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Verjährung Rechnung über ärztliche Leistungen

 
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Geri
Gast





BeitragVerfasst am: 23.09.04, 08:58    Titel: Verjährung Rechnung über ärztliche Leistungen Antworten mit Zitat

Ich habe die Tage eine Sammel-Rechnung meines Zahnarztes über ärztliche Leistungen für 1999-2004 für unterschiedliche Behandlungen bekommen. Ich habe jetzt einige Laufereien mit meiner Krankenkasse bezüglich der Rückerstattung an sich, aber auch der Beitragsrückerstattung für mich in den Jahren! Meine frage: Ist eine solche Rechnung nicht bereits nach 2 oder 4 Jahren verjährt? Wie macht dieser arzt eigentlich seine Steuererklärung? Mit den Augen rollen
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Michael Hofferbert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 379
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 24.09.04, 09:08    Titel: Re: Verjährung Rechnung über ärztliche Leistungen Antworten mit Zitat

Geri hat folgendes geschrieben::
Ich habe die Tage eine Sammel-Rechnung meines Zahnarztes über ärztliche Leistungen für 1999-2004 für unterschiedliche Behandlungen bekommen. Ich habe jetzt einige Laufereien mit meiner Krankenkasse bezüglich der Rückerstattung an sich, aber auch der Beitragsrückerstattung für mich in den Jahren! Meine frage: Ist eine solche Rechnung nicht bereits nach 2 oder 4 Jahren verjährt? Wie macht dieser arzt eigentlich seine Steuererklärung?


Seit dem 01.01.2002 gilt hinsichtlich der Verjährungsfrist und des Verzuges bei ärztlichen Honorarforderungen durch die Schuldrechtsreform des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) folgendes:

Bisher verjährten Honoraransprüche von Ärzten nach 2 Jahren.
Ärztliche Honorarforderungen unterliegen nunmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 (neu) BGB einer 3-jährigen Verjährungsfrist. Es bleibt allerdings dabei, dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden bzw. die Rechnung erstellt ist.
Von den geänderten Verjährungsvorschriften werden die seit dem 01.01.2002 entstandenen Ansprüche erfasst. Am 31.12.2001 verjährte Ansprüche bleiben verjährt. Am 1. Januar 2002 bestehende und nicht verjährte Ansprüche werden nach den alten Verjährungsvorschriften behandelt. Damit gelten die neuen Verjährungsvorschriften nur für Honoraransprüche, die ab 01.01.2002 entstanden sind.


Nach § 12 GOÄ wird der Honoraranspruch des Arztes gegenüber dem Privatpatienten allerdings erst fällig, wenn der Arzt eine den Vorschriften der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt hat. Mit dieser Rechnung hat es der Arzt grundsätzlich in der Hand, durch verspätete Rechnungsstellung den Verjährungszeitpunkt hinauszuschieben. Aber auch dies ist nur begrenzt möglich, denn nach der Berufsordnung (§ 14 MUBO) soll der Arzt seine Rechnungen im Allgemeinen mindestens vierteljährlich stellen.

Die kurze Verjährungsfrist der Arzthonorarforderung nach altem Recht beginnt mit dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die Fälligkeit eintritt.
Der Arzt kann den Eintritt der Verjährung verhindern. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt ein, wenn der Patient die Forderung gegenüber dem Arzt anerkannt hat und wenn der Arzt den Honoraranspruch durch Mahnbescheid oder Klage geltend macht. In diesem Fall muss der Mahnbescheid vor Ablauf der Verjährungsfrist dem Patienten zugestellt sein. Es genügt zwar auch, wenn der Mahnbescheid oder die Klage vor dem 31.12. bei Gericht eingegangen ist. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt aber in diesem Fall nur ein, wenn der Mahnbescheid oder die Klage dem Patienten alsbald zugestellt wird (§ 270 Abs. 3 ZPO).

Da Sie offensichtlich die Einrede der Verjährung erheben wollen, wäre Ihrem Arzt zu raten, rechtzeitig die Forderung gerichtlich geltend zu machen.

Nur ganz am Rande: Ihr Arzt wird seine Steuererklärung so ordentlich machen, wie sich das gehört: Wenn die Zahlung eingeht, wird er sie versteuern.

_________________
Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
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