Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 15.03.09, 16:33 Titel: Warmwasserkosten §9 der Heizkostenverordnung
hallo
wir (2 erwachsene und 2 kinder) haben am 13.03.09 unsere nebenkostenabrechnung für 2008 bekommen.
wir wohnen jetzt das 3. jahr in dieser wohnung.
auf der abrechnung stand jetzt das erste mal der posten "warmwasserkosten nach §9 der heizkostenverordnung", das wären 43cbm für 414,29€.
jetzt habe ich mal im internet nachgeforscht, da hab Ãch einen text gefunden, das man das warmwasser erst ab dem abrechnungszeitraum 01.01.09 berechnen darf!
http://www.brunata-metrona.de/index.php?id=4272
warum muß man jetzt für das warmwasser zahlen?
wir zahlen doch schon für kalt,- und abwasser!
kann der vermieter das warmwassergeld in seine eigene tasche stecken oder muß er das an eine behörde oder sonstiges abführen?
würde mich sehr freuen, wenn ihr mir in irgendeiner weise helfen könntet!
den §9 der Heizkostenverordnung gab es auch schon vor der Neuerung 2009. Einfach mal googeln, gibt noch genug alte Versionen im Netz.
Im Prinzip besagt der §9 nur, dass bei Zentralheizungen, die auch das Warmwasser bereiten, die Kosten für die Warmwassererwärmung und die Heizung berechnet und getrennt werden müssen und anschließend gemäß §7 und §8 auf die Wohnungen verteilt.
(Die Novellierung 2009 gibt nun strengere Berechnungsformeln, eine Frist, wann Wärmemengenzähler fürs Heisswasser eingebaut werden müssen und einen Wegfall der pauschalen 18:82 Aufteilung.)
Wenn euer Vermieter die Warmwasser-Kosten bisher nicht nach §9 berechnet hat, hat er bisher wohl etwas falsch gemacht. In die eigene Tasche steckt er gewiss nichts, er kann nur abrechnen, welche Kosten auch angefallen sind. Ihr könnt ja die Belege einsehen.
Die Kosten fürs Warmwasser setzen sich zusammen aus den Kosten fürs Wasser/Abwasser (normalerweise im Posten Kaltwasser enthalten) und in den wesentlich höheren Kosten für die Wassererwärmung, die zum Teil nach Wohnfläche und zum Teil nach den verbrauchten cbm umgelegt wird. _________________ Gruß
Jutta
Da haben Sie wohl einiges in den falschen Hals bekommen. Ich will jetzt hier nicht das ganze Prozedere einer Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung darstellen, da gibts genug Infos im Netz. Nur soweil:
Wenn die Heizungsanlage auch Brauchwasser erwärmt, so dass es als Warmwasser aus dem Hahn kommt, so entsteht dafür ein Energieaufwand, der nach § 9 der Heizkostenverordnung von den Gesamtenergiekosten abgetrennt und berechnet wird. Diese Kosten landen nicht in der Tasche des Vermieters, sondern werden von ihm als Gas- oder Ölverbrauch an den Energielieferanten bezahlt.
Es handelt sich nicht um die Kosten des Wassers (das wird i.d.R. extra berechnet), sondern um die Kosten der Aufheizung des verbrauchten Warmwassers.
Diese Regelung existiert seit Anfang der 80ziger Jahre des vorigen Jahrhunderts. Zum 01.01.09 ist nur die Heizkostenverordnung in einigen Punkten neu gefasst worden
Die Kosten fürs Warmwasser setzen sich zusammen aus den Kosten fürs Wasser/Abwasser (normalerweise im Posten Kaltwasser enthalten) und in den wesentlich höheren Kosten für die Wassererwärmung, die zum Teil nach Wohnfläche und zum Teil nach den verbrauchten cbm umgelegt wird.
Wir zahlen für 92cbm Gesamtwasserverbrauch 482,97€ Kalt,- und Abwassergebühren.
Von den 92cbm Gesamtwasserverbrauch haben wir 43,3200cbm Warmwasser.
