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Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (Ergotherapeuten) gehören zu den Pflegepersonen i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Diese Auffassung wurde durch das BSG-Urteil vom 04.06.1998 (AZ: B 12 KR 9/97 R, in SozR 3-2600 § 2 Nr. 3) und u.a. in den folgenden Entscheidungen der letzten Zeit bestätigt:
LSG Baden-Württemberg vom 22.06.2004, AZ: L 13 RA 1604/13,
LSG Hessen vom 18.06.2004, AZ: L 1 KR 520/03 _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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