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Anmeldungsdatum: 15.02.2006 Beiträge: 18 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 23.01.07, 10:40 Titel: Auszahlung von Bausparvorausdarlehen erfolgt nicht
Mitte Juli hatte A die Bank B gebeten, ihr im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Zinsbindungsfrist einer Grundschuld den bereits bedienten Betrag in Höhe von 20.000 Euro für Modernisierungsmaßnahmen auszuzahlen. Daraufhin antwortete B, dass das nicht möglich sei, die mit ihr zusammenarbeitende Bausparkasse C aber ein Bausparvorausdarlehen anbietet und dafür B den betreffenden Teil der Grundschuld an C abtritt.
Ende September unterschrieb A den Darlehensantrag. Dabei wurde gesagt, dass das Darlehen spätestens in vier Wochen zur Verfügung steht. (Allerdings erhielt sie das Darlehen nur im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensversicherung.) Ende Oktober unterschrieb A den Darlehensvertrag. Dabei wurde ihr zugesagt, dass das Geld in zwei Wochen zur Verfügung steht.
Ende November erfuhr A auf eine Mail-Anfrage bei B, dass das Geld in „wenigen Tagen“ zur Verfügung stünde. Am 15. 12. stellte A bei C mit einer Kopie an B eine Frist für die Auszahlung bis zum 22. Dezember, auf die von beiden keine Reaktion erfolgte. Auf eine erneute Beschwerde am 22. 12 teilte ihr C am 27. 12. mit, dass sie die Abtretungsunterlagen von B erhalten habe, womit alle Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sein sollten.
Vom Beschwerdemanagement von C wurde A Anfang Januar mitgeteilt, dass die Verzögerung an B läge und diese die Unterlagen immer noch nicht vollständig überreicht habe.
Wenige Tage später erhielt A eine Rechnung über Bereitstellungszinsen, weil das Darlehen noch nicht ausgezahlt wurde. Sie beschwerte sich beim Berater von C, erhielt aber keine Antwort. Anfang voriger Woche schrieb sie ans Beschwerdemanagement von C und stellte eine Frist für die Auszahlung bis zum 22. Januar, ansonsten würde sie Verzugszinsen in Rechnung stellen. Daraufhin erfolgte wieder keine Reaktion.
Die Frage ist, was A tun kann. Da sie sich auf die Zusagen verlassen hatte und Ausgaben tätigte, ist inzwischen das Konto bei der Hausbank gesperrt, so dass sie wichtige Rechnungen nicht bezahlen kann und bereits mit Zwangsvollstreckung gedroht wird.
Da sie sich auf die Zusagen verlassen hatte und Ausgaben tätigte
Das ist einm Fehler gewesen.
Mal die Verträge ansehen, wer muss was,wann. Und mehr tut dann auch keiner.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
die Antwort von stgtklaus fand ich jetzt nicht so hilfreich...
Die Auszahlungsvoraussetzungen ergeben sich aus dem Kreditvertrag. Für das vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen ist A verantwortlich.
C prüft die Auszahlungsvoraussetzungen. Wenn C nun schriftlich das Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen bestätigt, so haftet sie grundsätzlich auch dafür, wenn diese Aussage falsch ist und A (im Vertrauen auf diese Erklärung) seine eigenen Bemühungen einstellt.
Wenn die Erklärung vom 27.12. falsch war, kann (und muss) die Bank diesen Fehler natürlich korrigieren, sobald sie ihn bemerkt. Dies hat sie mit dem Schreiben des BM gemacht.
Nun liegt der Ball wieder bei A. Der Schaden jedoch (Verzögerung um 14 Tage), der zwischen den beiden Äußerungen von C entstanden ist, muss C sich anrechnen lassen.
Völlig unabhängig hiervon ist B natürlich verpflichtet, den Auftrag auf Abtretung eines Teils der GS an C in angemessener Zeit durchzuführen. Verschludert B diesen Auftrag oder führt ihn nicht sachgerecht aus, so haftet B hierfür.
Das Problem für A ist in solchen Fällen typischerweise, dass A, wegen Unkenntnis der Fachlichkeit, meist nicht erkennen kann, ob B die Abtretung falsch gemacht hat oder C einen Fehler gemacht hat, indem C falsche Anforderungen gestellt hat.
konkrete rechtliche Tips können wir hier im Forum nicht geben. Zum einen verbietet das das Rechtsberatungsgesetz zum anderen ist ein zutreffender Rat ohne die Kenntnis der Aktenlage nicht seriös möglich. Wenn ein Gespräch mit den betreffenden Banken daher keinen Fortschritt bietet, ist ein Rechtsanwalt in jedem Fall der kompetentere Gesprächspartner.
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