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Wer ist Gebührenschuldner??

 
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Troodon
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 100
Wohnort: Westfalen

BeitragVerfasst am: 20.12.04, 15:07    Titel: Wer ist Gebührenschuldner?? Antworten mit Zitat

Hallo,

wer ist in einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit Hausverwalter der Gebührenschuldner für z.B. Abfallgebühren?

In der städt. Gebührensatzung ist bestimmt, dass die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke Gebührenschuldner sind und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer diesen gleich steht.

- Hausverwalter u.U. über Regelungen im WEG?
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; u.U. als Gesamtschuldner?
- der einzelne Wohnungseigentümer?

Vielen Dank für die zielführende Dikussion im voraus!
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Gast






BeitragVerfasst am: 20.12.04, 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

HI,

Du hast die Fragen schon fast alle selbst beantwortet.

Der Verwalter ist auf keinen Fall Gebührenschuldner. Sowohl die WEG insgesamt als auch jeder einzelne Wohnungseigentümer kann als Gesamtschuldner herangezogen werden. Dann schuldet jeder Eigentümer die volle Summe, die aber nur ein Mal verlangt werden kann.
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Troodon
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 100
Wohnort: Westfalen

BeitragVerfasst am: 20.12.04, 15:47    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Wenn der einzelne Wohnungseigentümer X aber nun z.B. ein teures Abfallgefäß bei der Stadt bestellt, die Stadt dieses liefert und über die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Gebühren berechnet bzw. einfordert und jetzt - um ein Problem daraus zu machen - der WE X die Gebühren nicht bezahlen kann oder will (in der NK-abrechnung der WEG), dann würde doch die Gemeinschaft für den X haften müssen, obwohl nur dieser das Abfallgefäß bestellt hat.

Wenn dies tatsächlich zulässig sein sollte, so würde sich die Frage stellen, ob das Verhalten der Stadt rechmäßig ist. Denn wenn die Stadt die Gemeinschaft der WE als Schuldner per Satzung bestimmt, kann die Stadt dann auf Weisung eines einzelen WE Abfallbehälter aufstellen oder bedarf die Stadt dann nicht eines Beschlusses der WEG bzw. einer Weisung des Hausverwalters?

M.E. bestünde sonst eine Diskrepanz zwischen demjenigen der die "Musik bestellt" und denjenigen, die dafür bezahlen müssten.

Weiterhin auf spannende Antworten.
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sokrates
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.12.2004
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 21.12.04, 04:58    Titel: Antworten mit Zitat

hallo troodon,

schilderst du nun den tatsächlichen fall oder eine theoretischen???

gruß
sokrates
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Troodon
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 100
Wohnort: Westfalen

BeitragVerfasst am: 21.12.04, 07:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo sokrates,

der Sachverhalt mag - zugegeben - ziemlich theoretisch klingen, es liegt dem geschilderten Sachverhalt aber ein realer Vorfall zugrunde.
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Gast






BeitragVerfasst am: 21.12.04, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

In der Tat braucht der einzelne Eigentümer eine Vertretungsbefugnis für die WEG.

Allerdings wurde der Behälter auf dem Grundstück in Anspruch genommen, sodass die Gebühren entstanden sind. Die WEG hätte sich gegen die Aufstellung des Behälter wehren müssen, die ohne Vertretungsbefugnis u.U. rechtswidrig war, wenn die Behörde nicht davon ausgehen durfte, dass der einzelne Eigentümer für die WEG handelt.

Die entstandenen Gebühren sind aber im Zweifelsfall auch von der WEG oder jedem einzelnem Wohnungseigentümer zu begleichen. So ist das nun Mal bei Eigentumsgemeinschaften.

Vermutlich hat die WEG oder der in Anspruch genommene Einzeleigentümer einen Erstattungsanspruch gegen den Besteller, aber das ist nciht das Problem der Behörde.
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Troodon
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 100
Wohnort: Westfalen

BeitragVerfasst am: 21.12.04, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

"Die entstandenen Gebühren sind aber im Zweifelsfall auch von der WEG oder jedem einzelnem Wohnungseigentümer zu begleichen. So ist das nun Mal bei Eigentumsgemeinschaften."


Hallo "GAST",

vielen Dank für die Antwort,. Ich würde mich freuen, wenn Sie Ihre dargestellte Auffassung rechtlich belegen könnten. Woraus ergibt sich Ihrer Ansicht nach die Einstandspflicht der anderen Wohnungseigentümer.
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Gast






BeitragVerfasst am: 21.12.04, 14:59    Titel: Antworten mit Zitat

Rechtsgrundlage ist die von Ihnen zitierte Satzung i.V.m. dem Kommunalabgabengesetz Ihres Bundeslandes und § 44 Abgabenordnung.
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