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EinGold- Inlay wurde beim Patienten gelegt. Während der Vorbereitung stellte der Zahnarzt fest, dass das Inlay doch nicht so großflächig angelegt werden sollte wie geplant, da sonst zu viel gute Zahnsubstanz weggenommen wird. Es sollte dann eine vorhandene Amalganfüllung nachher noch aufgebohrt und mit Kunststoff gefüllt werden. Die Inlaybehandlung wurde komplett und erfolgreich abgeschlossen. Danach (!!!) wurde beim Patienten die Füllung am gleichen Zahn aufgebohrt und mit Kunststoff gefüllt. Seitdem Wurzelentzündung. Zahnarzt wollte Patient sofort das neues Inlay aufbohren und Wurzelbehandlung durchführen. Patient weigert sich und besteht auf einstweilige Behandlung mit Antibiotikum. Hilft nicht. Wie steht der Zahnarzt in diesem Fall in der Gewährleistungspflicht. Muß der Patient das Gold-Inlay, dass, wenn es wieder aufgebohrt wird ziemlich nutzlos und kostspielig ist, in voller Höhe bezahlen?? Gibt es hier irgendwelche Regelungen oder Gesetze?
Da könnte die 2-jährige Gewährleistungspflicht des § 136b SGB V weiterhelfen, der im Prinzip dasRecht auf kostenfreie Wiederholung gibt. Evtl. läßt sich auch an einen Behandlerwechsel und Schadensersatz denken. Eine zweite Meinung zu kennen dürfte jedenfalls hilfreich sein.
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