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Mietvertragsklausel
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Captain Crash
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Anmeldungsdatum: 20.08.2005
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 13:42    Titel: Mietvertragsklausel Antworten mit Zitat

Ich weiß, dass ich einem Mieter nicht verbieten darf in der Wohnung zu rauchen.

Es gibt aber auch einsichtige Raucher die freiwillig in ihrer Mietwohnung nicht rauchen.
Das geschieht dann wohl im gegenseitigem Einvernehmen.
Hat nun folgende Klausel in einem Mietvertrag Gültigkeit:

„Es wird vereinbart dass in der Wohnung nicht geraucht wird.“

Vielen Dank für Eurer Hilfe.
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was ich hier schreibe ist meine persönliche meinung und falls ich einmal damit recht habe ist das immernoch kein juristischer rat
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 13:51    Titel: Antworten mit Zitat

Individualvertraglich läßt sich doch einiges mehr machen, als formularmäßig, aber, was wäre denn von einer Vereinbarug zu halten, die lautet: "Es wird vereinbart, dass in der Wohnung nicht gewohnt wird"? Geschockt
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Peacekeeper
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Anmeldungsdatum: 31.03.2007
Beiträge: 507

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 14:02    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit, wenn dann der Mieter es unterschreibt bedeutet es aber nicht das er sich daran halten muss. Soweit mir bekannt ist gelten die Nichtraucherschutzgesetze nicht für Wohnraum und deshalb könnte der VM wohl dann bei einer Klage scheitern.
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Man muss nicht alles wissen, man sollte nur wissen wo alles steht.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Ich könnte mir vorstellen, dass sowas individualvertraglich in einer vom Mietvertrag getrennten Vereinbarung möglich wäre.
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 16:13    Titel: Antworten mit Zitat

gute frage ... man könnte es als vereinbarten inhalt des vertragsgemäßen gebrauchs ansehen, den der mieter überschreitet, wenn er trotzdem raucht. als individualvereinbarung hielte ich das für wirksam, als formular käme es darauf an, ob es einen mieter unangemessen benachteiligt - da würde ich mich derzeit nicht aus dem fenster lehnen, wie das ein richter sieht (hängt wohl dann davon ab, ob er selber raucht).
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juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 17:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hm...

Den Vertragsverhandlungen geht doch erstmal das Angebot voraus. Einem Vermieter steht es doch frei, an wen er vermieten will. Er wird, wenn er schlau ist, in der Annonce einen entsprechenden Hinweis plazieren.

Wenn ein Vermieter eine Nichtraucherwohnung anbietet, dann sichert er sich mit der Vereinbarung mMn zusätzlich ab. Der designierte Mieter als Nichtraucher wird an dieser Vereinbarung sicherlich nicht widerstrebend beteilligt sein.

Doch wie sieht es mit seinem Besuch aus? Die vertragliche Vereinbarung betrifft ja zunächst nur Vermieter und Mieter, wirkt sich aber auf unbeteilligte Dritte aus. Das bedeutet mMn, dass der Vermieter in das Hausrecht des Mieters eingreift, indem er ihm -og Formulierung folgend- vorschreibt, seinen -rauchenden- Gästen das rauchen in seiner Wohnung zu verbieten.

Daher meine ich, dass die Formulierung der og Vereinbarung unwirksam ist, da sie den Mieter unangemessen benachteilligt.

 
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Shit happens
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 17:52    Titel: Antworten mit Zitat

guter punkt. betrifft im übrigen - weitergedacht - ja auch zb die aufnahme eines lebenspartners, den der mieter sich dann ja unter nichtrauchern aussuchen müßte Smilie

also umformulieren: "Der Mieter verpflichet sich, in der Wohnung nicht zu rauchen."

dann betrifft das nur den mieter, und der kann sich m.e. wirksam verpflichten. hilft dem vermieter nur nicht so wirklich weiter, wenn der mieter allabendlich pokerrunden mit whisky + zigarren veranstaltet Smilie
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juggernaut

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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 19:21    Titel: Antworten mit Zitat

juggernaut hat folgendes geschrieben::
hilft dem vermieter nur nicht so wirklich weiter, wenn der mieter allabendlich pokerrunden mit whisky + zigarren veranstaltet Smilie
Und wenn der Mieter sich dann aufgrund dieser Abende das Rauchen angewöhnt, hilft die Klausel dem VM auch nicht. Lachen
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 22:27    Titel: Antworten mit Zitat

Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
..... Wenn ein Vermieter eine Nichtraucherwohnung anbietet, ...  

