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Verfasst am: 07.02.07, 23:28 Titel: Sachschaden an Mietwohnung durch Katze
Hallo, folgener Sachverhalt
Familie mit 2 Katzen fährt für 2 Wochen in den Urlaub, das erste Mal (in knapp 2 Jahren), das die Katzen durch andere betreut werden. Nach der Rückkehr wird festgestellt, das der Kater die Türzargen (Holz) angesprungen und so zerkratzt hat.
Privathaftplicht-Versicherung will nicht zahlen, da
1)angeblich die Katzen über einen längeren Zeitraum die Schäden verursacht hätten und
2) es sich um Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung
handle und diese nicht mitversichert seien.
Fragen. Hat die Versicherung richtig arguementiert? Was bedeutet längerer Zeitraum..sind 2 Wochen im Verhältnis zu 2 Jahren ein längerer Zeitraum? Wenn ja, ist das zerkratzen Verschleiß? Das beinhaltet doch den natürlichen Verschleiß wie z.B. bei Bremsscheiben oder die Abnutzung eines Teppichs über einen langen Zeitraum.
Wie sollte man argumentieren oder ist dies ein Klassiker, der aussichtlos ist?!
Nunja, der Vn muss den Beweis antreten, dass der Schaden nicht wie vom Versicherer angenommen entstanden ist.
Kann man dies nicht, so ist es wohl aussichtslos. Soviel zur grundlegenden Situation. _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Nunja, der Vn muss den Beweis antreten, dass der Schaden nicht wie vom Versicherer angenommen entstanden ist.
nee, umgekehrt: wenn sich der Versicherer auf einen Ausschlusstatbestand berufen will, trägt er grundsätzlich die Beweislast.
Die Rechtsprechung kommt ihm hier allerdings entgegen: ich hab drei Urteile gefunden, wonach die Beschädigung einer Mietwohnung durch Kratzschäden von Haustieren als "übermäßige Beanspruchung" angesehen wird: LG Trier, ZfS 85, 248; LG Frankfurt/M, VersR 98, 1412; Wiesbaden, ZfS 89, 246.
Wenn ein solcher Schaden versichert sein soll, dann müssen "die Kratzschäden duch die Katzen während einer kurzzeitigen Entgleisung der Tiere entstanden und dies ermöglicht worden durch eine kurzzeitige mangelnde Beaufsichtigung (...) In dem Gewährenlassen aber gerade liegt die übermäßige Beanspruchung der Mietsache im laufenden Gebrauch" (AG Wiesbaden).
"Eine "übermäßige Beanspruchung" im Sinne der Mietsachschädenklausel liegt vor, wenn die Sache während längerer Zeit über das übliche Maß hinaus in Gebrauch war " (LG Trier)
Wenn der VN also darlegen kann, dass die Schäden innerhalb eines kurzen Zeitraums (einige Stundenn oder höchstens einen Tag) entstanden sein müssen, dann müsste Versicherungsschutz bestehen. Wenn sich der Schadenhergang allerdings über einen Zeitraum von mehreren Wochen erstreckt hat, dann greift die Aussclhussklausel der "übermäßigen Beanspruchung". _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Die Rechtsprechung kommt ihm hier allerdings entgegen: ich hab drei Urteile gefunden, wonach die Beschädigung einer Mietwohnung durch Kratzschäden von Haustieren als "übermäßige Beanspruchung" angesehen wird: LG Trier, ZfS 85, 248; LG Frankfurt/M, VersR 98, 1412; Wiesbaden, ZfS 89, 246.
Habe gerad mal bei Beck-Online danach gesucht. habe es aber nicht gefunden. Hast du evtl noch eien Tipp bzw. das Urteil dazu??
Wäre nett wenn du mir einen Hinweis geben könntest.
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