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Versicherung will den Schaden nicht ersetzen

 
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stormchaser
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.01.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 25.01.07, 17:40    Titel: Versicherung will den Schaden nicht ersetzen Antworten mit Zitat

Hallo Leute,

fiktiver Schadensfall:

Person A (Vater) geht mit Person B (Sohn) spazieren. Person B sackte plötzlich zusammen und fiel auf die Straße (Beine versagten wg. schwerer Krankheit). Person A versuchte noch Person B abzufangen, dabei schlug er ihm versehentlich die Brille auf den Boden und tritt in diesem Moment darauf. Dadurch ist die Brille kaputtgegangen (Brillengestell verbogen, Gläser zerkratzt).

Der Optiker konnte jedoch das Brillengestell wieder richten, somit mussten nur die zerkratzten Brillengläser erneuert werden.

Da Person A versichert war, meldete er den Schaden an seine Versicherungsgesellschaft. Diese sendete daraufhin an Person B einen „Brillenfragebogen“ zum ausfüllen zu. Welchen er auch umgehend ausfüllte und wieder zurücksendete.

Versicherung antwortete daraufhin wie folgt:

Sehr geehrte Person B,

Voraussetzung für die Haftung unseres Kunden ist, dass der Schaden schuldhaft verursacht wurde. Bei dem uns geschilderten Sachverhalt fehlt es am Verschulden unseres Kunden. Weshalb wir mangels Haftungsgrundlage Ihren Anspruch zurückweisen.



Kann es sich die Versicherungsgesellschaft wirklich so einfach machen und den Schaden (neue Brillengläser) nicht ersetzen obwohl ja Person A versehentlich die Brille zerstörte?

Wie soll jetzt Person A (Versicherungsnehmer) auf das Schreiben reagieren? Warum sendete eigentlich die Versicherung das Schreiben an Person B und nicht an A?
_________________
Viele Grüße
Stormchaser
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 25.01.07, 17:55    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist nun mal nach deutschem Recht so, dass zur Haftpflicht auch ein VERSCHULDEN gehört. Das liegt aber leicht einsehbar nicht vor. Ein Versehen ist eben KEIN Verschulden. Wäre ja auch noch schöner. Die Versicherung hat doch völlig recht. A ist für die Brille nicht haftbar, und damit auch nicht seine Versicherung.
Der Brief wird an B geschickt, weil er ja auch der ist, der das Geld haben will.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 25.01.07, 18:09    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Ein Versehen ist eben KEIN Verschulden.
Ähäm - was ist ein Versehen denn dann? Oder anders gefragt: wie kommt denn dann ein Verschulden zustande? Geschockt
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 25.01.07, 22:19    Titel: Antworten mit Zitat

wer ist auf wessen Brille getreten?
_________________
MfG,
Duisburger

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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 26.01.07, 07:27    Titel: Antworten mit Zitat

ihr bringt mich noch dazu, dass ich meine verschütteten Kenntnisse des Haftungsrechts wieder ausgraben muss......

im vorliegenden Fall mag der A vielleicht fahrlässig die Brille beschädigt haben, aber das kann dahinstehen, denn es fehlt hier an der Widerrechtlichkeit; somit ist keine Schadenersaztverpflichtung gegeben

(wir erinnern uns an § 823 BGB: wer (...) fahrlässig (...) das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenen Schadens verpflichtet. )

Der hilfeleistende A ist haftungsprivilegiert. (da find´ ich jetzt im Augenblick keine Fundstellen dazu, aber ich suche noch). Der A würde nur bei grober Fahrlässigkeit haften; Schäden durch einfache Fahrlässigkeit begründen keinen Schadenersatzanspruch. Eine grobe Fahrlässigkeit ist hier nciht zu erkennen.

