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Hallo erstmal, angenommen jemand läßt sich ein Angebot von einem Handwerker erstellen in Höhe von 1.000,-, weil er jemand verklagen will, weil dieser jemand dieses oder jenes beschädigt hat. Dann ist der Gegenstandswert doch 1.000,-, wovon der Anwalt dann seine Gebühren ableitet, oder? Der Gegenstandswert kann doch nicht das doppelte sein, oder?
Weiter, ist der Anwalt nun berechtigt Zahlung zu verlangen in Höhe dieses Angebots, plus seine Gebühren, also praktisch im Vorwege zu einer Gerichtsverhandlung?
Gerechtigkeitsfanatiker hat folgendes geschrieben::
Der Gegenstandswert kann doch nicht das doppelte sein, oder?
Das läßt sich so pauschal nicht sagen. Wer setzt denn diesen Gegenstandswert an, der eigene Anwalt oder der gegnerische?
Gerechtigkeitsfanatiker hat folgendes geschrieben::
Weiter, ist der Anwalt nun berechtigt Zahlung zu verlangen in Höhe dieses Angebots, plus seine Gebühren, also praktisch im Vorwege zu einer Gerichtsverhandlung?
Was meinen Sie mit "in Höhe dieses Angebots plus seine Gebühren"? Der eigene Anwalt verlangt doch höchstens seine Gebühren.
Oder ist die Situation vielleicht so, daß der K den B verklagen will und deswegen das 1000-EUR-Angebot einholt, sein Anwalt vom B aber 2000 EUR verlangt? Das wäre der Klärung sehr hilfreich.
In dem Fall kann natürlich der RA des K im Vorfeld den B zur Zahlung von 1000 EUR plus RA-Gebühren auffordern, das ist doch sogar der normale Weg. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Sorry, wohl nicht ganz rüber gekommen, ich nehm mal ein Beispiel :
Herr Meier will das sein Freund Herr Müller seine kaputte Tür bezahlt, er holt sich von seinem Lieblingstischler ein Angebot, das lautet 500,--. Der RA von Hr. Meier schreibt einen "netten" Brief an Hr. Müller, legt die Rg. des Tischlers bei und seine Gebührenrechnung, seine Gebühren berehnet der RA von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.000,-, also das doppelte und verlangt die Zahlung beider Rechnungen
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 08.02.07, 19:14 Titel:
Gerechtigkeitsfanatiker hat folgendes geschrieben::
seine Gebühren berehnet der RA von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.000,-
Wie begründet er das denn? So direkt sehe ich keine Grundlage für so eine Festsetzung. (Anders mag es bei sogen. Strafaufschlägen bei Urheberrechtsverletzungen aussehen, etwa wenn der A ein Werk des B, für das in der Branche Honorare von 100 EUR üblich sind, unerlaubt verbreitet und man ihm dann 200 EUR in Rechnung stellt). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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