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Unterhaltsanspruch der Lebensgefährtin gg. Erben nach IPR?

 
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Kondor
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.08.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 07.02.07, 12:13    Titel: Unterhaltsanspruch der Lebensgefährtin gg. Erben nach IPR? Antworten mit Zitat

hallo,
folgender fall:
ein ausländischer erblasser (EU-land) mit zwei kindern (dt. staatsangehörigkeit) aus erster ehe und seit einigen jahren in trennung lebend von der 2. ehefrau (dt. staatsangehörigkeit) hatte seit einiger zeit eine ausländische lebensgefährtin (kein EU-land, erblasser arbeitete und starb auch in diesem land). nach auffassung eines juristen besteht kein unterhaltsanspruch seitens der lebensgefährtin gegen die erben nach IPR, nach auffassung eines anderen juristen würde nach IPR ein unterhaltsanspruch seitens der lebensgefährtin gegen die erben bestehen, da diese abhängig vom erblasser war. besteht dieser unterhaltsanspruch nach IPR tatsächlich gegen die erben? wenn ja, wie lange würde dieser bezahlt werden müssen und in welcher höhe? aufgrund welcher vorschriften würde dieser unterhaltsanspruch der lebensgefährtin bestehen? es besteht zudem noch einen unterhaltsanspruch gegen die erben seitens der ersten ehefrau des erblassers (mutter der kinder, anspruch besteht bis zu einer höhe von 1/4 der erbschaft nach dt. eherecht), sowie einen unterhaltsanspruch seitens der mutter des erblassers (großmutter der kinder) bei bedürftigkeit (bedürftigkeit ist wohl gegeben, die höhe des unterhaltsanspruches ist noch unbekannt). die kinder müßten für den unterhaltsanspruch der großmutter die erbschaft verwenden, da sie mit ihrem einkommen gerade mal sich selber ernähren können ohne dem staat zur last zu fallen (noch im studium bzw. gerade fertig). der rest der erbschaft würde dann für die befriedigung des unterhaltsanspruches der lebensgefährtin hergenommen werden müssen.

für hinweise auf entsprechende IPR-vorschriften im voraus

vielen dank & viele grüße

Kondor
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moro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 09.02.07, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

Einen Unterhaltsanspruch der Freundin gegen die Erben des Freundes halte ich für unwahrscheinlich.

Auf jeden Fall ist es aber so, dass es keine Ansprüche "nach IPR" gibt. Das IPR (Internationales Privatrecht) legt lediglich fest, welches nationale Recht auf einen Fall zur Anwendung kommt. Für das Unterhaltsrecht gilt dabei aus deutscher Sicht Art. 18 EGBGB, das heißt, danach kommt es zunächst einmal darauf an, ob das nationale Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort desjenigen, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, den Unterhaltsanspruch gibt:

Zitat:
Artikel 18 EGBGB: Unterhalt

(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören.

(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht anzuwenden.

(3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder Verschwägerten kann der Verpflichtete dem Anspruch des Berechtigten entgegenhalten, daß nach den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem sie gemeinsam angehören, oder, mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit, des am gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichteten geltenden Rechts eine solche Pflicht nicht besteht.

(4) Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder anerkannt worden ist, so ist für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend. Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe.

(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere,
1. ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann,
2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten,
3. das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung den ihr nach dem Recht, dem sie untersteht, zustehenden Erstattungsanspruch für die Leistungen geltend macht, die sie dem Berechtigten erbracht hat.

(7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt.


Gruß,
moro
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Kondor
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.08.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 11.02.07, 18:41    Titel: Antworten mit Zitat

hallo moro,

vielen dank für deine antwort. so kenne ich das eigentlich auch. nur wurden die kinder inzwischen das zweite mal unabhängig voneinander angesprochen, ob denn die lebensgefährtin schon ihren unterhaltsanspruch ihnen gegenüber angemeldet hätte. den hätte sie "nach IPR", da sie nachweisen kann, daß sie vom vater abhängig war. daher habe ich mir die frage gestellt, ob es evtl. noch etwas "höherrangiges" gibt als das EGBGB. die kinder haben m.m. nach sowieso schon pech genug, da der scheidungsanwalt des vaters den scheidungsantrag noch für ein paar wochen zurückgehalten hatte (wäre, wenn es "planmäßig" gelaufen wäre, günstiger für den mann geworden), so daß die scheidung eben noch nicht eingereicht war. die 2. frau hat im zuge der trennung eine großzügige abfindungssumme erhalten und kommt so in den genuß, quasi doppelt zu bekommen. einen weiteren unterhaltsanspruch einer lebensgefährtin fände ich für die kinder dann überhaupt nicht mehr witzig.

viele grüße,

Kondor
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ThoT
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 20:18    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vollständigkeit halber:
Zu beachten wäre auch noch, dass das Haager Unterhaltsübereinkommen, sofern anwendbar, Art. 18 EGBGB vorgeht. (Viel mehr als in Art. 18 EGBGB steht da aber auch nicht drin).
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