Die Haftpflichtversicherung wird die geltend gemachten Schadenersatzansprüche daher zu Recht als rechtlich unbegründet zurückweisen (wenn die Haftpflichtvesicherung überhaupt Deckung gewährt, denn das wäre nur der Fall, wenn der Vater A und der Sohn B nicht im gemeinsamen haushalt leben)
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 26.01.07, 08:37    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Karsten hat folgendes geschrieben::
Ein Versehen ist eben KEIN Verschulden.
Ähäm - was ist ein Versehen denn dann? Oder anders gefragt: wie kommt denn dann ein Verschulden zustande? Geschockt

Richtig. "Aus Versehen" hab' ich aber jetzt nicht im Wortsinn (also im Sinne von fahrlässig, und somit auch vermeidbar), sondern aus dem Kontext heraus interpretiert und einfach von stormchaser übernommen: A hat B auffangen wollen. Wenn dabei die Brille runterfliegt, ist das kein "Versehen" von A, sondern schlicht ein Kollateralschaden, der bei diesem (Not)hilfeversuch 'passiert' ist. Was ich meinte, war, dass A es bestimmt nicht an 'Sorgfalt' hat mangeln lassen, als er den einknickenden B auffangen wollte. Ich würde hier also die Fahrlässigkeit überhaupt bestreiten.
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 26.01.07, 09:44    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Da Person A versichert war, meldete er den Schaden an seine Versicherungsgesellschaft.


Wie schon erwähnt, hätte Person A den Schaden eigentlich bei der Versicherungsgesellschaft des B,
oder direkt gegenüber B geltend machen müssen. Die Haftpflichtversicherung des A bringt da reichlich wenig.

Da diese Versicherung nun anscheinend doch ohne Rückfragen die Versicherungsdaten des B ausfindig machen konnte,
stellt sich mir die Frage, ob der B eventuell noch über die Versicherung des A mitversichert ist.
Solange dieser nämlich kein eigenes Einkommen hat etc., wäre dieser nämlich noch mitversichert (Familientarif)

Sollte dies so sein, würde mir gleich der nächste Grund einfallen, mit dem der Versicherer den Schaden begründet zurückweisen könnte.
Pfeil Eigenschaden Pfeil Versicherungsnehmer können untereinander keine Ansprüche geltend machen.

Grüßle Dookie!
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stormchaser
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.01.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 26.01.07, 16:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Leute,

erstmal danke für die bisherigen Antworten Ausrufezeichen



Mogli hat folgendes geschrieben::
Die Haftpflichtversicherung wird die geltend gemachten Schadenersatzansprüche daher zu Recht als rechtlich unbegründet zurückweisen (wenn die Haftpflichtvesicherung überhaupt Deckung gewährt, denn das wäre nur der Fall, wenn der Vater A und der Sohn B nicht im gemeinsamen haushalt leben)


Gehen wir mal davon aus das Vater A und Sohn B zwar in einem Zweifamilienhaus wohnen, aber jeder in seiner eigenen Wohnung (also nicht in einem gemeinsamen Haushalt).



Dookie82i hat folgendes geschrieben::
Da diese Versicherung nun anscheinend doch ohne Rückfragen die Versicherungsdaten des B ausfindig machen konnte,
stellt sich mir die Frage, ob der B eventuell noch über die Versicherung des A mitversichert ist.
Solange dieser nämlich kein eigenes Einkommen hat etc., wäre dieser nämlich noch mitversichert (Familientarif)

Sollte dies so sein, würde mir gleich der nächste Grund einfallen, mit dem der Versicherer den Schaden begründet zurückweisen könnte.
Eigenschaden Versicherungsnehmer können untereinander keine Ansprüche geltend machen.


Gehen wir mal davon aus dass Person A die Schadenmeldung zuerst telefonisch mit seinem Versicherungsvertreter besprach. Dieser hatte den Schaden und den Sachverhalt telefonisch aufgenommen und hatte somit alle benötigten Daten. Er leitete die Schadensmeldung anschl. an die Versicherungshauptstelle weiter und diese sendete daraufhin den besagten "Brillenfragebogen" an Person B zum ausfüllen zu.

Person B machte alle benötigten Angaben und sendete alle verlangten Belege (Originalrechnung der alten Brille, Originalrechnung der neuen Brillengläser etc.) mit. Die beschädigte Brille war teuer gewesen, zum Glück muss man sagen konnte das Brillengestell wieder gerichtet werden, es sind leider zwar kleine Lackschäden vorhanden die aber zu verschmerzen sind. Aus diesem Grund wollte Person B auch keinesfalls ein neues Gestell, sondern hat sich nur neue Brillengläser gekauft (die aber auch nicht gerade billig waren).

