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Hallo! Angenommen, ein wegen psychischer Erkrankung dienstunfähiger Lehrer hätte (wegen Unwissenheit) statt einer Dienstunfähigkeitsversicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung älteren Datums abgeschlossen (Laufzeit noch 5 Jahre), und angenommen, in dieser BU-Versicherung (zahlt ab 6-monatiger BU bei min. 50 % BU) stünde der Passus:
... die zu berücksichtigenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf die Ausbildung und Erfahrung begrenzt ...
- stünden denn dem Lehrer Versicherungsbeiträge zu oder könnte die Versicherung behaupten, dienstunfähig sei nicht berufsunfähig und mit diesem Argument nicht leisten?
Danke für dieses Forum und an diejenigen, die mit ihrem Wissen zu dessen Erhalt beitragen!
Meines Erachtens geht der Lehrer leer aus...
Schließlich hat er eine BU und keine DU abgeschlossen. In der Regel wird er vom Dienstherren nach einem amtsärztlichen Gutachten für dienstunfähig befunden und in den Ruhestand versetzt oder in den Ruhestand entlassen. Das heißt aber dann nach Versicherungsbedingungen, dass er bei einer BU keinen Cent bekommt...
Einem bekannten Beamten ging es genauso. Früher war er auf dem Bau beschäftigt und hatte eine BU bei der A-Versicherung. Als er dann seine 2. Ausbildung gemacht hatte und verbeamtet wurde, hat der Vertreter in der BU die Berufsbezeichnung geändert, weiter nichts. Also ohne DU. Würde er also dienstunfähig werden, würde er nichts bekommen.
Ich habe gehört, dass es nur noch 5 Versicherungsgesellschaften gibt, die eine "echte DU-Klausel" anbieten. Und diese braucht man wohl im Vollzugsdienst..(?)
Momentan hat der Beamte eine BU mit "echter" DU-Klausel bei der B-Versicherung. Nach Durchlesen des berühmten Kleingedruckten, steltte der B. fest, dass die B-Versicherung nur 30 Monate nach DU bezahlt und dann die Leistung wegfällt, es sei denn man ist zu diesem Zeitpunkt berufsunfähig. In welchen Fällen bescheinigt der Dienstherr einem Beamten eigentlich Berufsunfähigkeit? Gibt es das überhaupt...?
Momentan weiß er nur von der C-Versicherung, dass die eine "echte DU-Klausel" drin hat, keine Leistungsdauerbeschränkung hat, keine Nachprüfung des Gesudheitszustandes des Beamten macht und nicht konkret auf eine andere Tätigkeit verweist, sondern immer dann zahlt, wenn der Beamte Bezüge nach dem BeamtVG bekommt.
Kennt sich jemand in dieser Problematik aus und weiß wieviel Gesellschaften Vergleichbares anbieten?
mfg _________________ Was auch geschieht, nie dürft ihr so tief sinken,
von dem Kakao, durch den man Euch zieht,
auch noch zu trinken. (Erich Kästner)
...
cu
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