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Mehrheitsgesellschafter und alleiniger GF einer GmbH (unterliegt nicht dem Betriebsrentengesetz) hat Direktversicherung mit unwiederruflichem Bezugsrecht zu seinen Gunsten. Die GmbH meldet Konkurs an, welcher mangels Masse abgewiesen wird. Die DV gehört nicht zur Masse, da unwiederruflich abgetreten. Die DV wird beitragsfrei gestellt und ruht für einige Jahre.
Auf Anfrage des ehemaligen GF bezüglich einer Kündigung teilt die Versicherung nun mit, dass der Vertrag zum Vermögen der GmbH gehört, welche, auch wenn zwischenzeitlich aus dem HR wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, weiterhin fortbesteht. Eine Verfügung über den Vertrag könne nur über einen Nachtragsliquidator erfolgen.
Da der alleinige Anspruch des GF auf die DV außer Frage steht, halte ich die Forderung der Versicherung für unbegründet. Oder ?
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