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Wiederaufnahme eines Verfahrens

 
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citsch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.01.2005
Beiträge: 97

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 12:49    Titel: Wiederaufnahme eines Verfahrens Antworten mit Zitat

Hallo!

Angenommen eine Person A war nach einem Vorfall bei einem Arzt. Diesem zeigte A blaue Flecken, die er durch einen Angriff von B davontrug, woraufhin sich A ggü. B zur Wehr setzte. Die blauen Flecken sind zwar in der Akte beim Arzt notiert und A hatte in seiner (polizeilichen) Aussage auch auf die Flecken hingewiesen, allerdings wurde ein ärztliches Attest, welches bestätigt, dass diese Flecken vorhanden waren, nie als Beweismittel eingebracht.

Dem folgenden Strafbefehl wegen Körperverletzung hat A nicht widersprochen. Später quält ihn dies jedoch, da er denkt, dass seine Handlung in Notwehr geschah und er möchte nun doch eine Wiederaufnahme des Verfahrens erreichen. In § 359 StPO steht nun unter Punkt 5, dass bei neuen Beweismitteln oder Tatsachen unter den dort genannten Voraussetzungen eine Wiederaufnahme eines Verfahrens möglich ist. Gilt der Akteneintrag eines Arztes, dass ein blauer Fleck vorhanden war, als neues Beweismittel, welches es rechtfertigen würde das Verfahren wieder aufzunehmen? Ist ein solcher Eintrag überhaupt vor Gericht verwendbar?

VG, citsch.
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

Aus dem Bauch heraus:

Wenn A bereits in seiner polizeilichen Vernehmung Notwehr geltend gemacht hat, dürfte das Beweismittel nicht mehr "neu" iSd. § 359 sein, somit sich eine Wiederaufnahme nicht darauf stützen lassen.
_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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citsch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.01.2005
Beiträge: 97

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

in der Aussage des A wird nicht von Notwehr gesprochen. Es wird lediglich ausgesagt, dass erst B handelte und danach A.

(Die Aussage des A erfolgte übrigens schriftlich und nicht direkt bei der Polizei.)

VG, citsch.
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J.A.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 15:17    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, daß Wort "Notwehr" muß auch nicht direkt gefallen sein.

Zitat:
Es wird lediglich ausgesagt, dass erst B handelte und danach A.


Das ist ja dasselbe in grün.

Insofern sehe ich schlechte Chancen...
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mit frdl. Grüßen

J.A.
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gleichzustellen ist".
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0Klaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 16:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

neues Beweismittel ist hier die Zeugenaussage des Arztes. Da diese Aussage nicht vorhanden war, aber geeignet sein könnte die Notwehr als glaubwürdig erscheinen zu lassen, könnte eine Wiederaufnahme denkbar sein.

Einzelheiten:

http://www.rechtsanwaltmoebius.de/strafrecht/wiederaufnahme.html
_________________
mfg
Klaus
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citsch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.01.2005
Beiträge: 97

BeitragVerfasst am: 23.01.07, 14:31    Titel: Antworten mit Zitat

Danke! Der Link ist wirklich gut.

Zitat:
§ 366 [Inhalt und Form des Antrags]
[...]
(2) 1Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.


Diese Satzkonstruktion ist etwas unverständlich. Wenn man den Antrag also "zu Protokoll der Geschäftsstelle" gibt benötigt man keinen Anwalt? Heißt "zu Protokoll der Geschäftsstelle", dass man zum Amtsgericht gehen muss und den Antrag dort zu diktieren hat?

---------------

Wenn die Strafen zweier Handlungen in einer Gesamtstrafe zusammengefasst wurden und nur wegen der einen Handlung eine Wiederaufnahme angestrebt wird, kann dann auch die zweite Handlung, die in Zusammenhang mit der ersten stattfand, abermals mitverhandelt werden? (Beispiel: A schlägt B. Im darauffolgenden Getümmel wird auch ein Polizeibeamter verletzt. Dies wird ebenfalls dem A zugerechnet und es wird eine Gesamtstrafe gebildet. A strebt nach erfolgtem rechtskräftigem Urteil eine Wiederaufnahme wegen des Schlagens von B (aus Notwehr) an. Wird dann die Verletzung des Polizeibeamten bei Wiederaufnahme mitbehandelt?)
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