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Ich denke nicht das irgendjemand einen Schaden erlitten hat. Es hat ja niemand zu viel Geld bezahlt. Der Gutschein ist ja nur ein entgegenkommen damit man künftig weiterhin bei Fluggesellschaft A bucht. Es ist ja auch nicht so das es nicht angeboten wurde gemeinsam zu buchen. Man hätte dann den Gutschein ja auch aufteilen können.
Also wie gesagt. Es entsteht ja dadurch kein Schaden. Und zu dem entreichern oder wie auch immer.
Wenn es den Leuten so wichtig gewesen wäre diesen Gutschein zu benutzen hätten sie sich nicht erst dann zu wort gemeldet nachdem sie die Reise gebucht hatten. Ich finde es ziemlich dämlich einfach eine Reise zu buchen und dann im nachhinein noch nach irgendwelchen Gutscheinen zu verlangen die sowieso nicht verwendet werden können.
Fakt ist: jeder hat gewusst das ausschließlich bei Fluggesellschaft A gebucht werden konnte um den Gutschein zu verwenden. Und Tatsache ist ja das sich der eine Teil wissentlich gegen Fluggesellschaft A entschieden hat (natürlich wegen Unzufriedenheit und schlechten Erfahrungen) somit müsste meines erachtens jeglicher Anspruch auf die 20 Euro verloren gehn. Diejenigen die überhaupt nichts gebucht haben dürften dabei wohl auch kein Anspruch auf die 20 Euro haben, da sie ja nichts gebucht haben wofür man einen Gutschein verwenden kann.
Oder seh ich das Falsch?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 15.03.09, 20:18 Titel:
AlRe hat folgendes geschrieben::
Oder seh ich das Falsch?
Wahrscheinlich nicht. Aber letztlich wird sich das erst herausstellen, wenn ein Gericht entschieden hat. Es gibt einen schönen Merksatz: Recht ist, was der Richter spricht.
Es ist so das ich letztes Jahr mit 10 anderen Personen im Urlaub war mit denen ich mich damals recht gut verstanden habe. Wir sind mit (Wortsperre: Firma) von Frankfurt aus nach Mallorca geflogen und hatte bei Hin- und Rückflug jeweils Flugverspätungen von 6-10 h.
Daraufhin hat sich eine Freundin bei (Wortsperre: Firma) beschwert und wir bekamen einen Reisegutschein. Damals wurde vonn allen die Aussage gemacht, wenn wir im nächsten, also dieses Jahr erneut zusammen in den Urlaub gehn lösen wir den Gutschein ein und wer nicht mitgeht hat eben Pech gehabt.
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Hier stehen zwei Rechte gegenüber:
1. Das Recht jener Passagiere für Ihre Fugverspätung entschädigt zu werden. In diesem Fall per Sammelgutschein - eine für den Kunden denkbar ungünstige Lösung, eine Barauszahlung an jeden Einzelnen wäre vernünftiger gewesen.
2. Die mündliche Abprache der Betroffenen nach dem Prinzip "Gemeinsam oder Pech gehabt."
Fraglich ist, wie ein Richter wohl beide Positionen bewerten wird:
geltendes Recht auf Entschädigung und damit Schadenersatz vs. mündliche und ggf. nicht beweisbare Erklärung zum Verzicht.
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Hier stehen zwei Rechte gegenüber:
1. Das Recht jener Passagiere für Ihre Fugverspätung entschädigt zu werden. In diesem Fall per Sammelgutschein - eine für den Kunden denkbar ungünstige Lösung, eine Barauszahlung an jeden Einzelnen wäre vernünftiger gewesen.
2. Die mündliche Abprache der Betroffenen nach dem Prinzip "Gemeinsam oder Pech gehabt."
Aus dem ersten Beitrag ergibt sich, dass alle damaligen Reiseteilnehmer mit der Abgeltung etwaiger Ansprüche gegen die Fluggesellschaft durch den Sammelgutschein einverstanden waren und damit auch mit der Bedingung, dass der Gutschein nur bei Buchung einer Flugreise bei dieser Fluggesellschaft eingelöst werden konnte. Dass die Einlösung des Gutscheins an die Bedingung geknüpft war, dass alle damaligen Reiseteilnehmer die neue Flugreise gemeinsam buchen, ergibt sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt nicht. Meines Erachtens muss deshalb eine Absprache "Gemeinsam oder Pech gehabt." nicht nachgewiesen werden, wenn der Sachverhalt bisher vollständig mitgeteilt worden ist.
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