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Enjavon FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.11.2006 Beiträge: 40
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Verfasst am: 31.01.07, 10:49 Titel: Vollstreckungsbescheid - vollstreckbar? |
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Hallo, wenn ein Vollstreckungsbescheid als Ausfertigung dem Gläubiger zugeht, kann der Gläubiger jetzt damit direkt den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen oder muß diese Ausfertigung erst wieder an das Gericht geschickt werden, um einen Rechtskraftvermerk oder ähnliches anbringen zu lassen (theoretisch könnte gegen diesen Vollstreckungsbescheid ja noch Einspruch eingelegt worden sein)?
Vielen Dank!
enjavon |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 31.01.07, 10:51 Titel: |
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Der Vollstreckungsbescheid braucht keinen Rechtskraftvermerk oder ähnliches, man kann aus ihm sofort die Zwangsvollstreckung betreiben.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 31.01.07, 11:22 Titel: Re: Vollstreckungsbescheid - vollstreckbar? |
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Enjavon hat folgendes geschrieben:: | Hallo, wenn ein Vollstreckungsbescheid als Ausfertigung dem Gläubiger zugeht, kann der Gläubiger jetzt damit direkt den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen oder muß diese Ausfertigung erst wieder an das Gericht geschickt werden, um einen Rechtskraftvermerk oder ähnliches anbringen zu lassen (theoretisch könnte gegen diesen Vollstreckungsbescheid ja noch Einspruch eingelegt worden sein)?
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Vollstreckungsbescheid heißt Vollstreckungsbescheid
damit du kannst gleich vollstrecken gescheit!
§ 796 ZPO _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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Enjavon FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.11.2006 Beiträge: 40
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Verfasst am: 31.01.07, 11:48 Titel: |
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Vielen Dank für die schnelle Beantwortung!!!
Aber doch noch eine Verständnisfrage: Wenn der Schuhldner jetzt gegen den VB Einspruch eingelegt hat, müßte nun erst vor Gericht geklärt werden, ob der Anspruch nun besteht oder nicht - aber der Gläubiger kann aus dem VB schon mal vollstrecken?
Grüße enjavon |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 31.01.07, 12:01 Titel: |
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Ganz genau. _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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SpecialAgentCooper FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.09.2006 Beiträge: 3296
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Verfasst am: 31.01.07, 12:03 Titel: |
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Wenn die vollstreckbare Ausfertigung erteilt ist darf man auch vollstrecken. Es gibt zwar Rechtsprechung die fordert, man müsse dem Schuldner trotzdem erst noch Gelegenheit geben, freiwillig zu zahlen. Ich halte diese aber für wenig überzeugend. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.) |
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lulu04 Interessierter
Anmeldungsdatum: 24.01.2007 Beiträge: 13
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Verfasst am: 01.02.07, 21:33 Titel: |
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Aber war da nicht irgendwas wegen der Wartefrist von 2 Wochen oder gibbet die nicht mehr?
Viele Grüsse |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 01.02.07, 21:42 Titel: |
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Gab's noch nie, zumindest nicht beim VB. Der ist nämlich vorläufig vollstreckbar. _________________ Karma statt Punkte! |
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13 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.09.2005 Beiträge: 1535 Wohnort: Lower Saxony
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Verfasst am: 04.02.07, 14:37 Titel: |
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Wenn binnen 2 Wochen ab Zustellung des VB kein Einspruch eingelegt wird, dann erwächst der VB in Rechtskraft, was aber mit der sofortigen Vollstreckungsmöglichkeit nichts zu tun hat. _________________ MfG
13
Lach nicht!! Freu Dich anders!  |
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