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Verfasst am: 07.02.07, 19:46 Titel: automatischer Vertrag auf Basis eines Angebots
Hallo!
Wenn man eine Angebotsanfrage zu einer Zusatzkrankenversicherung unterschreibt, könnte das automatisch zu einem Vertragsabschluss führen, ohne dass auf die AGBs hingewiesen wurde?
Oder müsste der Vertragsabschluss extra unterzeichnet werden?
Wenn keine Versicherungsbedingungen vorgelegt wurden, hat der Antragsteller ab Zugang der Bedingungen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht.
Das Widerspruchsrecht erlischt erst ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie sofern immernoch keine Bedingungen vorliegen
Siehe § 5a VVG.Grüßle Dookie!
Guten Morgen,
das gilt dann nicht, wenn eine Sofortdeckung zugesagt wurde.
Wenn keine Versicherungsbedingungen vorgelegt wurden, hat der Antragsteller ab Zugang der Bedingungen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht.
Das Widerspruchsrecht erlischt erst ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie sofern immernoch keine Bedingungen vorliegen
Siehe § 5a VVG.Grüßle Dookie!
Guten Morgen,
das gilt dann nicht, wenn eine Sofortdeckung zugesagt wurde.
Auch guten Morgen!
Weswegen verweise ich wohl auf den §?
Im übrigen ist das so allgemein gesagt nicht korrekt!
Zitat:
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der VN muss erst in drucktechnischer deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
...
Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
Das Widerspruchsrecht erlischt also trotzdem erst nach einem Jahr, sofern keine Bedingungen vorliegen.
Der Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei
Vertragsschluß muss ebenfalls "deutlich" vereinbart werden (nichts Kleingedrucktes).
(3) hebelt nur (1) aus, nicht aber (2)... genau lesen!
Zitat:
3) Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei Vertragsschluß vereinbart werden. Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf Anforderung, spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen.Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1.
Nach dem durch den TE benannten Sachverhalt ist beides unterbleiben.
Deswegen reicht meine vorherige Antwort vollkommen aus.
Grüßle Dookie! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung und Absendung bzw. Übergabe des Versicherungsantrags an den Versicherungsvertreter vor, auch wenn der Versicherer den Vertrag innerhalb dieser Frist bereits angenommen hat. Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein:
* Es darf kein Lebensversicherungsvertrag sein.
Hier gilt ein günstigeres Rücktrittsrecht. (siehe dazu weiter unten)
* Es handelt sich um einen längerfristigen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.
Das Widerrufsrecht entfällt bei kurzfristigen Verträgen mit Laufzeiten bis zu einem Jahr sowie bei Jahresverträgen, die sich stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängern, wenn nicht fristgerecht vor dem jeweiligen Ablauf schriftlich gekündigt wird. Hier gilt ein 14-tägiges Widerspruchsrecht (siehe dazu weiter unten).
* Es darf auf Wunsch hin kein sofortiger Versicherungsschutz gewährt worden sein.
Der mit einer vorläufigen Deckung versehene Antrag kann nicht gekündigt werden, wohl aber der gleichzeitig oder später gestellte Antrag für den Hauptvertrag.
* Der Inhalt des Antrags darf sich nicht auf eine ausgeübte selbstständige Tätigkeit beziehen.
* Der Widerruf muss schriftlich innerhalb der Frist von 14 Tagen abgesandt worden sein.
Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Widerruf sollte unbedingt als Einschreiben mit Rückschein aufgegeben werden. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist in der Regel auf den nächsten Werktag verschoben.
[color=blue]Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagennach Unterzeichnung und Absendung bzw. Übergabe des Versicherungsantrags an den Versicherungsvertreter vor, auch wenn der Versicherer den Vertrag innerhalb dieser Frist bereits angenommen hat. Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein:
...
Liest du überhaupt die anderen Beiträge, oder überfliegst und interpretierst sie dann grundsätzlich falsch um zu provozieren...
Wie du selbst schonwieder gepostet hast, bezieht sich das nur auf die 14 tägige Widerspruchsfrist...
Auf die einjährige Widerspruchsfrist (= wenn keine Bedingungen vorliegen) hat dies keine Auswirkungen
Jetzt meine Frage: Habe ich etwas anderes behauptet? (Bitte mal die Mühe machen und beide Beiträge lesen...)
NEIN hab ich nicht Sowas...
FÜR MICH IST DAS THEMA BEENDET _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Es darf auf Wunsch hin kein sofortiger Versicherungsschutz gewährt worden sein.
Der mit einer vorläufigen Deckung versehene Antrag kann nicht gekündigt werden, wohl aber der gleichzeitig oder später gestellte Antrag für den Hauptvertrag. .
Hallo Motz
ich kenne keine einzige Krankenzusatzversicherung, die sofortige Deckung gewährleistet. Eine VDZ ist nur im Kfz-und Haftpflichtgeschäft sinnvoll und wird auch nur dort angewendet. Bei einer Krankenzusatzversichung ist das teilweise gar nicht möglich, da zunächst eine Risikoprüfung durchgeführt werden muss.
Das Forum ist dazu da, Fragenden Hilfestellungen zu leisten und nicht um gefährliches Halbwissen preiszugeben.
Ich möchte mir jetzt nichts anmaßen, schließlich kenne ich Ihre Referenzen und Qualifikationen nicht, aber Dookie ist ein von mir sehr geschätzter Forumskollege, der sein Handwerk gelernt hat und dies auch gerne bei Bedarf weitergibt.
Natürlich kann es schon sein, dass man sich mal irrt, ist ja auch schließlich menschlich, aber dann einfach nur mit Auszügen vom VVG um sich zu werfen, find ich ein wenig schwach.
Nichts für ungut! _________________ Laienmeinung
Wer mir glaubt, ist selber Schuld
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