Gehen wir davon aus dass Person B erwachsen ist und nicht mehr in einer Familienversicherung mitversichert ist.
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Viele Grüße
Stormchaser
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 26.01.07, 18:07    Titel: Antworten mit Zitat

Dann bleibt immer noch zu klären, warum A an dem Schaden 'schuld' sein soll?
Die Versicherung verneint ja eine Haftungsgrundlage, also das Verschulden, und nicht bloss ihre Zuständigkeit.
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 26.01.07, 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

Wahrscheinlich weil dieser Sohn in einem Zustand der körperlichen Unzurechnungsfähigkeit ausgesetzt war,
als er den Schaden verursachte...
(Ähnlich wie bei Geisteskranken? Sorry wegen dem Vergleich... Mit den Augen rollen )

Wäre für mich aber die einzige Erklärung..., also quasi nicht schuldhaft.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 27.01.07, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

Äh, - der Vater hat dem Sohn die Brille kaputt gemacht, als er ihn aufgefangen wollte.

Für mich ist die einzige Erklärung, dass keine Fahrlässigkeit vorliegt, wenn man jemanden auffangen will, der stürzt, und ihm dabei die Brille runterfällt. Das würde ja voraussetzen, dass man das 1. hätte vorhersehen müssen, 2. durch ein alternatives Verhalten hätte verhindern können (Fallen lassen?) und 3. die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelasen hätte (soll hier wohl heißen, man hätte dem Fallenden die Brille erst abnehmen müssen, bevor man ihn festhält).
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 27.01.07, 16:26    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Äh, - der Vater hat dem Sohn die Brille kaputt gemacht, als er ihn aufgefangen wollte.


Ups Sachverhalt falsch verstanden... Verlegen
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stormchaser
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.01.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 28.01.07, 02:24    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Äh, - der Vater hat dem Sohn die Brille kaputt gemacht, als er ihn aufgefangen wollte.

Für mich ist die einzige Erklärung, dass keine Fahrlässigkeit vorliegt, wenn man jemanden auffangen will, der stürzt, und ihm dabei die Brille runterfällt. Das würde ja voraussetzen, dass man das 1. hätte vorhersehen müssen, 2. durch ein alternatives Verhalten hätte verhindern können (Fallen lassen?) und 3. die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelasen hätte (soll hier wohl heißen, man hätte dem Fallenden die Brille erst abnehmen müssen, bevor man ihn festhält).


Was mich als Laie in diesem Zusammenhang allgemein interessieren würde, ist folgendes:

Wann kommt bzw. muss eigentlich eine Haftpflichtversicherung überhaupt für eine beschädigte Brille von einer anderen Person aufkommen?

Mal ein Gedankenspiel zu dem besagten Fall:

Angenommen der Sohn wäre alleine hingefallen und der Vater war beispielsweise nicht direkt bei ihm, sondern ca. einen halben Meter entfernt. Er bemerkte es nicht sofort dass sein Sohn zusammensackte und hinfiel, seine Reaktionszeit war somit nicht schnell genug, somit ist er einige Sekunden zu spät gekommen und der Sohn war schon auf die Straße hingefallen. Und die Brille lag schon auf der Straße, der Vater war logischerweise ganz erschrocken und geschockt und trat in dem Moment als er zu seinem Sohn rannte um ihm zu helfen auf die Brille die ja bereits auf dem Boden lag. Wäre es in diesem Fall Fahrlässigkeit?
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 28.01.07, 10:19    Titel: Antworten mit Zitat

Oh ja, ein weites Feld!
http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrlässigkeit
http://de.wikipedia.org/wiki/Vertretenmüssen
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Motz
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Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 350

BeitragVerfasst am: 31.01.07, 17:13    Titel: Re: Versicherung will den Schaden nicht ersetzen Antworten mit Zitat

stormchaser hat folgendes geschrieben::
Hallo Leute,
fiktiver Schadensfall:
Wie soll jetzt Person A (Versicherungsnehmer) auf das Schreiben reagieren? Warum sendete eigentlich die Versicherung das Schreiben an Person B und nicht an A?


Nun, Vater ist VN und hat durch seinen PHV-Vertrag das VU zur Schadensabwicklung bevollmächtigt. Mit seiner Schadensmeldung ist für ihn (Vater) die Angelegenheit erledigt.

Das VU beschäftigt sich jetzt nur noch mit der geschädigten Person (Sohn).

mfg
Motz
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