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Aufrechnung durch Mieter?
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pragmatiker
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Anmeldungsdatum: 25.07.2007
Beiträge: 1047

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 11:28    Titel: Antworten mit Zitat

Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
pragmatiker hat folgendes geschrieben::
was die verjährung angeht, so hilft das lesen des gesetzes meist weiter: § 195 BGB: 3 Jahre für Nachzahlungsforderung aus fälligen Betriebskosten. Beginn der Verjährung: § 199 Abs. 1 BGB

Stimmt. Und du wirst es kaum glauben, ich lese sogar die Kommentare dazu. Aber vielleicht steht da ja was falsches.

Dann erkläre du mir mal, wann der Anspruch auf auf Rückzahlung zuviel geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen entsteht und wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Abrechnungszeitraum sei der 01.01.- 31.12. eines Jahres.

 


um es noch mal mit §§ zu untermauern, lieber frank:
Die Fälligkeit einer Nachforderung aus der BK-Abrechnung ergibt sich aus dem Mietvertrag, wenn dort besondere Absprachen getroffen wurden.
Wenn nichts vereinbart wurde, ergibt sich die Fälligkeit aus der Abrechnung. Steht in dieser nichts zur Fälligkeit, muss die Forderung noch fällig gestellt werden. Verzug tritt nach § 284 BGB dann ein, wenn nach Fälligkeit gemahnt wurde.
Die Leistungszeit bestimmt sich ohne Vereinbarung nach § 271 BGB.
Wortlaut § 271 BGB: Leistungszeit [ § Abs. 1 BGB ](1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
[ § Abs. 2 BGB ](2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.


Die Rechtsprechung sieht eine Rechnung ohne besondere Zahlungsfristen allgemein als sofort fällig und erfüllbar an. Zur Vermeidung von Nachteilen aufgrund evtl. trotzdem bestehender anderer Meinungen sollte in dem Mahnschreiben der Nachforderungsbetrag ausdrücklich als sofort fällig bezeichnet werden, wenn in der Abrechnung kein Fälligkeitstermin genannt wurde.
Nach § 284 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug.

Verstanden ?
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 12:03    Titel: Antworten mit Zitat

bei BKA ist das leicht anders. eine nachforderung kann überhaupt erst dann entstehen (und damit überhaupt fällig werden), wenn über die betriebskosten abgerechnet worden ist. das ist (denknotwendigerweise) nicht das jahr, über das abgerechnet wird, sondern das folgejahr.

wird auch im folgejahr nicht abgerechnet, so wäre für wohnraum die verjährungsfrist für nachforderungen gemäß 556 III eh überflüssig zu berechnen, für gewerberaum wird die sog. abrechnungsreife fingiert, was zur konsequenz hat, dass auch dort ein nachforderungsanspruch spätestens mit dem ende des folgejahrs entsteht (bzw genauer: als entstanden fingiert wird).

wegen 199 I kommt es nicht darauf an, ob das nun der 01.01. oder der 31.12. ist, die abrechnungsforderung ist entweder im folgejahr entstanden oder als im folgejahr entstanden zu fingieren - kommt also auf das gleiche raus.

denn natürlich verjähren forderungen auch dann, wenn sie nicht fällig gestellt wurden - sonst hätte der gläubiger es ja in der hand, durch den zeitpunkt des fälligstellens das ende der verjährung zu bestimmen. folglich ist derjenige zeitpunkt maßgeblich, zu dem der gläubiger die forderung hätte fälligstellen müssen (nach gesetz oder vertrag) bzw. können.
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juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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pragmatiker
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Anmeldungsdatum: 25.07.2007
Beiträge: 1047

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 14:28    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="juggernaut"]
denn natürlich verjähren forderungen auch dann, wenn sie nicht fällig gestellt wurden - sonst hätte der gläubiger es ja in der hand, durch den zeitpunkt des fälligstellens das ende der verjährung zu bestimmen. folglich ist derjenige zeitpunkt maßgeblich, zu dem der gläubiger die forderung hätte fälligstellen müssen (nach gesetz oder vertrag) bzw. können.[/quote

liest du eigentlich, was die anderen schreiben ? eine BetriebsKostenAbrechnung ist, wenn kein datum drin steht, sofort fällig, wie sich unschwer aus dem gesetzestext ergibt.

das eine Abrechnung nur fällig werden kann, wenn sie formal (aber nicht materiell) den anforderungen entspricht, war nicht die frage des TE.
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 16:08    Titel: Antworten mit Zitat

das war überhaupt nicht (mehr) die frage des TE, sondern deine sachverhaltsvariante aus deinem beitrag von gestern, 21.08. lies´ nochmal karsten´s beitrag kurz darauf.
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juggernaut

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kuezi
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 10:16    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe nochmal geschaut - und denke folgendes Ergebnis dürfte richtig sein:
z.b. BKA 2007 für 1.1. bis 31.12.2007 - wurde am 1.10.08 erstellt und ist am 2.10.08 dem Mieter zugegangen
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Entstanden ist der Anspruch nach Zugang einer nachvollziehbaren Abrechnung und Ablauf einer angemessenen Zeit zur Nachprüfung (vgl. BGH, RE vom 19.12.1990, DWW 1991, 44) - d.h. ich denke 1 Monat dürfte wohl angemessen sein (Entscheidung hierzu habe ich nicht gefunden) - also Verjährung beginnt mit Ablauf des 31.12.2008 und endet mit Ablauf des 31.12.2011 - ab 1.1.2012 ist Anspruch nicht mehr durchsetzbar.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 10:50    Titel: Antworten mit Zitat

Korrekt. Und für die Abrechnung 2006 eben ein Jahr früher.

Das mit dem Monat Prüfungsfrist wird sehr uneinheitlich gesehen: Der BGH hat dazu völlig korrekt festgestellt, dass auch für den Mieter das Gesetz keine Frist vorsieht, die Forderung also sofort fällig wird:
    "Entgegen einer in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassung [...] setzt der Eintritt der Fälligkeit nicht voraus, dass nach Erteilung der Abrechnung zunächst eine angemessene Frist zu ihrer Überprüfung durch den Mieter verstrichen ist. Gemäß § 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten wird daher grundsätzlich mit der Erteilung der - formell ordnungsgemäßen - Abrechnung fällig" (VIII ZR 78/05)
Aber einige Gerichte urteilen trotzdem anders. Die Spannen liegen da zwischen zwei Wochen und zwei Monaten. Mit 30 Tagen liegt man also ganz gut in der Mitte.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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