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angenommen, in einem Zivilprozess wird ein ärztlicher Gutachter vom Gericht bestellt. Muss dessen Name der Gegenseite bekannt gegeben werden?? Oder kann die Identität dieses Gutachters im Hinblick auf einen möglichen Versuch der Gegenseite, diesen vorab über Gegebenheiten informieren zu wollen, verschwiegen werden?
Nein es kann nicht verschwiegen werden. Der Gutachter ist zur Unparteilichkeit verpflichtet und wird daher, um nicht Gefahr zu laufen, als befangen zurückgewiesen zu werden, keinen Kontakt der Gegenseite zulassen. _________________ Bernd Steinbach
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 23.01.07, 18:36 Titel:
Im übrigen entspricht das auch den Grundsätzen von fair trial.
Die Gegenseite muß die Möglichkeit haben, alle Verteidigungsmittel gegen vorgebrachte Beweismittel zur Verfügung zu haben. Insbesondere muß sie den Namen des beauftragten Gutachters kennen, um mögliche Einreden (wie Befangenheit) erheben zu können. Dummes Beispiel, könnte ja sein, daß der Gutachter mit dem Kläger zusammen eine Firma hat o.ä. Das würde man nie erfahren, wenn der Gutachter nicht benannt werden würde. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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