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Die Abgrenzung von Diebstahl und Unterschlagung ist im objektiven Tatbestand zuvorderst am Merkmal der Wegnahme, also des Gewahrsamsbruchs vorzunehmen.
Naja, nicht nur. Es gibt schon noch andere Unterschiede. So reicht für Diebstahl die Zueignungsabsicht aus, während Unterschlagung die objektiv stattgefundene Zueignung erfordert.
Zitat:
Fehlender Gewahrsam des Opfers ist aber nicht gleichbedeutend mit einer Verfügungsberechtigung des Täters.
Zustimmung. Prägnantes Beispiel: Fundunterschlagung
Außerdem spricht schon die Existenz von §246 (2) StGB tendentiell gegen die Auffassung von RechtsamWald.
Zitat:
Auf einen (Vermögens)schaden kommt es nicht an. Geschützt wird durch § 246 StGG nämlich lediglich das Eigentum, nicht aber das Vermögen.
Da tue ich mich schwerer mit. Ist nicht auch Eigentum Vermögen? Allerdings liegt damit in jeder vollendetem Unterschlagung automatisch ein Vermögensschaden.
Bekanntlich umfasst ja die Zueignung in §246 StGB die (faktische) Enteignung des rechtmäßigen Eigentümers und die Sich- oder Drittaneignung... _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Ein (Vermögens)schaden setzt aber voraus, dass die wirtschaftliche Lage der Person nach Eintritt des schädigenden Ereignisses schlechter ist als vorher. Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn an die Stelle des unterschlagenen Eigentums ein Anspruch gegen eine Versicherung tritt. Eigentumsverlust bedeutet daher nicht zwingend einen (Vermögens)schaden.
Mit der Argumentation wird man auch bei §263 StGB nie zu einem Vermögenschaden kommen, da aus der strafbaren Handlung immer ein zivilrechtlicher Anspruch entsteht - und sei es (jetzt wird's tautologisch) aus §823 (2) BGB i.V.m. §263 StGB... _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Klassisches Beispiel ist beim bargeldlosen Zahlungsverkehr die Täuschung über die Deckung einer Zahlungskarte, wenn das Kreditinstitut trotz fehlender Deckung (aufgrund einer Vereinbarung mit dem Zahlungsempfänger) zur Zahlung verpflichtet ist.
§823 (2) BGB i.V.m. §263 StGB?
Zitat:
Ein Ersatzanspruch, der den Verlust der tatsächlichen Herrschaft über die unterschlagene Sache nicht ausgleichen kann, kann den Vermögensschaden natürlich nicht entfallen lassen.
Anders ausgedrückt:
Ein Ersatzanspruch, der den Verlust der tatsächlichen Herrschaft über die unterschlagene Sache ausgleichen kann, kann den Vermögensschaden entfallen lassen. Welcher Ersatzanspruch kann dies denn? Naturalrestitution? _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Der Anspruch gegen den Täter wird natürlich nicht berücksichtigt.
Einverstanden. Ich war mir nur nicht sicher, ob diesbezüglich Konsens zwischen uns herrscht...
Zitat:
Diese Aussage:
Toph hat folgendes geschrieben::
Bekanntlich umfasst ja die Zueignung in §246 StGB die (faktische) Enteignung des rechtmäßigen Eigentümers und die Sich- oder Drittaneignung..
ist nicht ganz korrekt. Die Zueignung setzt eben keine "(faktische) Enteignung" voraus. Es genügt die Manifestation des Zueignungswillens und somit ein bloßer Sachentzug für eine juristische Sekunde. Sachentzug stellt aber nur dann eine wirtschaftliche Beeinträchtigung dar, wenn er von gewisser Dauer ist.
[/quote]Nein, da bin ich anderer Ansicht. Der Zueignungswille darf sich nicht nur im bloßen Sachentzug manifestieren, denn ansonsten könnte auch Gebrauchsanmaßung vorliegen.
Der Sachentzug muß vom Täter schon auf Dauer angelegt sein (und mithin eine faktische Enteignung), auch wenn es -warum auch immer- nicht zu einem andauernden Sachentzug kommt. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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