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Ich schreibe mein Anliegen in etwas abgewandelter und konkreter Form mal in dieses Forum, weil im Inkasso-Bereich offenbar niemand eine Antwort findet.
Fiktiver Fall: Firma A bringt Firma B vor Gericht und hat vorab über ein Mahnverfahren zwei Forderungen geltend gemacht: Position a) mit ca. 750 Euro und Position b) mit ca. 25 Euro.
Firma B hat Position a) bezahlt, Firma A schreibt jetzt in der Klagebegründung u.a. folgendes:
Hauptforderung wurde bezahlt und wir bestehen noch auf Position b) - zusätzlich aber auch: "Zudem wird die Klage um Betrag XXX erhöht" [...] die sich aus einer Position c) ergibt, die erst kürzlich überhaupt erst berechnet wurde.
Meine Frage: Kann man bei dieser Klage einfach so die Forderung erhöhen, ohne den neuen Betrag vorher gemahnt, bzw. gerichtlich gemahnt zu haben? Also wenn *ich* meine Kunden vor Gericht ziehe, mache ich das ausschl. mit den Beträgen, die ich vorher auch im gerichtlichen Mahnverfahren hatte... ich bin irritiert!
Freue mich über fundierte Meinungen! _________________ "Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten" (Goethe)
Bei Antworten von mir gilt: Es handelt sich um meine private Meinung - ich habe keinen juristischen Hintergrund!
Man kann das tun, läuft aber Gefahr, dass die Gegenseite den Anspruch sofort anerkennt, zahlt und die Klägerseite dann die Kosten gemäß § 93 ZPO zu tragen hat. _________________ Bernd Steinbach
Das ist schonmal "spannend". Dann noch eine Frage hinterher: Für die Position b) wurde ja u.U. Anlass zur Klage gegeben. Werden die Kosten dann im Verhältnis aufgeteilt? Sagen wir Position b) sind 10 Euro, Position c) 90 Euro. Sagt das Gericht dann: 10% zahlt die Beklagte, 90% die Klägerin? _________________ "Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten" (Goethe)
Bei Antworten von mir gilt: Es handelt sich um meine private Meinung - ich habe keinen juristischen Hintergrund!
Richtigerweise müsste im Hinblick auf die Forderung a) die Hauptsache für erledigt erklärt werden. War die Klage diesbezüglich ursprünglich zulässig und begründet gewesen, wird das Gericht der Beklagtenseite die Kosten gemäß § 91a ZPO auferlegen.
Das Thema ist aber recht komplex, so dass ich ergänzend auf die Ausführungen hier verweisen darf. _________________ Bernd Steinbach
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