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An wen geht Benachrichtigung über Mietminderung...?

 
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dafa26
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 13:11    Titel: An wen geht Benachrichtigung über Mietminderung...? Antworten mit Zitat

Hallo,

nehmen wir an, ich bin Mieter in einem Zweifamilienhaus. In der anderen Wohnung wohnt eine Person, die Wohnrecht hat und auch die Miete von mir bekommt. Sie ist auch sonst für die Nebenkostenabrechnung usw. zuständig. Aber dem Sohn des verstorbenen Freundes der Frau gehört das Haus. Jetzt meine Frage: Wenn ich wegen Schimmel und zu kalter Temperaturen die Miete mindern möchte, an wen muss ich den Bescheid und die Frist über eine Mietminderung schicken?

Vielen Dank im Voraus!
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

Welche Frist? Eine Mietminderung bedarf keiner Frist. Der Mieter muss den Mangel nur unverzüglich und nachweislich dem VM melden und schon kann er die Minderung von der Miete abziehen. Setzt aber noch voraus das der Mangel nicht unerheblich ist. Eine Frist ist reines Goodwill.
Die Meldung sollte an den Vertragspartner gehen, im Zweifel kann man auch an alle schicken.
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

Was bedeutet zu kalte Temperaturen? Hier müsste erst einmal ein Mangel vorliegen. Wer ist für den Schimmel verantwortlich?
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde erst einmal dem Vermieter oder dem Sohn, der hier wohl als Eigentümer fungiert, eine schriftliche Mängelanzeige zusenden.

Eine Mietminderung brauch keine Fristen, sollte aber damit keine Fehler unterlaufen, mit einem Anwalt für Mietrecht durchgeführt werden.
_________________
Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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Peacekeeper
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Anmeldungsdatum: 31.03.2007
Beiträge: 507

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 13:30    Titel: Re: An wen geht Benachrichtigung über Mietminderung...? Antworten mit Zitat

dafa26 hat folgendes geschrieben::
Hallo,

................, an wen muss ich den Bescheid und die Frist über eine Mietminderung schicken?

Vielen Dank im Voraus!


An den Vermieter sprich die Person mit welcher der Mietvertrag unterschrieben wurde.
_________________
Man muss nicht alles wissen, man sollte nur wissen wo alles steht.
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dafa26
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 14:47    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Anworten! Einiges ist für mich aber noch unklar! Hoffe, ihr könnt mir nochmal helfen! Smilie

Ich dachte, man müsste eine Frist für die Beseitigung der Schäden geben...ok danke.
Also für den Schimmel ist das ungedämmte und undichte Haus verantwortlich. Zu kalte Temperaturen bedeuten im Winter von 15-18 C° je nach Außentemperatur und einer konstanten Luftfeuchtigkeit von 70-80% trotz richtiger Lüftung (mehrmals täglich Stoßlüfung für kurze Zeit).
Der Vetragspartner des Mietvertrages ist gestorben, deshalb erbte der Sohn das Haus, aber die Exfreundin des verstorbenen Mannes bekommt die Miete und hat Wohnrecht!
An wen muss ich jetzt die Mängelanzeige richten???
Kann ich ohne schriftliche Mängelanzeige(nur vorherige mündl. Mängelanzeige ohne Mietminderung) beim Auszug selbst für den Schaden verantwortlich gemacht werden?
Wegen der zu niedrigen Temperaturen ist schon vor 2 Jahren mündlich informiert worden...da sich nichts getan hat, kann ich auch dafür jetzt noch die Miete kürzen?
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juggernaut
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 15:07    Titel: Antworten mit Zitat

ad 1: der mieter ist verpflichtet, einen schaden unverzüglich anzuzeigen, einen mangel kann er anzeigen. nach der anzeige kann die miete gemindert werden. eine fristsetzung ist (dann) erforderlich, wenn man beabsichtigt, den mangel ggf selbst abstellen zu lassen - immer vorausgesetzt, es handelt sich um einen mangel im rechtssinn.

ad 2: "zu kalt" soll wohl heißen, die heizung schafft es nicht, das/ein zimmer auf zimmertemperatur zu heizen? das ist unzweifelhaft ein mangel, die minderung dafür vergleichsweise recht hoch - wenn das nach abschluß des mietvertrages aufgetreten ist, also nicht vorher schon so war (also kenntnis des mieters vorlag). nach neuerer rechtsprechung kann man das minderungsrecht nicht mehr durch jahrelange untätigkeit verwirken, also müßte es trotz der 2 jahre noch immer ausgeübt werden können, jedenfalls was die zukunft anbelangt. "rückwärts", also für die vergangenheit wird da schon schwieriger.

ad 3: die luftfeuchtigkeit wird schwieriger ... das ist ein weites feld Smilie

ad 4: wenn der vermieter gestorben ist, dann ist sein erbe der neue vermieter - wer die miete bekommt, ist da nicht ganz ausschlaggebend. wer steht denn im grundbuch? ist das wohnrecht auf Ihrer wohnung eingetragen?

ad 5: die mangelanzeige muß nicht schriftlich erfolgen, sie sollte es aber aus gründen der beweisbarkeit - denn an eine mündliche kann sich hinterher, gerade nach 2 jahren, keiner mehr so wirklich erinnern. voraussetzung für die minderung ist aber, dass eine anzeige des mangels erfolgt ist (vgl. 536c II nr. 1 BGB)
_________________
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juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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SLash
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 08:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ist dem Mieter der Rechtsnachfolger unbekannt, könnte er die Miete zurückbehalten.
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Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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juggernaut
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 13:32    Titel: Antworten mit Zitat

SLash hat folgendes geschrieben::
Ist dem Mieter der Rechtsnachfolger unbekannt, könnte er die Miete zurückbehalten.

das ist gefährlich. denn dazu müßte er ohne fahrlässigkeit über die person des gläubigers (= rechtsnachfolgers) im ungewissen sein, 372 I satz 2 BGB.
die anforderungen der rechtsprechung daran sind sehr hoch - es werden mindestens erkundigungen und die einholung von rechtsrat verlangt.
_________________
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juggernaut

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SLash
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 08:34    Titel: Antworten mit Zitat

juggernaut hat folgendes geschrieben::
SLash hat folgendes geschrieben::
Ist dem Mieter der Rechtsnachfolger unbekannt, könnte er die Miete zurückbehalten.

das ist gefährlich. denn dazu müßte er ohne fahrlässigkeit über die person des gläubigers (= rechtsnachfolgers) im ungewissen sein, 372 I satz 2 BGB.
die anforderungen der rechtsprechung daran sind sehr hoch - es werden mindestens erkundigungen und die einholung von rechtsrat verlangt.

Dies halte ich für ängstlich.

Es gibt ein BGH-Urteil, das einem Mieter und seiner Zurückbehaltung recht gab, obwohl er bereits über Monate die Miete überwiesen hatte (konkludenter Gedanke), nur weil der Verwalter wechselte und der Verwalter keine original Vollmacht vorgelegt hatte (§ 174 BGB).
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