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ausgleich auch noch nach erbschein?

 
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reko
Gast





BeitragVerfasst am: 14.09.04, 09:37    Titel: ausgleich auch noch nach erbschein? Antworten mit Zitat

Hallo Forum,

folgendes Problem:

Es befinden sich zwei Erben in einer Erbengemeinschaft, denen laut Erbschein jeweils die Hälfte der Erbmasse zusteht. Der Erbschein wurde aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Erbfolge mangels Testament erstellt. Frage: Mit welcher Begründung kann einer der Erbenden entgegen dem im Erbschein geregelten Verhältnis zusätzlichen finanziellen Ausgleich fordern (z.B. Pflege des Erblassers vor dem Tod, Grabflege, usw.)?

Danke und viele grüsse

reko
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Gast






BeitragVerfasst am: 14.09.04, 14:28    Titel: Re: ausgleich auch noch nach erbschein? Antworten mit Zitat

Hallo!
Für eine pers. Betreuungsleistung dem Erblasser gegenüber kann der Leistende i.d.R.
nicht im Nachherein eine Bezahlung/Entschädigung verlangen. Eine Entschädigung oder Vergütung für Hilfestellungen und/oder pers. Pflegeleistungen muss mit der hilfs-oder pflegebedürftigen Person vor Erbringung der Leistung vereinbart werden. Geldausgaben, die für den Pflegebedürftigen getätigt wurden, sofern sie vernunftgemäß und zum Vorteile des Pflegebedürftigen getätigt wurden, können i.d.R. aus dem Erbe verlangt werden. Der vorgeleistete Geldbetrag wird dem Berechtigten überlassen aus der festgestellten Gesamtmasse vor Teilung derselben, da Schulden des Erblassers aus dessen nachgelassenem Vermögen getilgt werden müssen, bevor durch die Teilung und Asuzahlung das nachgelassenen Vermögen mit dem Vermögen des Erben vermischt wird.
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reko
Gast





BeitragVerfasst am: 15.09.04, 12:47    Titel: Re: ausgleich auch noch nach erbschein? Antworten mit Zitat

Nachfrage:

konkret geht es um die finanzielle Unterstützung und die Betreuung. Nach dem Tod wurde der Erbschein ausgestellt wobei aufgrund der Regelung 1/2 zu 1/2 die einseitige Pflegeleistung nicht angegeben wurde. Nun existiert der gemeinsam Erbschein und den Beteiligten ist aufgefallen, dass die zusätzliche Leistung nicht beachtet wurde. Treffen Ihre Ausführungen auf diesen Fall zu oder gilt immer noch der erste Satz (im Nachhin nicht mehr möglich?). Die Leistungen wurden, sagen wir mal, "stillschweigend" vereinbart, d.h. es existiert keine Schriftform etc.

grüsse und Danke


reko
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Gast






BeitragVerfasst am: 15.09.04, 19:51    Titel: Re: ausgleich auch noch nach erbschein? Antworten mit Zitat

Hallo!
Grundsätzlich hat der Leistende im Nachherein den hier geltend gemachten Anspruch nicht. Es ist natürlich den Erben freigestellt, die Teilung wie beschrieben vorzunehmen. Im Ergebnis bedeutet das rein rechnerisch, dass vor Teilung eine vereinbarte Summe dem Leistenden zugerechnet wird, und die verbleibende Erbmenge nach Abzug des Vereinbarten hälftig geteilt wird. Man muss das Erbe als Summe des Nachlasses bewerten, aus der vor Teilung alle Verbindlichkeiten des Erblassers beglichen werden müssen (wenn die Erbengemeinschaft sich einig ist, eine Summe für Pflege- und Versorgungsleistungen als Verbindlichkeit des Erblassers anzuerkennen, ist diese Verbindlichkeit vorab zu begleichen an den Leistenden, der als Gläubiger vor Erbauszahlung an ihn als Erben befriedigt werden muss.) Er ist also zuerst Gläubiger des Erblassers, und dann Erbe , das bedeutet, dass er als Mitglied der Erbengemeinschaft hier in einer Person Gläubiger des Erblassers und der Erbengemeinschaft ist und zugleich Schuldner der Verbindlichkeiten, die er selbst fordert.
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