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Verfasst am: 30.01.07, 05:28 Titel: Ist Drittwiderklage zulässig?
Folgendes Fallbeispiel:
Eine Klage wird von einer GmbH seit 1997 geführt. In dieser wird wegen erfolgter Forderungsabtretung Zahlung an den GF der GmbH begehrt. Der Prozess endet 2002 mit einem Vergleich, der anstatt Zahlung den den GF Zahlung an die GmbH vorsieht.
Zahlungen des Beklagten erfolgen. Einen Teil der vereinnahmten Gelder reichen die Anwälte an die GmbH aus, mit dem Rest wird Aufrechnung erkärt mit Forderungen, welche die Anwälte behaupten, gegen die GmbH und auch den GF der GmbH zu besitzen. Grundlage für diese Aufrechnung ist ein von den Anwälten erschlichenes abstraktes Schuldanerkenntnis über eine nicht existente Schuld, im Ergebnis jedoch eine Forderungsabtretung auf Erfolgshonorarbasis, die sitten- und standeswidrig ist. Sie ist damit nichtig.
Die Forderung des GF der GmbH wurde im Januar 1999 weiter abgetreten. Die neue Inhaberin der Forderung verklagt nun die Anwälte auf Herausgabe der zu Unrecht einbehaltenen vereinnahmten Gelder. Im Prozess wird der GF der GmbH als Zeuge dafür benannt, dass den Anwälten die weitere Forderungsabtretung an die Klägerin seit 1999 und damit noch vor dem Schuldanerkenntnis bekannt war, nur im Prozess nicht offengelegt worden ist.
Offenbar um den Zeugen zu eliminieren - schließlich geht es um strafrechtlich relevantes Verhalten der Anwälte -, wird von diesen auf der Grundlage der nichtigen Forderungsabtretung Drittwiderklage gegen die GmbH als auch den GF der GmbH erhoben. Grundlage ist eben die nichtige Forderungsabtretung an die Anwälte.
Damit soll in einem Prozess der Streit der Klägerin gegen die Anwälte, Grundlage die an sie in 1999 erteilte Forderungsabtretung, und im Streit der der Anwälte gegen die GmbH als auch den GF der GmbH, Grundlage die Forderungsabtretung der GmbH an die Anwälte, geführt werden. Die Streitgegenstände stehen damit nicht nebeneinander, sondern hintereinander. Das Ergebnis des Streites zwischen der Klägerin und den Anwälten hat Auswirkungen auf den Prozess der Anwälte gegen die GmbH und den GF, nicht aber die Klage der Anwälte auf die Klage der Klägerin gegen sie.
Ist diese Drittwiderklage der Klägerin zuzumuten, der ja dadurch der Zeuge abhanden kommt, da dieser zum Prozessbeteiligten mutiert (was aber anhand der gesamten Sachlage nicht unbedingt zum Verlust der Forderungen führen muss).
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 30.01.07, 11:01 Titel: Re: Ist Drittwiderklage zulässig?
QM290 hat folgendes geschrieben::
Die Streitgegenstände stehen damit nicht nebeneinander, sondern hintereinander.
Wieso? Es geht um bestrittene Ansprüche und um bestrittene Gegenansprüche, mit denen aufgerechnet werden soll. Das ist doch der Klassiker für eine Widerklage.
QM290 hat folgendes geschrieben::
Ist diese Drittwiderklage der Klägerin zuzumuten, der ja dadurch der Zeuge abhanden kommt
Jedenfalls wird eine (Dritt-)Widerklage nicht dadurch unzulässig, daß dadurch ein Zeuge zur Partei wird. Im übrigen sieht man daran, daß in so einer Situation eben beiden Seiten solche Taktiken zur Verfügung stehen. Die andere Seite nimmt ja auch als gegeben und "fair" hin, daß sie durch Abtretung ihrer Forderung von der Partei zum Zeugen "mutiert". Wie ich immer sage, the law cuts both ways. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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