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Verfasst am: 15.03.09, 20:46 Titel: alleiniges Sorgerecht - Kinder "vererben"?
Ein freundliches Hallo
ohne konkreten Anlass eine vielleicht komisch klingende Frage: Sollte man als allein Sorgeberechtigte/r sein Kind per testamentarischer Erklärung "vererben", bspw. an die Eltern oder den neuen Partner?
Macht man so etwas beim Notar oder hinterlegt man eine Verfügung beim Familiengericht?
Kann man verhindern, dass der nichtsorgeberechtigte Elternteil automatisch das Kind bekommt (bei nachgewiesener Kindeswohlgefährdung)?
es ist schon ratsam den Verbleib eines minderjährigen Kindes in einem Testament oder Vorsorgevollmacht zu regeln.
Ebenso sollte sehr genau und umfangreich begründet werden, warum ein minderjähriges Kind von einer bestimmten Person betreut oder nicht betreut werden soll.
Damit hat das Jugendamt und das Vormundschaft-/Familiengericht einen Anhaltspunkt darüber, wie sich ein Alleinsorgeberechtigter die Versorgung seines minderjährigen Kindes im Falle seines Todes vorgestellt hat.
Sollte meine Anwältin vielleicht unterschreiben, dass ich zum Zeitpunkt des Schreibens im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte war?
So ein Satz steht doch immer in Testamenten...
Wo hinterlegt man dieses Schreiben? Bei meiner Anwältin? Oder zuhause im Schmuckfach? Oder am besten in mehrfacher Ausfertigung bei beiden? Auch beim Jugendamt?
Viele liebe Grüße und morgen einen guten Start in die neue Woche,
Michaela
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 15.03.09, 22:27 Titel:
Wem die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind beim Tod eines allein sorgeberechtigten Elternteils zu übertragen ist, kann nicht durch ein Testament dieses Elternteils bestimmt werden.
Das Familiengericht hat vielmehr nach § 1680 Abs. 2 BGB die elterliche Sorge dem überlebenden Ehegatten zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit dem verstorbenen Elternteil und seinem Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, dem nach § 1680 Abs. 2 BGB auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Bestandteil der elterlichen Sorge übertragen worden ist, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das Familiengericht nach § 1682 BGB anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten des verstorbenen Elternteils verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
Überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge nicht dem überlebenden Elternteil, so ist für das Kind nach § 1773 BGB ein Vormund zu bestellen. In diesem Fall kann ein Elternteil, dem bei seinem Tod die elterliche Sorge zusteht, nach den §§ 1776 und 1777 BGB durch letztwillige Verfügung einen Vormund benennen, der nur übergangen werden darf, wenn eine der Voraussetzungen des § 1778 BGB vorliegt.
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