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nehmen wir an, Betrieb A hat einen weitreichenden Stamm freier, selbständig tätiger Mitarbeiter. Er vergibt an diese Auftragsleistungen (Dienstleistertätigkeit, Bereich Schulungen). Aufgrund einer besonderen Vertrauensbeziehung mit einem dieser freien Mitarbeiter, sowie bereits langjähriger Zusammenarbeit existiert (leider) zwischen den beiden kein Vertragsverhältnis in Bezug auf die Tätigkeit.
Nun geht freier Mitarbeiter B hin und bespricht mit dem Geschäftsführer von Firma C (welche seit vielen Jahren Dienstleistungen von Betrieb A in Anspruch nimmt) dass dieser in Zukunft direkt auf Rechnung für Firma C die gehabte Tätigkeit weiterführen möchte.
Heißt das nun, dass Betrieb A vollständig in die Röhre blickt? Aufgrund fehlenden Vertrags? Oder greifen da noch andere Regelungen?
Ich denke nicht, daß Betrieb A hier etwas machen kann. Ein Wettbewerbsverbot als konkludent im Vertrag enthaltene Nebenpflicht anzunehmen, würde wohl zu weit gehen. In Deutschland herrscht grundsätzlich erstmal freier Wettbewerb. Ausnahmen davon können vertraglich vereinbart werden (sind in Einzelfällen auch gesetzlich normiert, z.B. das Wettbewerbsverbot für Gesellschafter einer OHG), sind aber nur innerhalb enger Grenzen wirksam.
wo kann man denn diese "Einschränkungen" des Wettbewerbsverbot" nachlesen? _________________ Outside of a book, a dog is a men´s best friend.
Inside of a dog, it´s to dark to read!
In den §§ 74 und 75 HGB steht z.B., unter welchen Bedingungen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Gehilfen eines Kaufmanns wirksam ist (schriftliche Vereinbarung und angemessene Entwschädigung). Diese Regelungen werden analog auf alle Arbeitnehmer angewandt.
Zu sonstigen Wettbewerbsverboten findet man die Regelungen dort, wo die Wettbewerbsverbote im Gesetz normiert sind.
In allen Fällen ist dann die Rechtsprechung zu beachten, die die Regelungen anhand von Einzelfällen konkretisiert hat.
Im oben beschriebenen Fall ist es aber so, daß es um zwei Unternehmer geht. Meines Wissens gibt es hier keine gesetzliche Regelung, auf die man sich stützen könnte. Es wurde auch nicht explizit vertraglich vereinbart.
(Bei einer vertraglichen Vereinbarung wäre die Klausel vermutlich an den Genrralklauseln der §§ 138 und 242 BGB zu messen. In Einzelfällen mag auch das GWB eine Handhabe bieten.)
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