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Gast






BeitragVerfasst am: 18.12.04, 14:07    Titel: Datenschutz Antworten mit Zitat

Hallo,
ich hoffe, ich kann meine Anfrage hier stellen.

An wen darf eine Rentenstelle eigentlich - ohne Rücksprache mit dem Betroffenen - psychologische Rentengutachten herausgeben und an wen nicht. ? Wo finde ich dazu genauere rechtliche Informationen. ?

Darf ein Amtsgericht (Betreuungstelle), Gesundheitsamt oder ein einfacher Hausarzt einfach die Sachen anfordern, nur weil man da mal bekannt oder vorstellig war. ?
(Bin nicht die Betroffene.).

Danke
Birgit
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Carlos!!!
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.10.2004
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 18.12.04, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hi!!

Bei solch sensiblen Daten, insbesondere Psycho-Gutachten, darf keine Stelle diese Gutachten anfordern, wenn der Betroffene nicht vorher eine entsprechende Erkläörung abgegeben hat (Entbindung von der Schweigepflicht).
_________________
Grüße


Carlossssss
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Gast






BeitragVerfasst am: 18.12.04, 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
danke für die Antwort - aber was heißt Entbindung von der Schweigepflicht. ?

Ich meine gesehen unter folgenden Beispiel:
Patientin X bezieht Rente wegen psychologischer Beschwerden. Jetzt geht sie zu einem neuen Hausarzt, der auch Psychotherapeut geht. Patientin X klagt über diverse Beschwerden, erwähnt auch, das sie schon kaputt geschrieben ist. Patientin X bittet u. a. um eine Psychotherapie, erwähnt nicht alle Gründe, warum sie bereits Rente bezieht.
DR. R. meint nun, er müsse vorher sämtliche Krankenbefunde anfordern, um entscheiden zu können welche Therapie die richtige wäre.
Also schreibt Dr. R. die Rentenstelle an, erklärt, hier sitze ne Patientin, die unter folgenden Beschwerden leidet, um Therapie gebeten hat und um das entscheiden zu können, bräuchte er die Klamotten von der Rentenstelle.

Darf die Rentenstelle das dann einfach rausgeben. ? Wenn ja, wer entscheidet das denn da - wer ist da verantwortlich - ein Arzt. ?

Danke
Birgit
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