Die Betonung liegt auf Wohnung. Wenn man Wohnraum vermietet, kann man in den Vertrag schreiben, was man will. Im Zweifelsfall gilt es als nicht geschrieben.
Rauchen zählt zu den Persönlichkeitsrechten des Mieters, die sich nicht untersagen lassen.
Bei Gewerberaum dagegen gilt Vertragsfreiheit. Der Vermieter kann seinem Mieter z.B. verbieten, in der Garage zu rauchen.
MfG
Lucky
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 00:14    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Doch wie sieht es mit seinem Besuch aus? Die vertragliche Vereinbarung betrifft ja zunächst nur Vermieter und Mieter, wirkt sich aber auf unbeteilligte Dritte aus. Das bedeutet mMn, dass der Vermieter in das Hausrecht des Mieters eingreift, indem er ihm -og Formulierung folgend- vorschreibt, seinen -rauchenden- Gästen das rauchen in seiner Wohnung zu verbieten.

Daher meine ich, dass die Formulierung der og Vereinbarung unwirksam ist, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt.

Also, wenn überhaupt, dann setzt die Benachteiligung schon da ein, wo der Mieter selbst verpflichtet wird, nicht mehr zu rauchen, aber bestimmt nicht erst dann, wenn dies auch für seine Gäste gelten soll, - zumal die Verpflichtung, sein Hausrecht in einer bestimmten Richtung auszuüben, eigentlich keine Beschränkung darstellt, zumindest keine größere als z.B. die Pflicht, dieses Hausrecht dafür einzusetzen, dass die Gäste nicht rumgrölen oder vom Balkon pinkeln. Auch diese Mieterpflicht wirkt sich auf 'unbeteiligte Dritte' aus.

Die Frage kann nur lauten, ob man das Nichtrauchen vom Mieter verlangen kann. Wenn ja, dann erst recht auch von seinen Gästen.
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Biber
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Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 14.03.09, 00:28    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Die Frage kann nur lauten, ob man das Nichtrauchen vom Mieter verlangen kann.
Verlangen kann man viel. Möglicherweise kommt aber ein Gast diesem Verlangen nicht nach. Und dann stellt sich eben die Frage, ob das dann dem Mieter vorgehalten bzw. zugerechnet werden kann - meines Wissens nicht.
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Karsten
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BeitragVerfasst am: 14.03.09, 01:05    Titel: Antworten mit Zitat

Genau das meinte ich. Cool Ich dachte nicht, dass es irgendwie strittig sein könnte, dass der Mieter seine Verpflichtungen auch gegen seine Gäste durchsetzen muss.

"Ja, Frau Meier, ich höre sie so schlecht,
nein, ja, ... Ich weiß, es ist drei Uhr Nachts... was?
Ja, es ist Sonntag, auch das weiß ich.
Nein, ich arbeite nicht mit dem Bohrhammer, - das ist mein Schwager aus Italien.
Nein, was? ja, nein....
Nein ich spiele auch nicht Schlagzeug. Das ist sein Sohn...."
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Zuletzt bearbeitet von Karsten am 14.03.09, 13:13, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Biber
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Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 14.03.09, 12:34    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
falls Sie das meinen
Nö, meine ich nicht. Ich meine nicht mal, daß § 278 BGB hier anwendbar ist.
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Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 14.03.09, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hatte nach entsprechenden Urteilen gesucht und war fündig geworden:
Quelle hat folgendes geschrieben::
Bisher völlig unbestritten war dabei, daß der Vermieter sich das Verhalten anderer Personen, die sich mit seiner Zustimmung in der Wohnung aufhielten, insbesondere also von Familienangehörigen, gemäß § 278 BGB (Verschulden des Erfüllungsgehilfen) zurechnen lassen mußte. Nunmehr hat das Kammergericht in einem Rechtsentscheid vom 15. Juli 2000 entschieden, dass § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB (Schuldhafte, erhebliche Verletzung der Mieterpflichten) grundsätzlich ein eigenes Verschulden des Mieters erfordere und damit eine Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB ausscheide.


Unabhängig davon scheint es wohl allgemeine Rechtsprechung zu sein, daß der VM nichts unternehmen kann, wenn der M trotz entsprechender Regelungen im Mietvertrag z.B. vom Nichtraucher zum Raucher wird bzw. wenn Besucher in der Wohnung rauchen.
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Karsten
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BeitragVerfasst am: 14.03.09, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

Man sollte auch noch bedenken, dass es schon was Anderes ist,ob man wie hier über das 'Vertretenmüssen' der Untaten des Sohnes redet, oder ob wir über die direkte Verletzung einer Mieterpflicht reden. Wenn der Mieter überhaupt verpflichtet werden kann, dafür zu sorgen, dass in seiner Wohnung nicht geraucht wird, dann ist es seine Verletzung vertraglicher Pflichten, wenn er dies zulässt.
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