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Hallo an alle
Mal angenommen Person A sitz seit 2 monaten in U-haft, weil er 2500 euro Schulden hatte. Er ist Arbeitslos und wird dieses Geld mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zahlen können. Wie lange wird Person A wohl noch im Gefaengniss sitzen müssen damit er abgelöst wird?
Wenn er aufgrund einer nicht gezahlten Geldstrafe in (Straf-)haft ist, muß er pro verhängtem Tagessatz 1 Tag Haft absitzen. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Sorry, die Frage habe ich falsch gestellt.
Wegen Schulden sitzt Person A nicht in U-haft, sondern wegen einer Geldstrafe, die er damals bekommen hat und nicht zahlte. Da aber immer noch keine Verhandlung statt gefunden hat, sitzt er in U-haft. Die TAgessaetze entsprechen 150 TAge plus 4, wie ich es von der Anwaeltin erfahren habe.
Kann er entlassen werden, wenn er die Geldsumme zahlt? Und werden die Tage angerechnet die er in U-haft verbracht hat?
Eben, wenn die Geldstrafe bereits vollstreckt wird, kann er wegen dieser nicht mehr in U-Haft sitzen. In U-Haft kann er dann nur wegen einer neuen Tat sitzen. Für die Geldstrafe muß er schon mal 5 Monate absitzen + das was bei der neuen Verhandlung ggf. dazu kommt.
Evtl. ist es möglich (bin mir jetzt nicht sicher), daß die formale U-haft zum Zwecke der Vollstreckung der Ersatzfreiheitstrafe unterbrochen werden kann, er also quasi schon mal die Tagessätze absitzen kann (in der U-Haftanstalt unter U-haftbedingungen). Dazu sollten Sie seinen Anwalt befragen. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Das dürfte keine U-Haft sein, sodnern eine Ersatzrfeiheitsstrafe, und zwar ca. 150 Tagessätze zu ca 15€. Und wenn der Verurteilte oder sonstjemand für ihn zahlt (2 Monate sind weg, also nun nur noch knapp 1.500€), dann müsste er sofort rauskommen.
Wenn der Täter sich bereits in Haft befindet, dann braucht doch keine Untersuchungshaft mehr angeordnet werden. Das ist doch absolut widersinnig.
Nein, daß ist nicht unbedingt widersinnig. U-Gefangene unterliegen anderen Vorschriften als Strafgefangene, z.B. hinsichtlich Besuch, Telefon und Briefverkehr. Deswegen ist es nicht selten, daß ein U-Haftbefehl auch aufrecht erhalten wird, wenn bereits Strafhaft vollzogen wird. Es gibt prinzipiell die Möglichkeit die U-Haft (förmlich) zu unterbrechen, damit die Strafhaft weiter verbüßt (also abgesessen = reduziert) werden kann. Ich weiß allerdings nicht, ab daß auch bei Ersatzfreiheitsstafen geht. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Nach dem Vortrag bleibt nur noch der Schluss, dass hier eine Ersatzfreiheitsstrafe vorliegt
Meines Erachtens bleiben 2 Schlüsse.
1. Es handelt sich um eine Ersatzfreiheitsstafe, die verbüßt wird, und mit U-Haft hat das ganze nichts zu tun.
2. Es wird aufgrund eines U-Haftbefehls U-Haft vollzogen, und die Ersatzfreiheitsstrafe ist anschlussnotiert (vorausgesetzt die U-Haft kann nicht zur Vollstreckung der E-Strafe unterbrochen werden, bzw. es wurde kein Gebrauch davon gemacht, wenn es möglich ist)).
Zitat:
kann ich aber nicht entnehmen, dass Ersatzhaft zum Zwecke der Untersuchungshaft unterbrochen werden kann.
In dieser Variante dürfte das zieml. sicher möglich sein. Man stelle sich vor, der Verurteilte verbüßt eine Ersatzfreiheitsstrafe als Freigänger im offenen Vollzug. Nun ergibt sich ein dringender Tatverdacht (z.B. wegen Mordes) und der Haftgrund der Fluchtgefahr. Nun soll die Ersatzfreiheitsstrafe nicht unterbrochen werden dürfen, damit derjenige unter U-Haftbedingungen in eine Anstalt des geschlossen Vollzugs eingewiesen werden kann? Kaum denkbar. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
dann müsste das doch aber irgendwo schriftlich fixiert sein.???
Ja, ich habe es mittlerweile auch rausgefunden.
Gemäß Nr. 93 UVollzO kann die Strafhaft zum Zwecke der Vollstreckung der U-Haft unterbrochen werden, wenn z.B. die "besondere Verdunkelungsgefahr" gegeben ist. [vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, S. 399, 400; Rn. 12 ff.]
In anderen Fällen wird gemäß Nr. 92 UVollzO die Strafhaft idR. fortgesetzt, jedoch werden dem Strafgefangenen dieselben Beschränkungen auferlegt, wie einem U-Gefangenen [§ 119, Abs. 3 StPO, Kleinknecht/Meyer-Goßner S. 441, 442, Rn. 34 ff.]. Der U-Haftbefehl wird in diesen Fällen als sog. "Überhaftbefehl" notiert, der dann vollzogen wird, wenn die Strafhaft beendet ist, aber die Voraussetzungen der U-Haft weiterhin vorliegen.
In der Regel wird also bei Zusammenstreffen von Straf- und U-Haft die Strafhaft (weiter-)vollstreckt, wenn nicht die "besondere Verdunkelungsgefahr" gegeben ist. Der U-Haftbefehl bleibt jedoch -im Hintergrund- bestehen. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Aber was ich einfach nicht verstehen kann, wieso wir auf die Verhandlung warten müssen! Manche hatten gemeint, wenn man das Geld einzahlt wird er erlöst. Die Anwaeltin meint, auch wenn wir das Geld einzahlen, könnte er VİELLEİCHT nicht erlöst werden. UNd die Verhandlung ist in einem Monat erst. Was heisst hier vielleicht, eine Anwaeltin müsste doch eine konkrete Antwort dafür haben.
Ausserdem möchte ich einen neuen Anwalt nehmen, könnte der diese Sache beschleunigen?
Danke an alle die sich die Mühe machen und mir Antworten.
Es wird hier so sein, daß er im Moment eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, aber (wegen einer anderen Sache bei der die Verhandlung halt noch kommt) im Hintergrund noch ein U-Haftbefehl besteht, der aber (weil er sowiso in Haft ist) nicht vollzogen wird.
Würde man jetzt die noch offene Geldstrafe zahlen, müßte er aus der Ersatzhaft entlassen werden. Dann kommt aber der U-Haftbefehl ins Spiel, der in dem Fall wieder aktiv wird, wenn die Haftgründe, die zu seinem Erlass geführt haben, weiterhin gegeben sind. Das heißt, daß er dann zwar nicht mehr in Strafhaft säße (wie jetzt = Ersatzfreiheitsstrafe), sondern dann in U-Haft.
Wenn die Verhandlung in der neuen Sache bereits in 4 Wochen ist, sollten Sie die einfach abwarten. Jetzt noch einen Anwaltswechsel durchzuführen usw., dauert unter dem Strich ggf. sogar länger. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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