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Es gibt da das Sprüchlein: Die Freiheit des einen hört da auf, die Freiheit des anderen anfängt. Auf die Verfassung bezogen, frag ich mich aber, wie definiert sich das Aufhören der Freiheit, in Bezug auf die Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Kunst und Wissenschaft. Oder kann jeder Verfassungsfreiheit reglementieren wie er will?
Es gibt da das Sprüchlein: Die Freiheit des einen hört da auf, die Freiheit des anderen anfängt. Auf die Verfassung bezogen, frag ich mich aber, wie definiert sich das Aufhören der Freiheit, in Bezug auf die Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Kunst und Wissenschaft. Oder kann jeder Verfassungsfreiheit reglementieren wie er will?
Die Freiheit des einen hört da auf, wo die Freiheit des anderen anfängt.
Das gilt gerade für besagt Freiheitsgrundrechte. Es sollte wohl klar sein, jemand nicht bei der Ausübung seiner Grundrechte das Recht genießt, uneingeschränkt die Grundrechte anderer zu mißachten. Auch beleidigende Meinungen sind Meinungen - trotzdem darf der Gesetzgeber bei der Wahl zwischen der Würde des einen und der Meinungsfreiheit des anderen dann die Meinungsfreiheit einschränken.
Wenn auf diese Weise zwei Grundrechte kollidieren, darf der Gesetzgeber jedoch nicht in beliebiger Weise den Ausgleich "erfinden". Er muss seine gesetzliche Regelung so treffen, dass beide Grundrechte im geregelten Bereich einen gewissen Spielraum haben, in dem sie sich entfalten können. _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
Wenn auf diese Weise zwei Grundrechte kollidieren, darf der Gesetzgeber jedoch nicht in beliebiger Weise den Ausgleich "erfinden". Er muss seine gesetzliche Regelung so treffen, dass beide Grundrechte im geregelten Bereich einen gewissen Spielraum haben, in dem sie sich entfalten können.
Vielleicht hätte ich ergänzen sollen:
Es steht selbverständlich auch nicht einzelnen Bürgern zu, in beliebiger Weise einen/keinen Ausgleich zu erfinden, der ihm/ihr gerade in den Kram passt.
Insbesondere nicht, um irgendwelche egoistischen Eigeninteressen ohne Rücksicht auf die Rechte anderer durchzusetzen. _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
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