherungsbedingungen).
Verfasst am: 22.01.07, 23:23 Titel: Re: Betrug zu Lasten einer Versicherung?
nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
...steht alles in den Versicherungsbedingungen.
Ich könnte jetzt sagen: "Isch 'abe ga' kein Auto", aber ich war schlichtweg zu faul dort nachzuschauen _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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