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mich würde die Rechtslage beim Verkauf von virtuellen Gegenständen interesieren.
Zur Erklärung, unter virtuellen Gegenständen ist hier z.B. ein Gegenstand aus einem Onlinerollenspiel zu verstehen der von einem Spieler erspielt wurde und dann gegen eine (echte) Geldleistung an einen anderen Spieler übergeben wird.
Der Handel kann wie bei vielen Spieleherstellern ja unterbunden werden indem sie in ihren Klausen einen Handel mit den Spielinhalte gegen "wirkliches" Geld untersagen und bei zuwider Handlung mit rechtlichen Schritten drohen.
Ist es nun illegal wenn man beispielsweise nicht die Gegenstände selbst sondern die zur Findung dieser, die benötigte Spielzeit als Dienstleistung anbietet.
Als Beispiel ist folgender Satz häufig bei solchen Auktionen als Absicherung angebracht:
Bewegen sich diese Anbieter nun in einer Grauzone des Rechts, gibt es für diese Sachlage überhaut schon eine Rechtssprechung? Oder ist es mit diesem einfachen Satz dann legal ?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 11.12.04, 18:29 Titel:
Man muß hier unterscheiden.
"Illegal" bedeutet "strafrechtlich relevant". Da sehe ich keinen denkbaren Tatbestand (evtl. kennzeichenrechtliche Aspekte, müßte man im Einzelfall prüfen).
Es können also höchstens zivilrechtliche Folgen in Frage kommen.
Dazu wäre zu prüfen, ob die Beschränkungen per AGB / Nutzungsbedingungen / EULA etc. zulässig und wirksam sind.
Aus rein praktischen Erwägungen frage ich mich allerdings, ob eine Firma wirklich den Aufwand machen würde, einen Nutzer, der seinen Account (oder eben einzelne Gegenstände) verkauft, zivilrechtlich zu verfolgen, zumal nicht klar ist, welcher Schaden überhaupt geltend gemacht werden kann. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Es ist keinesfalls (vom Gesetz her) illegal, virtuelle Gegenstaende aus
Online-Spielen zu verkaufen.
Jedoch haben viele dieser Online-Spiele-Anbieter in ihren AGB das
Handeln von virtuellen Gegenstaenden oder Accounts des Spiels untersagt.
Rechtlich belangt werden kann man dafuer nicht, jedoch kann der
Spieleanbieter den Verstoss gegen die AGB dazu verwenden das
Spielekonto zu sperren.
"Illegal" bedeutet "strafrechtlich relevant". Da sehe ich keinen denkbaren Tatbestand (evtl. kennzeichenrechtliche Aspekte, müßte man im Einzelfall prüfen).
Es können also höchstens zivilrechtliche Folgen in Frage kommen.
Dazu wäre zu prüfen, ob die Beschränkungen per AGB / Nutzungsbedingungen / EULA etc. zulässig und wirksam sind.
Aus rein praktischen Erwägungen frage ich mich allerdings, ob eine Firma wirklich den Aufwand machen würde, einen Nutzer, der seinen Account (oder eben einzelne Gegenstände) verkauft, zivilrechtlich zu verfolgen, zumal nicht klar ist, welcher Schaden überhaupt geltend gemacht werden kann.
Um darauf nocheinmal aufzubauen. In Deutschland ist mir kein strafrechtlicher Tatbestand bekannt, der beim schlichten Verkauf selbst erspielter Positionen einschlägig wäre. Wenn weitere Aspekte hinzutreten, können natürlich straftatbestände einschlägig werden.
Das könnte z.B. gelten, bei Verschweigen von Umständen, die die erlangten Positionen im Spiel weniger wertvoll machen. Angeblich - ich las dies in einer nichtjuristischen Quelle - wurde eine Person, die sich Zugangscodes zu einem Spiel von Sony Online Entertainment illegal besorgte und die gespeicherten Spielfiguren plünderte in den USA nicht nur wegen des "Hackens" verfolgt, sondern auch wegen "Betrug", da für den Verkäufer - nicht aber den Käufer - absehbar war, dass die verkauften Gegenstände und virtuelles Geld it hiher Wahrscheinlichkeit verfolgt und gelöscht werden würden.
Das könnte ich mir theoretisch auch in Dt. vorstellen.
Zweites Problem: Da die Anbieter von Onlinespielen vermutlich kaum in Deutschland sitzen, kann es über die Regelungen des Internationalen Provatrechts theoretisch durchaus sein, dass (auch) das Recht des Sitzstaates zivilrechtlich Anwendung findet. Dadurch kann sich die Sache durchaus komplizieren.
Schließlich: Wenn der Betreiber des Spiels den Realen Verkauf als "Spielregel" oder AGB wirksam untersagt, könnte man zivilrechtlich den ganzen Vertrag als rechtlich unmöglich werten. Das setzt die gesamte Vertragsabwicklung großen Schwierigkeiten aus. _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
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