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A betreibt ein Callcenter mit 60 Mitarbeitern, welche mit der Akquise von Neukunden für einen Großen Telefonanbieter beschäftigt sind. Die bei Telefonanrufen im eigenen Namen erlangten persönlichen Daten werden gespeichert und in Form von Aufträgen an den Telefonanbieter weiter geleitet.
1. Muss A einen betrieblichen Datenschützer beschäftigen oder beauftragen?
2. Wenn ja, wie ich zu wissen meine, muss A befürchten von Konkurrenzunternehmen abgemahnt zu werden, weil er keinen Datenschützer beauftragt hat, sich die Kosten spart und so eventuell einen Wettbewerbsvorteil vor solchen Unternehmen erlangt, die die Kosten für einen Gesetzeskonformen Datenschutz aufwenden?
Bin gespannt wie Ihr das seht,
Gruß vom
Taschenspieler _________________ Ich sage nicht, dass es so ist, ich sage aber auch nicht, dass es nicht so sein könnte...
weil er keinen Datenschützer beauftragt hat, sich die Kosten spart und so eventuell einen Wettbewerbsvorteil vor solchen Unternehmen erlangt,
Was für Kosten spart er sich denn? Ein Datenschutzbeauftragter muß nur benannt, nicht exklusiv für diese Aufgabe eingestellt werden. Will heißen, wenn A einfach irgendeinen Mitarbeiter als Datenschutzbeauftragten benennt, woher will ein Mitbewerber dann noch wissen, ob dieser seine Aufgabe 0, 10 oder 40 Stunden pro Woche ausübt? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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