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Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 20.01.07, 07:12 Titel: Leistungsfreiheit der Vollkasko bei Glatteiswarnung?
Mod-Info: Abgetrennt aus dem Arbeitsrecht - passt hier sicher besser und mich interessiert die Meinung der Fachleute in diesem Forum. Biber
FHE01 hat folgendes geschrieben::
Hm...wenn im Winter vor Glatteis gewarnt und geraten wird, daß Auto stehen zu lassen passiert es, daß die Kfz-Versicherung ein Mitverschulden unterstellt und nicht voll zahlt, wenn einer trotzdem fährt und es zu einem Unfall kommt.
Wo haben Sie das denn her? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Zuletzt bearbeitet von Biber am 21.01.07, 14:37, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 20.01.07, 07:39 Titel:
FHE01 hat folgendes geschrieben::
Allerdings, das vergaß ich zu erwähnen, ging es um Schäden, für die die Vollkaskoversicherung zuständig ist, nicht um Haftpflichtschäden.
Und selbst da habe ich ganz ernste Zweifel. Wie soll sich denn ein Autofahrer verhalten, der auf der Rückreise aus seinem Urlaub ist und nun wird plötzlich vor Glatteis gewarnt. Zahlt die Vollkasko dann ein Hotel, wenn er sicherheitshalber nicht weiterfährt? Oder er muß zur Arbeit - erklärt die Vollkasko dem AG, warum sein AN nicht erscheint? Ich halte das für eine Tartarenmeldung! _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Nun, da unsere hiesige Zeitung nicht die ist, die bildet , habe ich dem Glauben geschenkt, weil es logisch ist.
Bei dem Bericht ging es nicht darum, daß der Autofahrer seine Fahrt abzubrechen hat, wenn er von Glatteis überrascht wird. (wird der Fahrer wohl auch von sich aus tun)
Es ging darum, daß sich ein Autofahrer bewußt der Gefahr eines Glatteisunfalls aussetzt, wenn er trotz Warnungen der Polizei via Radio eine Fahrt antritt.
Ja, ja, ich weiß, welche Frage jetzt kommt. "...und wenn er kein Radio hört oder keins hat...?"
Und wie ein AN bei widrigen Witterungsverhältnissen zur Arbeit kommt war schon immer sein Problem, nicht erst seit dieser Meldung.
BGH IV ZR 293/03: Thematik: Grobe Fahrlässigkeit bei glatteisbedingten Unfall
Ein Pkw-Fahrer war abends infolge von Glatteis von der Straße abgekommen und dort gegen einen Baum geprallt. Seine Versicherung weigerte sich aber den Schaden zu ersetzen, da er grob fahrlässig gehandelt habe. Angesichts eisglatter Straßenverhältnisse sei er mit ca. 80 km/h zu schnell gewesen und deswegen von der Fahrbahn abgekommen. Die witterungsbedingten Straßenverhältnisse seien auch für den Fahrer vorhersehbar gewesen, dabei berief sich die Versicherung auf eine Vielzahl von glatteisbedingten Unfälle zur gleichen Zeit in der Umgebung. Der BGH schloss sich aber der Ansicht der Versicherung nicht an und lehnte grobe Fahrlässigkeit ab. Die Tatsäche, dass es zur gleichen Zeit in der Nähe mehrere glatteisbedingte Unfälle gegeben habe, sei kein Indiz für die Vorhersehbarkeit, sondern im Gegenteil ein Indiz dafür, dass ein Fall umschlagender Witterung vorgelegen habe. D.h. für viele Autofahrer waren bei Fahrtbeginn die Straßenverhältnisse noch normal –eisfrei- und innerhalb weniger Minuten während der Autofahrt hat sich dann Glatteis/Blitzeis gebildet. .
Anmerkung: Dieses Urteil zeigt einmal wieder, dass Beweisfragen der „heilige Gral“ des Verkehrsrechts sind. Interessant ist auch, dass das Berufungsgericht die Sache gerade umgekehrt gesehen hat.
Hintergrund: Grobe Fahrlässigkeit: Nach gesetzlicher Definition handelt (einfach) fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfallt außer Acht lässt. Obgleich in den Gesetzen vielfach von „grober Fahrlässigkeit“ gesprochen wird, findet sich keine gesetzliche Definition.
