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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 28.01.07, 02:10 Titel: Re: Gilt Nichtbestreiten als Anerkenntnis ?
WASCHE hat folgendes geschrieben::
Forderung 3 ignoriert er
Nein, Sie schreiben doch selbst:
WASCHE hat folgendes geschrieben::
B beantragt sowohl schriftlich, als auch in einer Verhandlung pauschal Ablehnung der Forderungen
Das genügt, denn damit ist auch die Forderung 3 bestritten. Begründen muß man das Bestreiten theoretisch gar nicht (auch wenn es sich aus praktischen Gründen empfiehlt), denn A ist wohl für seine Forderungen beweispflichtig. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Wie wird ein Richter entscheiden, wenn A eine genau bezifferte Forderung gestellt hat und B ohne dazu Stellung zu nehmen lediglich Ablehnung beantragt.
Wie wird ein Richter entscheiden, wenn A eine genau bezifferte Forderung gestellt hat und B ohne dazu Stellung zu nehmen lediglich Ablehnung beantragt.
Der Richter wird den Vortrag des A als unstreitig zugrundelegen, wenn die pauschale Ablehnung nicht als Bestreiten auch der Forderung 3. zu bewerten ist.
Ausgehend davon, dass hier bestritten wurde, kommt es darauf an, wer die Beweislast trägt. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, dürfte A die Beweislast haben. Sind für die Behauptungen des A Beweise angeboten worden, wird das Gericht diesen wohl zunächst nachgehen. _________________ Bernd Steinbach
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 28.01.07, 13:29 Titel:
WASCHE hat folgendes geschrieben::
Wie wird ein Richter entscheiden, wenn A eine genau bezifferte Forderung gestellt hat und B ohne dazu Stellung zu nehmen lediglich Ablehnung beantragt.
1. Hat A keine Beweise, nutzt ihm die "genaue Bezifferung" auch nichts. Wenn ich von Ihnen 3589,92 EUR (für "vom 31.12.2004 bis 3.7.2005 erbrachte Beratungsleistungen von 25 Stunden im Zusammenhang mit der Gründung der Blablub Inc., Dallas, TX") verlange, können Sie das getrost mit "schulde ich Dir nicht" bestreiten und die Beweislast bleibt bei mir.
2. Hat A Beweise, wird das Gericht prüfen, in wieweit diese zur Untermauerung des Anspruchs ausreichen. Hat A z.B. die Zeugenaussage des Z angeboten und Z stellt sich vor Gericht als unglaubwürdig heraus, kann A wiederum nichts durchsetzen.
Ich kann mich nur wiederholen: solange A die Beweislast trägt, muß B überhaupt nicht *substantiiert* bestreiten.
Kann A hingegen Beweise vorlegen, die das Gericht akzeptiert, *dann* müßte B seinem Bestreiten mehr Substanz (z.B., wenn zutreffend, eine Verjährungseinrede) verleihen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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