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Verfasst am: 07.02.07, 19:13 Titel: Garantiezahlungs-Anspruch bei "drohender" Insolven
Frage:
Vertriebler A ist bei der Akademie GmbH B seit dem 01.11.2006 als selbständiger Außendienstler (Ausschließlichkeit) für die Markteinführung eines geschlossenen PrivateEquity-Fonds beschäftigt. Er hat sein vorheriges Auftragsverhältnis mit regelmäßigen Bezügen für diese Tätigkeit beendet. Am 06.11.2006 erhält A von B eine Vereinbarung über eine monatliche, nicht-verrechenbare Abschlagsprovision (Garantiezahlung) in Höhe von € 3.300,-- für die Dauer von drei Monaten. Diese erhält er einmal am 06.12.2006 (für November). Am 19.12.2006 bekundet der Geschäftsführer von B mündlich seine Zahlungsunfähigkeit und überweist eine Zahlung in Höhe von € 500,-- an A. Anfang Januar 2007 stellt der Geschäftsführer von B einen Insolvenzantrag und ist seitdem nicht mehr erreichbar. Eine Beratungsgesellschaft C, die irgendwie von Anfang an mit involviert ist, übernimmt die Abwicklung und will angeblich eine Insolvenz vermeiden und bietet A eine Zahlung von € 1.500,-- - € 2.000,-- an. C behauptet, dass die Ansprüche von A für den Monat Januar 2007 nicht mehr relevant wären, weil A am 19.12.2006 weiter auf sein Geld bestanden hat, obwohl die Zahlungsunfähigkeit bekannt gemacht wurde.
Die Verträge zwischen A und B sind nicht gekündigt. A hat keine "offizielle", schriftliche Mitteilung von B über die drohende Insolvenz noch über den Insolvenzantrag. Eine Nachfrage von A beim Amtsgericht hat ergeben, dass ein Insolvenzantrag gestellt wurde.
A ist bis zum 31.12.2006 quer durch die Republik gereist, um Vertriebspartner zu akquirieren. Ihm sind erhebliche Kosten entstanden.
Welchen Anspruch hat A? Auf die vollen € 9.900,-- (3 Monate á € 3.300,--) oder auf € 6.600,-- (2 Monate á € 3.300,--).
Für eine schnelle Antwort und Einschätzung wäre ich Euch sehr, sehr dankbar.
A ist ein Anspruch in voller Höhe entstanden. Daran ändert ein Insolvenzverfahren von B nichts. Die Frage ist lediglich, ob die B GmbH in der Lage ist aufgrund der Insolvenz die Forderung vollständig zu begleichen oder ob A nur eine Quote im Rahmen des Insolvenzverfahrens erhält. Hat A schon Forderungen zu Tabelle angemeldet ?
Wenn C als Abwickler für B bestellt ist und A eine Zahlung anbietet, ist das ein Vergleichsversuch, um Vereinbarungen mit Gläubigern von B zu finden.
Ist das Insolvenzverfarhren über das Vermögen der A eröffnet worden ?
Wenn C das Unternehmen A weiterführt,, könnte sog. Betriebsübernahme erfolgt sein. Dies hätte dann zur Folge, dass C in alle Rechte und Pflichten der A und dann eben auch in die Provisionszahlungspflichten eingetreten ist und damit die vollen Abschlagszahlungen zu leisten hätte. Die Betriebsübernahme hat allerdings bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten. Dazu bedarf es näherer Informationen, wie genau "C involviert war"
Sie meinen Eigenverwaltung ? Wahrscheinlich erst dann Eröffnung, wenn Vergleich mit den Gläubigern erzielt wurde, um das Unternehmen B dann in Eigenverwaltung weiterzuführen.
Die beratende Gesellschaft C war von Anfang an dabei und hat den Geschäftsführer von B maßgeblich beeinflusst. Ich wüsste keine wirklich guten Gründe, weshalb C die Gesellschaft B nach eine Insolvenzrücknahme übernehmen sollte...
Weitere Fakten:
- A liegt keine schriftliche Information vor, dass die Akademie GmbH B ohne Geschäftsführer ist. Es wurde A nur mündlich mitgeteilt.
- A hat vom Amtsgericht erfahren, dass nur der Insolvenzantrag gestellt wurde. Mehr ist dem Amtsgericht noch nicht bekannt. Ein Verwalter konnte noch nicht benannt werden.
- C ist wohl unter anderem weil eine Bank der Produktgeber von B ist, die Insolvenz zu vermeiden. Es liegt aber auch hier keine Vollmacht vor, dass C im Namen von B handeln darf.
A hat mit Frist zum 09.02.2007 eine letzte Mahnung per Einschreiben geschrieben. Ansonsten veranlasst A einen Mahnbescheid.
Hat A Ihrer Meinung nach Anspruch auf volle Höhe?
Hat A als Ausschließlichkeitsvertreter Anspruch auf Insolvenzgeld durch die Agentur für Arbeit?
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