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verschiedene Fälle zur Versicherung von Wohngebäude bei Sturm (Windstärke: >=acht)
1a) Baum von A fällt auf Haus von A und Baum war gesund
1b) Baum von A fällt auf Haus von A und Baum war tot
2a) Baum von Nachbar B fällt auf Haus von A und Baum war gesund
2b) Baum von Nachbar B fällt auf Haus von A und Baum war tot
Welche Versicherung von welcher Person zahlt den Schaden am Haus?
Des Weiteren:
Laut Versicherungsvertrag von A werden Bergungskosten für Bäume nachdem Sie einen Schaden angerichtet haben, nur für Bäume gezahlt, die auf dem Grundstück von A standen. Wer übernimmt die Kosten, wenn Baum von Nachbar B auf Grundstück von A geborgen werden muss?
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Sunnyside hat folgendes geschrieben::
1a) Baum von A fällt auf Haus von A und Baum war gesund
Wohngebäude-Versicherung von A übernimmt den Schaden am Haus inkl. "Herunternehmen" des Baumes vom Haus, aber nicht das Kleinschneiden und Entsorgen des Baumes - sofern nicht extra versichert
Sunnyside hat folgendes geschrieben::
1b) Baum von A fällt auf Haus von A und Baum war tot
Wenn der Versicherer nachweisen kann, dass A der Umstand bekannt war und hier gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat könnte der Fall als grob fahrlässig und damit nicht ersatzpflichtig anerkannt werden, ansonsten wie 1a)
Sunnyside hat folgendes geschrieben::
2a) Baum von Nachbar B fällt auf Haus von A und Baum war gesund
wie 1a)
Sunnyside hat folgendes geschrieben::
2b) Baum von Nachbar B fällt auf Haus von A und Baum war tot
wie 1a) in Kombination mit 1b). Wenn der Versicherer von A dem B nachweisen kann, dass er Kenntnis vom Zustand des Baums hatte und seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat könnte ein Regreß auf B zukommen.
Sunnyside hat folgendes geschrieben::
Laut Versicherungsvertrag von A werden Bergungskosten für Bäume nachdem Sie einen Schaden angerichtet haben, nur für Bäume gezahlt, die auf dem Grundstück von A standen. Wer übernimmt die Kosten, wenn Baum von Nachbar B auf Grundstück von A geborgen werden muss?
Der Versicherer von B -soweit dort versichert. Ansonsten derjenige, der den Auftrag zur Entfernung gibt. _________________ MfG,
Duisburger
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