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uwissner FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.01.2005 Beiträge: 26 Wohnort: Bad Liebenzell
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Verfasst am: 19.12.06, 14:55 Titel: Verfahren geht nicht weiter...Hilflos gegen Richterschlaf? |
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Hallo liebe NG,
Nehmen wir einmal folgenden, natürlich fiktiven Sachverhalt
A mietet Einliegerwohnung von B
B hat dieses vermietete UG nicht per Rückstausicherung abgesichert.
Unwetter setzt Wohnung von A nach drei Monaten Mietzeit unter Wasser durch die Kanalisation.
A hat grosse Schäden u.a.an neuen Teppichböden.
A will Schaden ersetzt.
B weigert sich wegen Jahrhundertregen und höherer Gewalt.
A hat Dezember 2005 Klage beim AG eingereicht.
Im Februar 1. Termin
Im März 2006 Ortstermin.
Im September Versuch des Gerichtes ein Gutachten vom DWD (Dt.Wettwerdienst) zu erhalten ob ein Jahrhundertregen vorgelegen habe. Der DWD konnte dies nbicht erstellen, da im Näheren Umkreis (natürlich rein fiktiv) keine Messstationen vorhanden sind.
Seitdem nichts mehr.
Der Anwalt hat- angenommener Weise - im August und im November um Weiterführung des Verfahrens gebeten.
Keine Reaktion.
Welche Möglichkeit gibt es, einen solchen Richter aus dem Tiefschlaf zu erwecken.
Eure Meinung zu einem solchen Fall würde mich mal interessieren. Gibt es zu solchem Verhalten Präzedenzfälle?
Gruß
Ulli
++sorry MOD** _________________ *** Gruesse aus dem Nordschwarzwald ***
Ulli
Zuletzt bearbeitet von uwissner am 20.12.06, 12:20, insgesamt 2-mal bearbeitet |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 20.12.06, 10:49 Titel: Re: Verfahren geht nicht weiter...Hilflos gegen Richterschla |
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uwissner hat folgendes geschrieben:: | Im September Versuch des Gerichtes ein Gutachten zu erhalten, was von denen nicht erstellt werden konnte da keine Messpunkte im Umkreis. |
Hallo,
was heißt "von denen"? Wurde ein Sachverständiger bestellt? _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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uwissner FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.01.2005 Beiträge: 26 Wohnort: Bad Liebenzell
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Verfasst am: 04.01.07, 22:21 Titel: |
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Schade, das Thema scheint wohl uninteressant zu sein. Mich hätten doch einige Antworten interessiert. _________________ *** Gruesse aus dem Nordschwarzwald ***
Ulli |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 05.01.07, 22:34 Titel: |
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Das einzige, was mir dazu einfällt, wäre eine Verfassungsbeschwerde bzw. die Drohung damit. Das Problem ist allgemein bekannt, ebenso allgemein bekannt ist, daß man dagegen nichts tun kann (ja, ja, die richterliche Unabhängigkeit... ). Einfach mal nach "Untätigkeitsbeschwerde" googlen, die alte Bundesregierung hatte nämlich einen Entwurf zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Weg gebracht, um dem Problem abzuhelfen. Was daraus geworden ist? Keine Ahnung, jedenfalls ist es bis heute nicht verabschiedet.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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uwissner FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.01.2005 Beiträge: 26 Wohnort: Bad Liebenzell
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Verfasst am: 13.01.07, 22:30 Titel: |
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Nicht schlecht,
wie würde es denn erst mal mit einem Schreiben an den Präsidenten des übergeordneten LG aussehen. Aber Art. 19 Abs.4 GG liegt her nicht schlecht. _________________ *** Gruesse aus dem Nordschwarzwald ***
Ulli |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 14.01.07, 11:49 Titel: |
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Zitat: | wie würde es denn erst mal mit einem Schreiben an den Präsidenten des übergeordneten LG aussehen. |
Der ist nicht zuständig, die Dienstaufsicht führt der Direktor/Präsident des AG (für Berlin beispielsweise nach § 14 AGGVG). Beschwerden kann man natürlich nach dem 3F-Schema immer erheben: formlos, fristlos, fruchtlos.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 14.01.07, 14:48 Titel: |
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Metzing hat folgendes geschrieben:: | Zitat: | wie würde es denn erst mal mit einem Schreiben an den Präsidenten des übergeordneten LG aussehen. |
Der ist nicht zuständig, die Dienstaufsicht führt der Direktor/Präsident des AG (für Berlin beispielsweise nach § 14 AGGVG). Beschwerden kann man natürlich nach dem 3F-Schema immer erheben: formlos, fristlos, fruchtlos.
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Nein, für die Dienstaufsicht ist der Präsident des LG zuständig. Der Leiter des AG ist nur zuständig, wenn er Präsident - nicht Direktor - des AG ist.
Hinsichtlich der 3F: Zustimmung. Und da es sich um uwissner handelt, sind Eingaben ohnehin nicht erfolgversprechend. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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uwissner FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.01.2005 Beiträge: 26 Wohnort: Bad Liebenzell
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Verfasst am: 24.01.07, 11:48 Titel: |
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Zitat: | Hinsichtlich der 3F: Zustimmung. Und da es sich um uwissner handelt, sind Eingaben ohnehin nicht erfolgversprechend. |
Wie soll ich das denn verstehen? _________________ *** Gruesse aus dem Nordschwarzwald ***
Ulli |
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