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vermittler a hat mit kunden b einen vermittlungsauftrag für eine immobiliendarlehen abgeschlossen.
dieser auftrag wurde sowohl von vermittler als auch vom kunden unterzeichnet.
im auftrag wurde die finanzierungssumme, die tilgungsform (in diesem fall ein tilgungsaussetzungsdarlehen) und der zinssatz festgehalten, jedoch nicht die fälligkeit der provision...
ca. 14 tage später kommt es tatsächlich zur kreditgenehmigung mit auflagen für kunden b. diese auflagen erfüllt kunde b weitere 4 wochen später.
anschliessend erhält kunde b seinen darlehensvertrag, den er auch unterzeichnet.
allerdings beträgt der zinssatz 0,13 % mehr als im vermittlungsauftrag und die tilgungsart hat sich auf wunsch von kunde b in ein tilgungsdarlehen verwandelt.
hat vermittler a überhaupt anspruch auf provision???
er hat zwar vermittelt, jedoch letztendlich zu einem anderen zinssatz.
wann muss kunde b zahlen? direkt nach genehmigung oder nach auszahlung? _________________ Liebe Grüsse
Celines_Mama
der Darlehensvermittlungsvertrag ist in BGB § 655a - e geregelt.
§ 655c Vergütung hat folgendes geschrieben::
1 Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist.
2 Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder des anfänglichen effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.
Also: Fälligkeit der Provision ist der Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist des Kreditvertrags.
Diese wiederum ist in BGB § 355 geregelt. Normalfall ist: Widerspruchsfrist sind 14 Tage.
Das sich die Konditionen geändert haben, spielt für den Provisionsanspruch keine Rolle.
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