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wie sind materielle Fehler in der Nebenkostenabrechnung (NKA) zu behandeln
- wenn V abrechnet für 2007 am 29.12.2008 und verteilt die Kosten (100 Euro) der Hausreinigung abweichend vom Mietvertrag nicht nach der Wohnfläche, sondern pauschal z.b. jeder Mieter 20 %- Mieter M soll also 20 Euro zahlen (bei Abrechnung nach Wohfläche müsste er nur 10 Euro zahlen) - inzwischen ist die Abrechnungsfrist abgelaufen - wie ist der materielle Fehler zu behandeln - soll M von den 20 Euro nichts (weil diese Kosten materiell falsch angesetzt wurden), oder nur 10 Euro zahlen?- der Vermieter darf wegen der Abrechnungsfrist selbst nicht mehr korrigieren, oder?
wie ist die rechtslage?
eine abrechnung mit (nur) einem materiellen fehler wahrt die abrechnungsfrist. zwar darf der VM keine weiteren nachforderungen geltend machen, hier spielt das aber wohl keine rolle, denn er verlangt ja eh schon zu viel ihm (oder dem mieter) ist es problemlos möglich, die abrechnung "nach"zuberechnen und den richtigen anteil zu bezahlen - ggf auch noch im prozeß.
der ablauf der abrechnungsfrist hindert keine neuen be- oder abrechnungen (warum auch). _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
verstanden - was aber ist immer damit gemeint, wenn es heisst, nachträglich (nach Ablauf der Abrechnungsfrist) darf die NKA nicht mehr schlüssig gemacht, bzw. erläutert werden? ist damit die formell rechtswidrige NKA gemeint?
das steht nicht im gesetz. dort steht, dass der VM nach dem ablauf der frist mit nachforderungen ausgeschlossen ist. die frist wird nur durch eine formal korrekte abrechnung gewahrt - eine formal falsche kann daher nicht mehr nachgeschoben oder erläutert werden. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
also wenn der Mieter nichts zahlen würde und V klagt auf 20 Euro - dann wäre die Klage nur in Höhe von 10 Euro begründet?
Wenn der Mieter einfach nicht zahlt, wird nach Ablauf der Einwendungsfrist von einem Jahr ab Zugang die Abrechnung vom Mieter im Regelfall nicht mehr zu beanstanden sein und - um im Beispiel zu bleiben - eine Klage auf 20 € wäre trotz falschen Umlageschlüssels begründet.
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