Verbrauchskosten Warmwasser 100% zu 9,563492/cbm x 43,200 = 414,29€
Insgesamt zahlen wir für den gesamten Wasserverbrauch 897,26€
Plus Strom weil das Wasser muß ja noch aufgeheizt werden!
Die Abrechnung des Warmwassers wird ja in der Regel gar nicht vom Vermieter, sondern von der Firma erledigt, die auch die Heizungen abliest und die die Heizkostenabrechnung erstellt. Dort taucht aber der Preis für die Beschaffung des Wassers selbst nicht auf, sondern eben nur die Kosten seiner Erwärmung. Und wenn doch, bei uns ist das nicht der Fall, dann wird das auch ausgewiesen. Dann muss diese Menge aber außerhalb dieser Abrechnung - für die eigentliche BK-Abrechnung aus den Beschaffungskosten wieder heraus gerechnet werden. Vielleicht ist das hier nicht passiert?
Wir hatten hier schon mal so einen Fall, bei dem der Vermieter zum Einen einfach die Warmwasserabrechnung genommen hat, so wie sie ihm geliefert wurde und zum Anderen die Wasserrechnung, wie sie von den Stadtwerken kam. Dass in der Einen schon Kosten der Anderen berücksichtig waren, hatte er dabei übersehen.
Um was für eine Form der Warmwassererzeugung handelt es sich denn, wenn das Erhitzen als 'Stromkosten' nochmal extra anfällt? _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
ich wohne mit meiner Familie in einem 2-Partienhaus und in diesem sind noch 2 gewerbliche EInheiten.
Wir haben in diesem haus eine zentrale Heizungsanlage, für die ja auch strom für die Erhitzung anfallen muß.
in der Nebenkostenabechnung gibt es als Posten den Allgemeinstrom, der durch die 4 Partien geteilt wird!
Die Abrechnung wurde von einem Meßdienst durchgeführt, die ja aber auch fehler machen können!
hopsala, teilgewerbliche nutzung ohne vorwegabzug ? _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
hopsala, teilgewerbliche nutzung ohne vorwegabzug ?
Was soll das heißen?
Das bedeutet, dass ein Vermieter den gewerbliche Kostenteil aus den Gesamtkosten des Hauses herausrechnen muss.
Die Summe, die dann übrig bleibt bildet die Grundlage der Betriebskostenabrechnung für einen Wohnraummieter.
Ein Vorwegabzug muss allerdings nur dann erfolgen, wenn der unterlassene Vorwegabzug zu einer "ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter" führen würde (BGH, Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05). Eine Abrechnung ohne Vorwegabzug bei teilgewerblicher Nutzung ist also keineswegs grundsätzlich fehlerhaft und die Umstände des Einzelfalls sind hier nicht bekannt.
Ein Vorwegabzug muss allerdings nur dann erfolgen, wenn der unterlassene Vorwegabzug zu einer "ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter" führen würde (BGH, Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05). Eine Abrechnung ohne Vorwegabzug bei teilgewerblicher Nutzung ist also keineswegs grundsätzlich fehlerhaft und die Umstände des Einzelfalls sind hier nicht bekannt.
Ja, bei einem Kiosk oä in einem Sechs- oder Achtfamilienhaus mag das sicherlich zutreffen.
Hier aber
Zitat:
ich wohne mit meiner Familie in einem 2-Partienhaus und in diesem sind noch 2 gewerbliche EInheiten.
kommt auf eine Wohneinheit eine Gewerbeeinheit. Da wird man die erwähnte Betriebskostenabrechnung doch mal durchaus zurückweisen und den Vorwegabzug einfordern können.
Im übrigen wird es der Vermieter belegen müssen, dass ein Vorwegabzug entbehrlich war.
der messdienst ist erfüllungsgehilfe des vermieters -> zunächst mal vermieterproblem.
der vermißte paragraf ist 556 Abs. 3 BGB. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2Weiter
Seite 1 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.