Nichtsdestotrotz ist richterlich anerkannt, dass man von grober Fahrlässigkeit dann spricht, wenn die Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die jedem hätte einleuchten müssen.
Letzlich helfen diese Definitionen aber nicht viel weiter, es wäre auch verkehrt sich hier nur auf sein eigenes Rechtsgefühl zu verlassen; bei der groben Fahrlässigkeit ist die Rechtsprechung im übrigen oftmals schneller bei der Hand als man vielleicht glauben könnte, so bspw. normalerweise schon bei der Fahrt über eine rote Ampel.
Die Folgen grober Fahrlässigkeit sind für den Betroffenen zum Teil verheerend; grobe Fahrlässigkeit steht versicherungsrechtlich vielfach dem Vorsatz gleich, so dass oftmals der Verlust des Versicherungsschutzes die Folge ist.
Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, das war die Grundlage des Berichts.
Zitat:
Die witterungsbedingten Straßenverhältnisse seien auch für den Fahrer vorhersehbar gewesen, dabei berief sich die Versicherung auf eine Vielzahl von glatteisbedingten Unfälle zur gleichen Zeit in der Umgebung. Der BGH schloss sich aber der Ansicht der Versicherung nicht an und lehnte grobe Fahrlässigkeit ab. Die Tatsäche, dass es zur gleichen Zeit in der Nähe mehrere glatteisbedingte Unfälle gegeben habe, sei kein Indiz für die Vorhersehbarkeit, sondern im Gegenteil ein Indiz dafür, dass ein Fall umschlagender Witterung vorgelegen habe. D.h. für viele Autofahrer waren bei Fahrtbeginn die Straßenverhältnisse noch normal –eisfrei- und innerhalb weniger Minuten während der Autofahrt hat sich dann Glatteis/Blitzeis gebildet. .
Kern war nämlich die "Vorhersehbarkeit". Das Urteil des BGH wurde so gedeutet, daß zwar in diesem Fall keine grobe Fahrlässigkeit -weil nicht vorhersehbar- vorlag, es aber eine grobe Fahrlässigkeit bei Vorhersehbarkeit ist oder sein kann.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 22.01.07, 07:32 Titel:
FHE01 hat folgendes geschrieben::
Das Urteil des BGH wurde so gedeutet, daß zwar in diesem Fall keine grobe Fahrlässigkeit -weil nicht vorhersehbar- vorlag, es aber eine grobe Fahrlässigkeit bei Vorhersehbarkeit ist oder sein kann.
Wobei ich das hier
BGH hat folgendes geschrieben::
ca. 80 km/h
auch als durchaus wesentlichen Punkt ansehen würde. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Ist ja auch irgendwo logisch...
Es macht eben einen Unterschied, ob der Wetterdienst beispielsweise meldet, dass mit Bodenfrost zu rechnen ist
(was nicht gerade selten vorkommt), oder ob sogar durch die Polizei eine Art Außnahmezustand gemeldet wird.
Beim Ersteren solte man damit rechnen und darauf vorbereitet sein, dass vereinzelte Stellen mit Glatteis bedeckt sind,
das generelle Fahren mit dem Kfz ist jedoch nicht grob fahrlässig, da es sicherlich genügend eisfreie Straßen gibt, auf die dies nicht zutrifft.
Es ist nicht zwingend anzunehmen, dass ausgerechnet die zu befahrenden Strecke einer Schlittschuhbahn gleicht.
Letzteres hingegen erinnert mich an die alljährlichen Videos, die zumeißt aus dem Land der unbegrenzten Möglichkeiten stammen.
Meißtens sind diese mit Walzer hinterlegt und zeigen wie Fahrzeuge (auf Straßen mit einer 1cm dick bedeckten Eisschicht,
oder auch mehr...) ein gewisses Eigenleben entwickeln.
Wie gesagt, "grob fahrlässig" ist es, wenn man sich als Normalsterblicher an den Kopf fasst und sich dabei denken könnte:
"Nein, wie kann man nur (unter diesen Umständen sein Kfz benutzen)...!"
Grüßle Dookie! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
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