Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 29.01.07, 15:05 Titel: Widerruf einer Vertragserklärung bei Fernabsatz
Hallo Forum,
Beispielfall:
ich bestelle am 04.01.07 in einem OnlineShop einen Artikel für 55.89 € inkl. Versandkosten von (5,90 €). Laut AGB des Onlineshops ist diese Bestellung am 04.01.07 eine Vertragserklärung, die erst durch Bestätigung oder Lieferung einen Vertrag zur Folge hat. Das Rechnungsdatum ist der 10.01.07. Am 11.01.07 erhalte ich dann die Ware.
Nachdem ich einige Zeit versuche, das Gerät in Betrieb zu nehmen,
wende ich mich an den Kundensupport des Herstellers. Dabei stellt sich heraus, dass das Gerät sich bei meinen Umständen nicht betreiben lässt und ist er für mich damit nicht zu gebrauchen. Ich würde ihn gerne zurücksenden.
Laut AGB auf der Internetseite des Onlineshops habe ich die Möglichkeit, meine "Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache" zu widerrufen. Demnach kann
ich die Ware fristgerecht zurücksenden.
ALLERDINGS:
... ist den AGB auf der Rechnung/Lieferschein unter 'Widerrufsrecht' von 14 Tagen
die Rede.
Was gilt? In § 355 BGB ist in Absatz 1 von 14 Tagen die Rede, wobei in Absatz 2
bei Belehrung nach Vertragsabschluss abweichend 4 Wochen angesetzt werden.
Die Belehrung a.d. Lieferschein ist meines Erachtens nach dem Vertragsabschluss.
Wie ist die Gesetzeslage ?
besten Dank und
viele gruesse,
heinetz
Zuletzt bearbeitet von heinetz am 30.01.07, 12:01, insgesamt 1-mal bearbeitet
wie Sie sicher in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Bitte helfen Sie unserem Forum, in dem Sie Ihren Beitrag so umformulieren (in Ihrem Beitrag rechts den Button "edit" anklicken), dass daraus eine allgemeine Fragestellung zur Rechtslage entsteht.
Achten Sie bitte auf diesen Grundsatz bei jedem weiteren Posting.
Die Antworter bitten wir darum, auch auf individuelle konkrete Fragestellungen nur mit relevanten Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw. ) zu antworten. Diese Informationen dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allg. Rechtsverständnis.
Es bedankt sich für die Beachtung
Ihr FDR-Moderatorenteam
Verfasst am: 29.01.07, 17:55 Titel: Re: Widerruf einer Vertragserklärung bei Fernabsatz
heinetz hat folgendes geschrieben::
Wo steh ich ? Was soll ich tun?
Entweder besteht bereits eine gesetzliche Widerrufsfrist von einem Monat.
Ansonsten (wenn eigenartigerweise die gesetzliche(!) Frist im konkreten Fall 14 Tage betragen sollte) müßte sich der Anbieter an seiner VERTRALICHEN Gewährung einer einmonatigen Widerrufsfrist festhalten lassen:
"Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.", § 305c BGB
Wenn also fraglich wäre, welche Version seiner VERTRAGLICHEN Fristbestimmungen gelten sollte ---> die längere.
Die Frist von einem Monat beruht auf Urteile zweier Gerichte, einmal KG Berlin und einmal des OLG Hamburg(einfach mal gogglen), bis dahin war die 14 tägige Widerrufsfrist Standard.
Um sich vor Abmahnungen zu schützen, wurden viele Online verfügbare Belehrungen auf die 1 monatige Frist geändert, nehme an die Standarddrucksachen werden aber noch aufgebraucht.
P.S.: Mit diversen einfachen Bordmitteln, lassen sich fabelhafte Screens vom Bildschirm machen, wenn nicht gar eine Druckfunktion auf der Webseite vorhanden ist. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Ansonsten (wenn eigenartigerweise die gesetzliche(!) Frist im konkreten Fall 14 Tage betragen sollte) müßte sich der Anbieter an seiner VERTRALICHEN Gewährung einer einmonatigen Widerrufsfrist festhalten lassen:
Zitat:
Die Frist von einem Monat beruht auf Urteile zweier Gerichte, einmal KG Berlin und einmal des OLG Hamburg(einfach mal gogglen), bis dahin war die 14 tägige Widerrufsfrist Standard.
Und ich dachte, dass bezog sich nur/hauptsächlich auf Internetauktionshaus [Name geändert], da hier eine Widerrufserklärung nicht vor dem Zustandekommen des Kaufvertrages per EMail zugestellt wird.
Bei normalen Onlineshops ist dies doch problemlos möglich....
Ansonsten (wenn eigenartigerweise die gesetzliche(!) Frist im konkreten Fall 14 Tage betragen sollte) müßte sich der Anbieter an seiner VERTRALICHEN Gewährung einer einmonatigen Widerrufsfrist festhalten lassen:
Zitat:
Die Frist von einem Monat beruht auf Urteile zweier Gerichte, einmal KG Berlin und einmal des OLG Hamburg(einfach mal gogglen), bis dahin war die 14 tägige Widerrufsfrist Standard.
Und ich dachte, dass bezog sich nur/hauptsächlich auf Internetauktionshaus [Name geändert], da hier eine Widerrufserklärung nicht vor dem Zustandekommen des Kaufvertrages per EMail zugestellt wird.
Bei normalen Onlineshops ist dies doch problemlos möglich....
Und wie beweist der Vk im Zweifel diesen Zugang? _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
@FDR-Moderatorenteam:
------------------------------
es ist ja immer leichter, anhand eines konkreten beispiels den sachverhalt
zu schildern. bei der veralgemeinerung fällt so viel unter den tisch. ich werde
dennoch versuchen, meine beitrag anzupassen.
@BuGeHof:
--------------
den verweis auf § 305c BGB betrachte ich nun als meinen sicherheitsgurt
... und widerrufe den vertrag einfach mal fristgemäss.
@Smiler und Userchen
----------------------------
ich glaub, in meinem fall ist das das gleiche, oder? Die Widerrufserklärung wurde
mir persönlich erst mit dem Lieferschein/Rechnung und damit erst mit bzw. nach
dem Zustandekommen des Vertags zugestellt. Die AGB und damit die Widerrufs-
belehrung auf der Website, abgesehen davon, dass auf der von 4 Wochen die
Rede ist, wurden mir nicht persönlich zugestellt. Das kann man bei Internetauktionshaus [Name geändert] doch
auch machen.
kleine Verständnisfrage dazu:
------------------------------------
genügt es, die AGB und damit die Widerrufsbelehrung in einem Onlineshop
allgemein irgendwo abzubilden, oder muss die vor Zustandekommen eines
Vertrages mir persönlich beweisbar zugestellt werden?
Noch was:
-------------
Hier gibt es unter 5. eine Übungsfall. Ist mein Beispielfall der gleiche ?
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.